7B_932/2023 10.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_932/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschub des Strafvollzugs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Oktober 2023 (SK 20 537). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 6. Juli 2018 sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, falscher Anschuldigung, Erpressung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung sowie falschen Zeugnisses schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 8. Mai 2020 wurde A.________ von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: Bewährungs- und Vollzugsdienste) per 22. Juni 2020 und mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 19. Mai 2020 per 20. Juli 2020 zum Haftantritt aufgeboten. Am 16. Juni 2020 reichte A.________ ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs, eventualiter Vollzug in abweichender Form ein, welches die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 2. Juli 2020 bzw. am 9. Juli 2020 mit Verfügung abwiesen. Dagegen erhob A.________ am 12. August 2020 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Beschwerde, welche am 12. November 2020 abgewiesen wurde. Die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1); zudem auferlegte es ihm die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 7'970.-- (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses sei aufzuheben und insofern abzuändern, als die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Haftaufschub bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend seine Niederlassungsbewilligung zu befristen sei. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und ein angemessener Teil der Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventualiter zu den beiden Hauptanträgen sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung seiner aktuellen Hafterstehungsfähigkeit respektive den nicht gewährten (befristeten) Haftaufschub eine Verletzung seines Rechts auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und 2 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69 E. 2b f.; Urteile 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1; 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3; 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermindert werden kann (BGE 136 IV 97 E. 5.1 mit Hinweisen; 108 Ia 69 E. 2d). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen nicht amtlich publizierten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweise erheblicher Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteile 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1; 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht ebenfalls nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt sodann eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.1.3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der bernischen Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung [JVV]; BSG 341.11) sollen Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten seit Bestimmung der Vollzugsform angetreten werden. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben oder unterbrochen werden (Art. 17 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz (JVG)]; BSG 341.1; ebenso noch Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des alten bernischen Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [aSMVG; BSG 341.1; in Kraft bis 30.11.2018]). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit. a) sowie vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG; ähnlich noch Art. 27 Abs. 2 Satz 2 aSMVG, wonach beim Entscheid die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen sind).  
 
2.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und schlüssig, weshalb sie einen Strafaufschub verneint. Im Einzelnen erwägt sie was folgt:  
Der Beschwerdeführer habe die von ihm ins Licht geführten und einem Strafvollzug angeblich entgegenstehenden posttraumatischen Belastungsstörungen zufolge seiner Kriegserlebnisse in der Kindheit in der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2018 nicht erwähnt. Auch anlässlich der Hafteröffnung habe er gegenüber dem einvernehmenden Staatsanwalt nichts von psychischen Problemen oder posttraumatischen Belastungsstörungen erwähnt, was mehr als erstaune angesichts der Tatsache, dass ihm unmittelbar Untersuchungshaft bevorgestanden habe und er heute geltend mache, die Kriegserlebnisse würden ihn weiterhin belasten und wenn er in den Vollzug müsse, könne er sich nur noch töten. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2012 habe er zwar zu Protokoll gegeben, es gehe ihm sehr schlecht im Gefängnis und die Situation sei schlechter als 1992 in Bosnien, er sei jedoch nicht weiter in die Tiefe gegangen und habe insbesondere nichts von gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen erwähnt. Sodann seien auch den Erwägungen zu den Täterkomponenten in der erst- und oberinstanzlichen Urteilsbegründung keine Bemerkungen zu einer (schwerwiegenden) psychischen Belastung zu entnehmen, ebenso dem damals oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 6. Juni 2018. Im Rahmen der Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer auf Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, gar zu Protokoll gegeben, er könne sagen, es gehe ihm gut. Sie (die Vorinstanz) verkenne dabei nicht, dass gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.________, allbekannt sei, dass traumatisierte Menschen sich nur schwer über ihre Verletzungen äussern könnten und sich der Schutzmechanismus unter einer psychischen Verhärtung mit Schweigen und Aggressionshemmung zeigen könne. Zufolge Dr. med. B.________ liege es zudem in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründet, dass er sein psychisches Leiden, insbesondere auch gegenüber Autoritätspersonen, nur schwer formulieren könne und seine Gesundheit floskelhaft als "gut" beurteile. Ungeachtet dieser Einschätzung - so die Vorinstanz - sei vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Leiden und eine damit verbundene allfällige Suizidalität mit Sicherheit bereits während des Strafverfahrens vorgebracht hätte, zumal es immerhin um Untersuchungshaft und schliesslich um eine empfindliche Freiheitsstrafe von mehreren Jahren gegangen sei. Dass er selbst in der erwähnten Berufungsverhandlung nicht von posttraumatischen und psychischen Störungen oder Suizidalität gesprochen habe, mute somit mehr als seltsam an, zumal dies ihm ja nun plötzlich möglich gewesen sei. Im Übrigen sei es entgegen seiner Ansicht auch ohne Weiteres zulässig, bei der vorliegenden Beurteilung auf seine (fehlende) Krankengeschichte hinzuweisen und damit nicht nur den aktuellen Stand seiner Gesundheit in den Fokus zu stellen, zumal er sich mit seinen Vorbringen auf Umstände beziehe, die gemäss seinen Ausführungen bereits früher bestanden haben sollten. 
Der Beschwerdeführer nehme zur Begründung seines Gesuchs um Aufschub des Vollzugs insbesondere Bezug auf die Berichte von Dr. med. B.________. Vorab schliesse sie (die Vorinstanz) sich vollumfänglich der Nebenbemerkung der Beschwerdegegnerin an, wonach Dr. med. B.________ mit seinen Ausführungen zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit über seine Kompetenzen hinausgehe. Bei der Beurteilung, ob eine verurteilte und zum Vollzug aufgebotene Person hafterstehungsfähig sei oder nicht, handle es sich nicht um eine medizinische Diagnose, die einem Arzt obliege, sondern um eine Rechtsgüterabwägung, die von der zuständigen (Gerichts-) Behörde zu beurteilen sei. Soweit Dr. med. B.________ dem Beschwerdeführer in seinen Berichten somit eine Hafterstehungsunfähigkeit attestiere, sei darauf nicht weiter einzugehen. Die Qualität der Berichte bzw. der Stellungnahmen von Dr. med. B.________ seien generell in Frage zu stellen. Zwar habe er beim Beschwerdeführer eine schwere Depression mit Suizidalität sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulshaftigkeit und posttraumatischen Anteilen diagnostiziert, was von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 1. Juli 2022 zumindest teilweise bestätigt worden sei. Verschiedentlich habe sich Dr. med. B.________ in seinen Stellungnahmen jedoch auch auf das (rechtskräftig abgeschlossene) Strafverfahren bezogen und die Suizidalität des Beschwerdeführers damit begründet. So habe er am 9. Juni 2020 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem Gerichtsentscheid suizidal und beklage durchgehend, dass es für ihn nicht erträglich sei, von der Familie getrennt zu werden, ins Gefängnis zu kommen und des Landes verwiesen zu werden. Er habe das Strafmass im Vergleich zu seinen Mittätern als ungerecht empfunden und sei seither suizidal. In seinem persönlich motivierten, ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2021 habe Dr. med. B.________ festgehalten, das Gerichtsurteil wirke übermässig hart und das Bundesgericht habe nicht korrigierend eingegriffen. Dr. med. B.________ habe vermutet, dass die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers, mithin das Kriegstrauma sowie die Flucht mit deren Auswirkungen auf die Lebensentwicklung des Beschwerdeführers, sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden seien. Sowohl die Gefängnisstrafe als auch der Landesverweis [recte: die Wegweisung] seien unnötig, um ein straffälliges Verhalten zu korrigieren; dies widerspreche gar einem sozialrehabilitativen Strafvollzug. Der Beschwerdeführer sei durch die finanzielle Belastung bestraft. 
Bei diesen Bemerkungen - so die Vorinstanz - scheine Dr. med. B.________ indes zu verkennen, dass es vorliegend nicht mehr um die Verurteilung des Beschwerdeführers an sich gehe, zumal das Urteil vom 6. Juli 2018 rechtskräftig sei und seine (persönlichen) Ausführungen dazu somit nichts zur vorliegenden Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit beizutragen vermögen würden. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe vermutungsweise deshalb nicht Eingang in die damalige gerichtliche Beurteilung gefunden, weil von den Beschwerden, wie sie der Beschwerdeführer heute vorbringe, zu diesem Zeitpunkt und wie bereits erwähnt noch keine Rede gewesen sei. Die von Dr. med. B.________ eingereichten Stellungnahmen seien mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen mit Vorsicht zu würdigen, insbesondere auch, weil Dr. med. B.________ als behandelnder Arzt "zu nahe an der Sache dran" zu sein scheine. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und insbesondere unter Einbezug der nachfolgenden Ausführungen würden die Ausführungen von Dr. med. B.________ die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch nicht als nicht gegeben erscheinen lassen: 
Dem von ihr (der Vorinstanz) neu eingeholten Gutachten vom 1. Juli 2022 sowie der ergänzenden Fragenbeantwortung lasse sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen von Dr. med. B.________ keine manifeste Persönlichkeitsstörung habe bestätigt werden können. Diagnostiziert worden sei demgegenüber eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf eine Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie ein regelmässiger Gebrauch von ärztlich verordneten Benzodiazepinen. Hinsichtlich des Schweregrads der psychischen Störung sei festgehalten worden, dass beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hohe bis sehr hohe Basissuizidalität bestehe, worunter das Ausmass suizidaler Gefährdung eines Menschen vor dem Hintergrund seiner Lebens- und Krankheitsgeschichte sowie der aktuellen Situation zu verstehen sei. Die Ausprägung der psychischen Störung sei als mittelschwer eingestuft worden. Aufgrund der biografischen, psychosozialen Faktoren sowie der Krankheitsfaktoren liege beim Beschwerdeführer im Vergleich zur Allgemeinpopulation eine erhöhte Suizidgefährdung vor. Die Inhaftierung werde die psychische Symptomatik zumindest vorübergehend verschlechtern, insbesondere sei mit einer Zunahme der depressiven Symptome, der Angstsymptome (Klaustrophobie) und mit suizidalen Krisen zu rechnen. Irreversible Schädigungen seien vorstellbar, beim Beschwerdeführer sei auch im Vergleich zum "durchschnittlichen Inhaftierten" mit einem höheren Suizidrisiko zu rechnen. 
Mit Blick auf diese Ausführungen - so die Vorinstanz - leide der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an verschiedenen Störungen und es liege bei ihm ein erhöhtes Suizidrisiko vor, womit eine gewisse Gefährdung seines Lebens und/oder seiner Gesundheit im Strafvollzug bestehen könnte. Anders als der Beschwerdeführer meine, würden diese Diagnosen jedoch noch keine Hafterstehungsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Zu berücksichtigen sei dabei vorab, dass von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit gemäss Rechtsprechung nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden dürfe, da Behandlung und Heilung eines Gefangenen im Rahmen des Strafvollzugs sichergestellt werden müssten. Eine Ausnahme sei nur dort geboten, wo die Erkrankung derart sei, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliege und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müsse. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe bestehe, habe ein Aufschub des Vollzugs zu unterbleiben. Gleiches gelte auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet sei. Diesfalls sei nochmals erhöhte Zurückhaltung geboten, zumal es nicht dazu kommen dürfe, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt werde. 
Dr. med. C.________ habe im Gutachten vom 1. Juli 2022 diverse suizidpräventive und überdies wenig einschneidende Massnahmen vorgeschlagen, die im konkreten Fall Schädigungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug verhindern könnten und womit seine Suizidalität überdies weiterbehandelt werden könne. So habe er als präventive Massnahme beispielsweise die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Institution ohne hohe Überbelegung und mit der Möglichkeit einer sinnvollen Tagesbeschäftigung empfohlen, gegebenenfalls anfänglich auch die Unterbringung in einer Mehrfachzelle. In diesem Zusammenhang habe er im Rahmen der ergänzenden Fragenbeantwortung auch ausführlich erwähnt, welche Institutionen des Kantons Bern - nämlich viele - für den Beschwerdeführer vorliegend in Frage kommen könnten. In Bezug auf die Diagnostik der Suizidalität habe Dr. med. C.________ ein Suizidmonitoring durch regelmässige psychiatrische/psychologische Konsultationen sowie regelmässige Kontakte mit dem Betreuungspersonal des Unterbringungsortes empfohlen. Für die Behandlung der Suizidalität sei von ihm sodann die zeitnahe Einleitung einer psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung nach Antritt der Haftstrafe sowie die Behandlung der psychischen Grundstörung (Antidepressiva, angstlösende Medikation) und die Unterstützung durch den zuständigen Sozialdienst vorgeschlagen worden. Schliesslich habe Dr. med. C.________ für den Fall einer allfälligen krisenhaften Zuspitzung der Suizidalität darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer engmaschigen Überwachung innerhalb der Anstalt oder die Verlegung auf die entsprechende klinische Einrichtung bestehe. 
Mit Blick auf diese Massnahmen steht für die Vorinstanz fest, dass der besonderen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Vollzug hinlänglich Rechnung getragen und er zudem weiterhin behandelt werden könne. Davon, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung im Vollzug gewährleistet wäre, gehe übrigens auch der Beschwerdeführer aus. Er mache jedoch geltend, dass er die Behandlung im Vollzug mit grösster Wahrscheinlichkeit ablehnen würde, da er auch beim aktuellen behandelnden Psychiater, Dr. med. B.________, beträchtliche Zeit gebraucht habe, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dieser Einwand vermöge am Gesagten indes nichts zu ändern: Einerseits sei der Beschwerdeführer offenbar ohne Weiteres in der Lage, mit Dr. med. C.________ über seine gesundheitlichen Probleme zu sprechen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass er sich dem Betreuungspersonal im Vollzug vollständig verschliessen werde. Andererseits könne es auch nicht auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers alleine ankommen, ansonsten die Verweigerung einer therapeutischen Massnahme im Vollzug ebenfalls zu einem gängigen Mittel von Verurteilten würde, um einen Strafaufschub erwirken zu können. Zudem müsse und sollte es letztlich auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst liegen, sich dem Betreuungspersonal der für seinen Strafvollzug vorgesehenen Institution zu öffnen und anzuvertrauen, um seine gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Gemäss Dr. med. C.________ sei der Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich in der Lage, den aufgeführten medizinischen Massnahmen - also unter anderem auch einer psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung - zuzustimmen. 
Sowohl den Erwägungen des Gutachters als auch den Ausführungen von Dr. med. B.________ sei zu entnehmen, dass ein Aufschub der Strafe die medizinische und psychosoziale Situation des Beschwerdeführers nicht relevant verändern würden, mithin die Belastung mit dem weiteren Hinauszögern des Strafantritts nicht verschwinden würde. In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2023 bringe der Beschwerdeführer dazu vor, ob eine relevante Änderung eintrete oder nicht, könne offengelassen werden, da es nichts an seiner aktuellen Situation ändere; massgebend sei die Frage nach der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit und nicht, ob bei einem Haftaufschub eine relevante Verbesserung der psychischen Situation zu erwarten sei. Diese Argumentationslinie bedeute ansonsten, dass eine hafterstehungsunfähige Person nur dann effektiven Anspruch auf Aufschub der Haft habe, wenn die Hafterstehungsunfähigkeit von vornherein auf eine bestimmte Dauer beschränkt wäre oder eine Verbesserung der psychischen Situation in Freiheit möglich und in absehbarer Zeit realistisch sei. Bei psychischen Erkrankungen sei der Verlauf und die Entwicklung sowie die Dauer jedoch oft schwer vorherzusagen, was bedeuten würde, dass ein Haftaufschub aufgrund psychischer Störungen von vornherein generell abzulehnen wäre. 
Diese Auffassung teilt die Vorinstanz nicht. Sie führt aus, ob ein Aufschub die gesundheitliche Situation eines Verurteilten relevant verändern könne oder nicht, habe zweifelsohne in die Beurteilung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit einzufliessen. Ein Aufschub aufgrund der aktuellen psychischen Situation des Beschwerdeführers, die sich gemäss Dr. med. C.________ auch in Freiheit nicht relevant verändern werde, würde zum Dauerzustand, womit dem staatlichen Vollstreckungsanspruch überhaupt nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Würde suizidgefährdeten Verurteilten zudem grundsätzlich Haftaufschub gewährt, würde dies bedeuten, dass diese sich delinquentes Verhalten leisten könnten, ohne dass ihnen die Konsequenz eines Strafvollzugs drohen würde. Dies wiederum würde dem Grundsatz des Vollzugs von rechtskräftigen Strafen zuwiderlaufen. Dass ein Aufschub des Vollzugs keine relevante Veränderung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers bringen würde, sei somit ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen. 
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm bestehenden hohen bis sehr hohen Basissuizidalität durch den Strafvollzug zwar "in gewisser Weise gefährdet sein könnte". Insgesamt führten die diagnostizierten Störungen jedoch nicht zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit. Von Dr. med. C.________ seien verschiedene suizidpräventive und behandelnde Massnahmen empfohlen worden, die von vielen Vollzugsinstitutionen des Kantons Bern umgesetzt werden könnten. Damit könne der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hinlänglich Rechnung getragen und das Risiko für Selbstverletzungen eingedämmt werden. Die bei ihm diagnostizierten Störungen liessen sich zudem auch im Vollzug weiterhin behandeln. 
Schliesslich fiele nach der Vorinstanz auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Strafe sowie dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Strafe zu Ungunsten von Letzterem aus. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (vorsätzliche Brandstiftung, fahrlässige Verursachung einer Explosion etc.) und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von nicht weniger als 42 Monaten (welche das Obergericht gar noch erhöht hätte, wäre nicht das Verschlechterungsverbot zu beachten gewesen) bestehe seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser rechtskräftig verhängten Strafe. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die begangenen Taten bereits zehn Jahre zurückliegen würden, zumal hierzu zu berücksichtigen sei, dass das Verfahren durch den Weiterzug des Beschwerdeführers an das Obergericht und schliesslich an das Bundesgericht erst mit Urteil vom 9. September 2019 habe abgeschlossen werden können. Dass seit November 2018 keine neuen Einträge mehr aus dem Strafregister resultierten, sei ebenfalls nur bedingt als positiv zu betrachten, zeige dies doch auch, dass der Beschwerdeführer sogar noch während des laufenden Verfahrens delinquiert habe. Ob der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben zurzeit tatsächlich ein intaktes, liebevolles Familienleben führe und von einem grossen sozialen Netzwerk umgeben sei, sei angesichts seiner Angaben gegenüber Dr. med. C.________ (wonach seine Frau ihn für alles verantwortlich mache, es immer wieder verbal Streit gebe und er, der Beschwerdeführer, keine Kollegen mehr habe, sowie die Beziehung bis 2012 normal gewesen sei, ihm die Frau aber jetzt nur noch Vorwürfe mache) zudem ebenfalls zweifelhaft. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie letztlich die Tatsache, dass der Ermessensspielraum der Behörde hinsichtlich der Verschiebung eines Strafvollzugs erheblich eingeschränkt sei, vermöchten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers den staatlichen Strafanspruch insgesamt nicht zu überwiegen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich, rechts- oder ermessensfehlerhaft erscheinen liesse. Seine Beschwerde ist weitgehend rein appellatorischen Charakters und nicht geeignet, eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung aufzuzeigen. Wenn er etwa geltend macht, die Vorinstanz anerkenne zwar seine Suizidgefährdung, verniedliche diese allerdings immer wieder, so setzt er sich nicht näher mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, demzufolge mit den von Dr. med. C.________ empfohlenen suizidpräventiven und behandelnden Massnahmen im Strafvollzug seiner gesundheitlichen Situation hinlänglich Rechnung getragen und damit das Risiko für Selbstverletzungen eingedämmt werden kann. Ausserdem setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seiner eigenen, im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation, soweit er nunmehr behauptet, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, einen befristeten Haftaufschub in Betracht zu ziehen, womit seiner psychischen Gesundheit sowie seinem Recht auf Leben Rechnung getragen bzw. das Risiko der Selbstgefährdung beim Haftantritt vermindert werden könnte. Gleichzeitig übersieht er, dass die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellt hat, ein Aufschub aufgrund der aktuellen psychischen Situation des Beschwerdeführers, die sich gemäss dem Gutachter Dr. med. C.________ auch in Freiheit nicht relevant verändern werde, würde zum Dauerzustand, womit dem staatlichen Vollstreckungsanspruch überhaupt nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals vor Bundesgericht geltend macht, der Haftantritt solle wenigstens aufgeschoben werden, bis das Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung abgeschlossen sei, ist darauf mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Schliesslich ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Interessenabwägung bundesrechtswidrig sein sollte.  
In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV) nicht verletzt, wenn es den Aufschub des Strafvollzugs abgelehnt hat. 
 
3.  
Ebenso wenig ist dem Antrag des Beschwerdeführers Erfolg beschieden, wonach ein angemessener Teil der vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen sei. Jedenfalls leuchtet nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer sich die mit dem Gutachten von Dr. med. C.________ einhergehenden Verfahrenskosten hätte sparen können, wäre dieses Gutachten nicht erst von der Vorinstanz eingeholt worden, sondern bereits von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler