5A_968/2021 08.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_968/2021  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit eines Erbvertrags, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. Oktober 2021 
(Z1 2020 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) lebt in U.________, Südafrika. Sie ist die Halbschwester von B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegnerinnen). Die gemeinsame Mutter, D.A.________ (nachfolgend auch Erblasserin), heiratete nach der Geburt von A.A.________ den Vater von B.B.________ und C.B.________, E.B.________, mit dem sie danach in der Schweiz lebte. E.B.________ verstarb 2006.  
Am 19. Mai 2010 schlossen D.A.________ und B.B.________ mit Vollmacht auch für C.B.________ einerseits und A.A.________ andererseits in U.________ vor einem südafrikanischen Notar einen "Vertrag über einen Erbverzicht" (nachfolgend auch Vertrag oder Erbverzichtsvertrag). Darin erklärte A.A.________, dass sie gegenüber ihrer Mutter auf sämtliche Ansprüche als Erbin bzw. Pflichtteilsberechtigte verzichte. Im Gegenzug verpflichtete sich D.A.________, ihrer Tochter bis spätestens am 30. Juni 2010 ZAR 50'000.-- zu bezahlen und ihr gegenüber keinesfalls - auch für den Fall des Notbedarfs - Ansprüche auf Unterhalt geltend zu machen. 
D.A.________ verstarb 2017 an ihrem Wohnsitz in V.________. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 18. September 2017 eröffnete das Erbschaftsamt der Stadt Zug den gesetzlichen Erben, d.h. den Parteien, den "Vertrag über einen Erbverzicht" und stellte B.B.________ und C.B.________ die Ausstellung einer auf sie allein lautenden Erbbescheinigung in Aussicht. Am 19. März 2018 erhob A.A.________ Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung. Das Erbschaftsamt nahm am 21. März 2018 von der Einsprache Vormerk und ordnete die Erbschaftsverwaltung an.  
 
A.c. Nach gescheitertem Schlichtungsversuch klagte A.A.________ gegen B.B.________ und C.B.________ am 13. März 2019 beim Kantonsgericht Zug auf Ungültigerklärung des Erbverzichtsvertrags sowie auf Feststellung des Nachlasses und ihrer Erbberechtigung zu einem Drittel. Ferner verlangte sie Auskunft über das Verhältnis ihrer Halbschwestern zur Erblasserin, insbesondere über Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen, und beantragte (allfällig) die Ausgleichung. Ausserdem ersuchte A.A.________ um Feststellung, dass sie berechtigt sei, in der Erbteilung einen erweiterten Erbteil zu beanspruchen.  
Mit Entscheid vom 13. Mai 2020 wies das Kantonsgericht die Klage unter Kostenfolgen ab. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug wies die hiergegen von A.A.________ eingereichte Berufung mit Urteil vom 22. Oktober 2021 (eröffnet am 26. Oktober 2021) unter Kostenfolgen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2021 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und beantragt, was folgt: 
 
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug [...] sei aufzuheben; 
2. Es sei der Vertrag über einen Erbverzicht vom 19. Mai 2010 [...] für ungültig zu erklären und die Sache zum Entscheid der in der Klageschrift an das Kantonsgericht Zug vom 13. März 2019 gestellte n aber noch nicht behandelten Rechtsbegehren [...] an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen; 
3. Eventualiter sei die Sache gesamthaft zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen; 
4. Subventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen. 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MwSt), für das kantonale Verfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren, zu Lasten der Beklagten. Eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. " 
 
Am 12. Mai 2022 schliesst das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 entspricht das Bundesgericht nach Anhörung von A.A.________ dem Gesuch von B.B.________ und C.B.________ um Sicherstellung der Parteientschädigung. Diese stellen am 19. Juli 2022 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird soweit nötig im Sachzusammenhang zurückgekommen. Weitere Stellungnahmen sind beim Bundesgericht nicht eingegangen. Im Übrigen hat dieses die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und 90 BGG; vgl. etwa Urteil 5A_966/2021 vom 4. August 2022 E. 1). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist unbestritten erreicht. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs.1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Auf die auch rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) zu beziffern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Kosten des kantonalen Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beantragt die Neuverlegung dieser Kosten, stellt diesbezüglich aber keine bezifferten Anträge (vgl. vorne Bst. C). Indes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel Parteientschädigung Fr. 14'975.70 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 5'615.90 für das Berufungsverfahren, ausmachend insgesamt Fr. 20'591.60, zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuern zugesprochen erhalten möchte. Die Höhe der kantonalen Gerichtskosten, die sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2), bleibt unbestritten. Die Beschwerde erweist sich dergestalt als zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann nach Art. 95 Bst. a und b BGG die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht geltend gemacht werden. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des Art. 95 Bst. c-e BGG prüft das Bundesgericht auch die Anwendung von kantonalem Recht einzig daraufhin, ob sie zu einer derartigen Rechtsverletzung führt (BGE 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich dabei nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (dazu hinten E. 2.2; vgl. BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Dies gilt auch dann, wenn vorgebracht wird, die Anwendung von kantonalem Recht führe zu einer Verletzung derartiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 und 4.3). 
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Umstritten ist vorab, ob der Erbverzichtsvertrag gültig zustande gekommen ist und die Beschwerdeführerin daher als Erbin ausser Betracht fällt (vgl. Art. 495 Abs. 2 ZGB; dazu hinten E. 4). Dabei prüfte die Vorinstanz in dem vorliegenden internationalen Verhältnis (Art. 1 Abs. 1 IPRG [SR 291]), ob der Vertrag nach Massgabe des schweizerischen Rechts formgültig ist. Die Anwendung dieses Rechts blieb unbestritten (vgl. auch Art. 96 Bst. a BGG) und ist mit Blick auf den letzten Wohnsitz der Erblasserin in V.________ (vgl. vorne Bst. A.a) auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 95 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Bst. c des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [HTestÜ; SR 0.211.312.1]). Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes scheint die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend zu machen, dem Vertrag sei die Anerkennung zu verweigern, weil er nicht in einem den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechenden Beurkundungsverfahren ergangen sei. Auch bezüglich der weiter strittigen Fragen, ob die Beschwerdeführerin übervorteilt worden ist oder der Vertragsschluss mangelhaft war und ob eine im Vertrag enthaltene Bedingung eingetreten ist (dazu hinten E. 5 und 6), ist die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht strittig oder zu beanstanden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 IPRG). 
 
4.  
 
4.1. Der Erb (verzichts) vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig der Urkundsperson ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihr und den zwei Zeugen zu unterschreiben (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Die Errichtungsform sowie die Mitwirkung der Urkundsperson und der Zeugen sind im Einzelnen in den Art. 499 ff. ZGB geregelt. Hierbei handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung das Rechtsgeschäft bei Anfechtung auf der Grundlage von Art. 520 ZGB ungültig macht (BGE 133 I 259 E. 5.2; 113 II 270 E. 3). Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB). Ausserdem haben sie für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen (Art. 55 Abs. 2 SchlT ZGB). Neben Zuständigkeit und Form des Verfahrens regeln die Kantone dergestalt insbesondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, die Aufgaben und Berufspflichten der Urkundspersonen sowie das Gebühren- und Aufsichtswesen (BGE 133 I 259 E. 2.1; 131 II 639 E. 6.1). Im Kanton Zug sind die entsprechenden Vorschriften im Gesetz vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz, BeurkG/ZG; BGS 223.1) enthalten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich, das Obergericht habe bei der Beurteilung, ob der Erbverzichtsvertrag gültig zustande gekommen ist, den Sachverhalt (offensichtlich) unrichtig festgestellt und die einschlägigen kantonalen Vorschriften falsch gehandhabt. Die entsprechenden (weitschweifigen) Ausführungen genügen den in diesem Bereich an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Rüge- und Begründungsanforderungen (vorne E. 2) zum Grossteil nicht: Die Beschwerde enthält entweder keine genügenden Vorbringen oder aber die Beschwerdeführerin beschränkt sich hinsichtlich erhobener Verfassungsrügen darauf, den Ausführungen des Obergerichts in appellatorischer Art und Weise ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen (vgl. statt vieler etwa Urteile 5A_983/2021 und 5A_1020/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 4.1; 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2; zu einzelnen hinreichend begründeten Vorbringen siehe sogleich E. 4.3-4.6). Der Beschwerdeführerin hilft in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Hinweis nicht weiter, die einschlägigen kantonalen Bestimmungen seien aufgrund von Art. 55 SchlT ZGB Teil des "bundesrechtlichen Beurkundungsverfahrens". Dies ändert nichts daran, dass es sich dabei um Bestimmungen des kantonalen Rechts nach Art. 95 BGG handelt.  
 
4.3. Verschiedentlich lässt sich der Beschwerde sodann der Vorwurf der Verletzung von Bundesgesetzesrecht entnehmen. Dabei erachtet die Beschwerdeführerin Art. 8 und 500 Abs. 3 ZGB sowie den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO als verletzt. Diesbezüglich ist auf Folgendes zu verweisen:  
 
4.3.1. Gemäss Art. 500 Abs. 3 ZGB hat der Beamte im Rahmen der öffentlichen Beurkundung die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben. Nach der Darstellung des Obergerichts umfasst der Erbverzichtsvertrag eine abschliessende "notarielle Bescheinigung", in der der Notar die eigenhändige Unterzeichnung des Vertrags durch die Parteien und die Zeugen in seiner Gegenwart bescheinigt. Diese Bescheinigung sei mit den weiteren Dokumenten zusammengebunden worden und der Notar habe jedes Blatt der Urkunde unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. Das letzte Blatt sei zusätzlich datiert worden. Die mehrseitige Urkunde erscheine somit als einheitliches Dokument, womit die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt seien.  
 
4.3.2. Ihre tatsächlichen Feststellungen - sie betreffen den sog. Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - stützte die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen in der beim Kantonsgericht eingereichten Duplik, die unbestritten geblieben seien.  
Die Beschwerdeführerin erachtet es vorab als aktenwidrig (und damit als willkürlich; vgl. etwa Urteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1), dass die Beschwerdegegnerinnen das von der Vorinstanz Festgestellte vorgetragen haben sollen. In der Duplik hätten diese einzig ausgeführt, der Notar habe auf jeder Seite "sein Zeichen" angebracht. Der Ausdruck "Zeichen" könne nur als "Paraphe" bzw. "Handzeichen" verstanden werden, nicht jedoch als Unterschrift. Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen in der Duplik von einem "Zeichen" gesprochen haben sollten, ist die Annahme indes nicht geradezu willkürlich (zum Willkürbegriff vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), es sei die Unterzeichnung jeder Seite durch den Notar geltend gemacht worden. Dass abgesehen vom Wortlaut des beschwerdegegnerischen Vorbringens, namentlich aber mit Blick auf die weiteren Ausführungen in der Duplik, willkürfrei nur ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend. 
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die einheitliche Erscheinung der Urkunde stets bestritten. Auch habe sie stets geltend gemacht, das Anbringen eines Handzeichens oder einer Paraphierung stelle keine vollständige Unterschrift dar. Die in der Klageschrift oder der Klagereplik bestrittenen Tatsachen könnten nicht durch erstmals in der Klageduplik vorgetragene anderslautende Behauptungen entkräftet werden. Mit diesen Ausführungen widerspricht die Beschwerdeführerin der ebenfalls den Prozesssachverhalt betreffenden Feststellung nicht, dass das Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen zur Unterzeichnung jeder Seite der Urkunde (dazu vorstehend) mit der Duplik erfolgt und anschliessend nicht in Frage gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das entsprechende Vorbringen als nicht bestritten und damit als nach Art. 150 Abs. 1 ZPO nicht nachzuweisende Tatsache behandelt hat (zum Bestreiten sog. Dupliknoven vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2; Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3; SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, in: ZZZ 2016 S. 282 ff., passim). Anders als die Beschwerdeführerin meint, würde es für die Bestreitung des fraglichen Vorbringens der Beschwerdegegnerin aber ohnehin nicht ausreichen, allgemein darauf hinzuweisen, es liege keine einheitliche Urkunde vor, oder auszuführen, ein Handzeichen stelle keine Unterschrift dar (vgl. zur Bestreitungslast BGE 141 III 433 E. 2.6).  
Fehl geht im Übrigen der weitere im vorliegenden Zusammenhang vorgetragene Hinweis der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen wäre ein früheres Vorbringen der fraglichen Umstände zumutbar gewesen und sie hätten nun die Folgen der eigenen Nachlässigkeit zu tragen: Nach der unbestrittenen Feststellung des Obergerichts fand im erstinstanzlichen Verfahren ein zweifacher Schriftenwechsel, indes keine Instruktions- oder Hauptverhandlung statt. Bei Erstattung der Duplik war der Aktenschluss daher noch nicht eingetreten und den Beschwerdegegnerinnen war es in diesem Zeitpunkt noch möglich, sich unbeschränkt zu äussern (BGE 144 III 67 E. 2.1; 140 III 312 E. 6.3.2). 
Zusammenfassend ist der Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung kein Vorwurf zu machen. Konnte das Obergericht den für die Beurteilung der umstrittenen Beurkundung massgebenden Sachverhalt dergestalt aber ohne Bundesrechtsverletzung als erwiesen erachten, spielt die von der Beschwerdeführerin ausserdem angesprochene Frage der Beweislastverteilung keine Rolle mehr (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]). 
 
4.3.3. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der isoliert auf einem separaten Blatt stehenden notariellen Bescheinigung, die keinen Bezug zum Vertragsinhalt aufweise, werde die Vorgabe von Art. 500 Abs. 3 ZGB nicht eingehalten. Diesem Vorbringen ist nach dem Ausgeführten die tatsächliche Grundlage entzogen.  
 
4.4. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sowie von Art. 8 ZGB wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vertragsaufbau vor.  
 
4.4.1. Das Obergericht hält dazu fest, die Beschwerdeführerin habe den "Aufbau der Urkunde" selbst so vorgetragen, wie dieser von der Erstinstanz festgestellt worden sei (d.h. Vertragstext in englischer Übersetzung, Vertragstext in Deutsch, notarielle Bescheinigung). Dies ergebe sich aus der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Dokumente bezeichnet und in der Klagebeilage eingereicht worden seien, sowie aus verschiedenen Ausführungen in der Klageschrift, namentlich den Bemerkungen "die beiden ersten Dokumente, also die englische und deutsche Fassung der Urkunde" sowie "eine einseitige 'Notarielle Bescheinigung' ist der Urkunde angefügt". Der Verhandlungsgrundsatz sei damit nicht verletzt. Die erst im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, die Reihenfolge der einzelnen Dokumente der Urkunde sei eine andere gewesen, habe bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen werden können und sei daher nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO verspätet.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin erachtet diese (entscheidrelevante) Feststellung als aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig. Sie habe die einzelnen Dokumente gerade in der Absicht, keine bestimmte Reihenfolge zu suggerieren, je einzeln bezeichnet. Die Parteien hätten nie eine bestimmte Reihenfolge der einzelnen Dokumente behauptet oder bewiesen. Eine solche sei von ihr, der Beschwerdeführerin, ebenso bestritten worden wie das Vorliegen einer "gebundenen Fassung" des Vertrags.  
Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bestreitung einzig auf die Berufungsschrift (Akten Obergericht, act. 28). Damit vermag sie von vornherein weder nachzuweisen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmte Vorbringen erhoben hat, noch die sich auf dieses Verfahren beziehenden Ausführungen des Obergerichts in Frage zu stellen. Mit ihren Vorbringen vor Bundesgericht spricht sie ohnehin bloss die (angeblich) mit ihren Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren verfolgte (subjektive) Absicht an. Dergestalt hinterfragt sie weder die Feststellungen des Obergerichts zum (objektiven) Inhalt ihrer Ausführungen noch jene zu den Klagebeilagen und deren Inhalt mit Erfolg. Entsprechend gelingt es ihr nicht, die zum Prozesssachverhalt zählenden Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. 
 
4.4.3. Anders als die Vorinstanz erachtet die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur Reihenfolge der einzelnen Vertragsdokumente in der Berufungsschrift als rechtzeitig. Die fraglichen Behauptungen hätten sich erst aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids aufgedrängt, in dem der "Aufbau der Urkunde" als entscheidwesentlich erachtet worden sei. Aus diesem Grund hätten sie noch im Berufungsverfahren erhoben werden können.  
Es fragt sich bereits, ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Pflicht zur Begründung der Beschwerde nachkommt (vorne E. 2.1; vgl. weiter BGE 143 III 42 E. 4.1; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 61 zu Art. 317 ZPO). Ohnehin überzeugt das Vorbringen nicht: Auch im erstinstanzlichen Verfahren waren die Formgültigkeit der Beurkundung und die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin den Vertrag verstanden hat (vgl. nur die Klage vom 13. März 2019, S. 7 ff.; Akten Obergericht, act. 1). Die Beschwerdeführerin wäre daher gehalten gewesen, alle mit dieser Problemstellung im Zusammenhang stehenden Tatsachen und folglich auch die genaue Ausgestaltung des Vertrags bereits vor Kantonsgericht zu thematisieren. 
 
4.4.4. Damit ist die Feststellung des Obergerichts nicht zu beanstanden, die Beschwerdeführerin selbst habe im erstinstanzlichen Verfahren die Zusammensetzung des Vertrags wie von der Erstinstanz festgehalten beschrieben. Folglich konnte sie diesen Umstand ohne Beweisabnahme als erwiesen erachten (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes kann nicht festgestellt werden. Auch hier hilft es der Beschwerdeführerin sodann nicht weiter, wenn sie Art. 8 ZGB anruft (vgl. dazu E. 4.3.2 hiervor).  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 501 Abs. 2 ZGB, weil die Vorinstanz nicht festgestellt habe, dass die Zeugen Kenntnis vom Vertragstext in der englischsprachigen Fassung genommen hätten. Die Zeugen hätten unter diesen Umständen die nötige Bestätigung nicht abgeben können. Zwar wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Sie begründet diesen Vorwurf indes nicht ausreichend, da sie neben der obigen Behauptung allein auf die eigenen appellatorischen Ausführungen dazu verweist, ob den Parteien eine Übersetzung des Vertragstextes vorgelegt worden sei (vgl. dazu bereits E. 4.2 hiervor). Der Rüge der Verletzung von Art. 501 Abs. 2 ZGB ist damit die Grundlage entzogen.  
 
4.6. Im Zusammenhang mit der Übersetzung des Vertragstextes erachtet die Beschwerdeführerin § 20 Abs. 1 und 2 BeurkG/ZG als verletzt. Die Verletzung des kantonalen Rechts kann als solche im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden (vgl. vorne E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist für den Fall, dass das Obergericht diese Bestimmung korrekt ausgelegt habe, indes der Meinung, sie verstosse gegen Bundesrecht und dürfe aufgrund von dessen derogativen Wirkung nicht angewandt werden. Unbesehen darum, ob hierin eine genügende Verfassungsrüge liegt (vgl. vorne E. 2.2), ist nicht offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2) bereits vor Obergericht gerügt hätte. Hierauf ist folglich bereits mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzugehen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin erachtet weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt, sofern das Obergericht die Beschwerde hinsichtlich des Vorbringens, § 20 Abs. 1 und 2 BeurkG widerspreche übergeordnetem Bundesrecht, für "nicht näher begründet" halte. Weder geht die Beschwerdeführerin auf das angeblich verletzte verfassungsmässige Recht ein, noch legt sie dar, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz, die bei ihr erhobene Rüge sei ungenügend begründet, nicht zutreffen sollte. Nicht ausreichend ist es insbesondere, sofern die Beschwerdeführerin (implizit) auf ihre Ausführungen in der Sache vor Bundesgericht verweisen sollte. Mithin fehlt es auch hier an einer genügenden Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2.2). 
 
4.7. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil mit Blick auf die Frage der Ungültigkeit des Erbverzichtsvertrags zufolge Formmangels nicht in Frage zu stellen und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
 
5.1. Im Berufungsverfahren war weiter umstritten, ob die Beschwerdeführerin sich bei Abschluss des Erbverzichtsvertrags in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR) und ob sie Opfer einer absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) oder einer Übervorteilung (Art. 21 OR) geworden ist. Das Obergericht trat insoweit auf die Berufung nicht ein. Die Erstinstanz sei mit einlässlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass es an schlüssigen Behauptungen zu diesem Themenbereich fehle. Entsprechend habe sie einen Willensmangel oder eine Übervorteilung verneint. Hierauf sei zu verweisen. In der Berufung beschränke die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer früheren Ausführungen und setze sich nicht mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis auseinander. Damit sei das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet. Ohnehin wären allfällige Willensmängel der Beschwerdeführerin irrelevant, da derartige Mängel im Rahmen der Ungültigkeitsklage nur beachtlich seien, wenn sie bei der Erblasserin (und nicht bei einer weiteren Vertragspartei) nachgewiesen würden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es die formgerechte Rüge nicht behandelt habe, bereits der Erstinstanz sei mangels Behandlung der Klage in der Sache eine Gehörsverletzung zur Last zu legen. Zwar hat das Obergericht die Berufung im hier interessierenden Kontext als ungenügend begründet erachtet und ist nicht darauf eingetreten. Dennoch hielt es fest, das Urteil des Kantonsgerichts sei diesbezüglich einlässlich und zutreffend begründet und verwies im Übrigen auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Damit setzte es sich zwar nicht ausdrücklich mit der (angeblich erhobenen) Gehörsrüge auseinander. Es hat jedoch - wenn auch nur sehr knapp - dargelegt, dass das Kantonsgericht die Klage seiner Ansicht nach als ungenügend begründet ansehen dufte und ihm entsprechend keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist (zur Zulässigkeit des Verweises auf das erstinstanzliche Urteil vgl. BGE 126 III 492 E. 3b; Urteile 4A_477/2018 und 4A_481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Eine Verfassungsverletzung durch das Obergericht kann daher nicht festgestellt werden (vgl. Urteil 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.5, in: FamPra.ch 2021 S. 117).  
 
5.3. Zur Begründung der Berufung trägt die Beschwerdeführerin sodann vor, zwar habe sie tatsächlich bestimmte Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor Obergericht wiederholt. Dies erkläre sich durch das mangelnde Eingehen der Erstinstanz auf ihre Vorbringen. Die Ausführungen seien vorsorglich für den Fall der Heilung der Gehörsverletzung erfolgt. Weitergehend versucht die Beschwerdeführerin anhand ihrer Ausführungen in der Berufungsschrift aufzuzeigen, weshalb sie sich inhaltlich sehr wohl ausreichend mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis auseinandergesetzt habe und die Berufung daher ausreichend begründet sei. Sofern die Vorinstanz dies anders sehe, begehe sie erneut eine Rechtsverweigerung.  
Es mag sich bereits fragen, wie die Berufung sich in der Sache "argumentativ und rechtsgenüglich" mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen kann, wenn das Kantonsgericht - so die Darstellung der Beschwerdeführerin selbst - unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Klage diesbezüglich gar nicht inhaltlich behandelt hat. Unbesehen hierum ist freilich festzuhalten, was folgt: Das Obergericht hat wie ausgeführt im Sinne einer Alternativerwägung festgehalten, die Berufung sei mit Blick auf die geltend gemachten Willensmängel unbegründet. Diese Begründung allein vermag den angefochtenen Entscheid zu stützen. Dennoch setzt die Beschwerdeführerin sich damit nicht auseinander. Die Beschwerde ist insoweit ungenügend begründet (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Ungenügend begründet ist im Übrigen auch hier der Vorwurf der Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 2.2). 
 
6.  
 
6.1. Bei der im Erbverzichtsvertrag vorgesehenen Verpflichtung der Erblasserin, an die Beschwerdeführerin einen Betrag von ZAR 50'000.-- zu bezahlen (vgl. vorne Bst. A.a), gehen die Parteien übereinstimmend von einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von Art. 151 OR aus. Das Obergericht erachtete den Bedingungseintritt als aufgrund eines Auszugs aus dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F.________ für den Zeitraum vom 24. April bis 24. Mai 2010 als erwiesen, aus dem sich eine Zahlung vom 19. Mai 2010 über ZAR 50'000.-- mit der Bezeichnung "AMT Pmt to A.A.________ D.A.________" ergebe.  
 
6.2. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, der fragliche Kontoauszug sei im erstinstanzlichen Verfahren erst mit der Klageduplik und damit verspätet eingereicht worden. Er hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, was das Obergericht verkenne. Zu Unrecht: Gemäss Art. 221 Abs. 2 Bst. c ZPO sind mit der Klage zwar die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, einzureichen. Diese Verpflichtung wird indessen dadurch stark abgemildert, dass die Parteien sich im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt zur Sache äussern und neue Tatsachen in den Prozess einführen können. Erst nach dem Aktenschluss haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 146 III 55 E. 2.3.1; Urteil 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 221 ZPO sind indes noch vor Aktenschluss eingereichte Urkunden unbesehen darum im Prozess zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei gegebenenfalls anderweitig sanktioniert werden kann (HEINZMANN, in: Petit commentaire, Code de procédure civile, 2020, N. 35 zu Art. 221 ZPO; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, 2. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 48 zu Art. 221 ZPO). Vorliegend ist der Aktenschluss erst nach Erstattung der Duplik eingetreten (vgl. vorne E. 4.3.2). Da die Beschwerdegegnerinnen die fragliche Urkunde unbestritten mit der Duplik eingereicht haben, war sie zu berücksichtigen.  
 
6.3. Im Berufungsverfahren war weiter strittig, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, ohne Fristansetzung durch das Gericht auf den Kontoauszug zu reagieren bzw. ob die Überweisung des Betrags von ZAR 50'000.-- mangels entsprechender Reaktion als unbestritten zu gelten hat. Das Obergericht liess diese Frage letztlich aber offen, weil es die Überweisung aufgrund des Kontoauszugs ohnehin als nachgewiesen erachtete. Dies ist, wie nachfolgend in E. 6.4 aufzuzeigen sein wird, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Strittig ist, ob das Obergericht die Zahlung von ZAR 50'000.-- und damit den Bedingungseintritt als erfolgt erachten durfte. Die Vorinstanz sah es wie die Erstinstanz als erwiesen an, dass es sich bei der Zahlung vom 19. Mai 2010 um die gemäss dem Erbverzichtsvertrag geschuldete Abfindungszahlung handelte. Der Vermerk "AMT Pmt to" stehe für "Automated Teller Machine Payment to". Die Beschwerdeführerin habe damit den geschuldeten Betrag erwiesenermassen vollumfänglich erhalten. Allfällige Spesen seien der Erblasserin angefallen. Es sei notorisch und daher weder zu behaupten noch zu beweisen, dass bei Inlandzahlungen Spesen der überweisenden Kontoinhaberin anfallen würden. Entsprechendes lasse sich auch dem im fraglichen Zeitpunkt geltenden "Pricing Guide" der F.________ entnehmen.  
 
6.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerinnen hätten nie die Behauptung aufgestellt, die Abfindungszahlung sei spesenfrei erfolgt und damit vertragsgemäss auf dem Empfängerkonto eingegangen. Entsprechendes habe auch die Vorinstanz nicht festgestellt. Da die Behauptungslast für die fragliche Tatasche bei der Beschwerdegegnerinnen liege, erweise sich das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. Wie ausgeführt hat das Obergericht es als notorisch erachtet, dass der Beschwerdeführerin bei der Zahlung keine Spesen angefallen sind, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu E. 6.4.4 hiernach). Notorische Tatsachen sind weder zu behaupten noch zu beweisen (Art. 151 ZPO; HURNI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 31 zu Art. 55 ZPO). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet.  
 
6.4.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine offenkundig unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu vorne E. 4.3.2) durch das Obergericht geltend. Der in den Akten liegende Kontoauszug weise weder das Empfängerkonto noch den korrekten Namen der Beschwerdeführerin aus. Damit sei der fragliche Auszug auch nicht geeignet, die korrekte Überweisung des ihr geschuldeten Betrags nachzuweisen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das entsprechende Vorbringen bereits dem Obergericht unterbreitet hätte. Die Beschwerdeführerin macht Entsprechendes auch nicht geltend. Die Beschwerdegegnerinnen wenden damit zurecht ein, dass das fragliche Vorbringen mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht gehört werden kann (vgl. vorne E. 4.6).  
 
6.4.4. Entgegen dem Obergericht erachtet die Beschwerdeführerin es nicht als notorisch, dass in Südafrika für inländische Zahlungen bei der empfangenden Kontoinhaberin keine Spesen anfallen. Solches könne allenfalls für die Schweiz angenommen werden. Nichts anders ergebe sich aus der Konsultation des vom Obergericht ausserdem genannten "Pricing Guide". Auch dieser lasse nicht sofort und ohne Weiteres erkennen, ob der Beschwerdeführerin der gesamte ihr geschuldete Betrag gutgeschrieben worden sei. Dazu müssten auch die Geschäftsbedingungen der Empfängerbank beigezogen werden. Eine offenkundige Tatsache liege mithin nicht vor und die beweisbelasteten Beschwerdegegnerinnen hätten die Überweisung des vollen Betrags von ZAR 50'000.-- und damit den Bedingungseintritt nicht nachgewiesen.  
 
Wie die Beschwerdeführerin richtig vorträgt, hat das Obergericht es in erster Linie als notorisch und damit nicht zu behaupten oder zu beweisen erachtet, dass dieser bei der Überweisung keine Spesen angefallen sind und ihr entsprechend der gesamte vertraglich geschuldete Betrag überwiesen wurde. In zweiter Linie leitete sie diesen Umstand indessen aus dem "Pricing Guide" der Empfängerbank ab. Hierbei handelt es sich um eine den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt ebenfalls tragende Alternativbegründung, was die Beschwerdeführerin missachtet. Diese stellt die entsprechende Beweiswürdigung daher nicht infrage und geht auf den "Pricing Guide" allein im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Notorietät ein. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde unzureichend begründet (vgl. vorne E. 5.3 und die dortigen Hinweise). 
 
6.5. Damit erweist die Beschwerde sich auch hinsichtlich der Überweisung der ZAR 50'000.-- und des Bedingungseintritts als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Anlass zum Eingehen auf die vorinstanzliche Kostenregelung, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist, besteht bei diesem Ergebnis nicht.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat ausserdem die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigung kann der gestellten Sicherheitsleistung entnommen werden (vorne Bst. C; Urteil 5P.315/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 4, nicht publ. in: BGE 130 III 125). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird der geleisteten Sicherheit entnommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber