1C_29/2024 18.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_29/2024  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Burkhard, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Europäische Staatsanwaltschaft; Beschlagnahme 
von Vermögenswerten, aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 4. Januar 2024 (RR.2023.193, RR.2023.194, RP.2023.57, RP.2023.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A.________ und C.________ wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen, bandenmässigen Umsatzsteuerhinterziehung im grossen Umfang. Sie ersuchte am 17. Juli 2023 die schweizerischen Behörden um die Vornahme verschiedener Ermittlungsmassnahmen betreffend A.________ und die B.________ AG. 
Am 18. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau je eine Editions- und Beschlagnahmeverfügung an die Bank D.________ AG und an die Bank E.________. Darin ordnete sie u.a. die Beschlagnahme von allfälligen Guthaben auf den Namen der B.________ AG und/oder von A.________ an. 
 
B.  
Dagegen gelangten A.________ und die B.________ AG am 22. Dezember 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten die Freigabe ihrer Vermögenswerte; eventualiter seien monatlich diejenigen Vermögenswerte freizugeben, welche zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der B.________ AG bzw. zur Erfüllung ihrer monatlichen Verbindlichkeiten notwendig seien. 
Die Beschwerdekammer trat am 4. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht ein, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) glaubhaft darzulegen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 haben A.________ und die B.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Es wurden keine Akten und keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide u. a. über die Beschlagnahme von Vermögenswerten. Dies setzt allerdings voraus, dass kumulativ die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sowie von Art. 84 BGG erfüllt sind (BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, N. 25 zu Art. 84 BGG). Art. 84 Abs. 1 BGG setzt einen besonders bedeutenden Fall voraus. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Vorliegend legen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit keinem Wort dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies liegt auch nicht auf der Hand. 
Die Beschwerdeschrift enthält somit offensichtlich keine ausreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber