7B_165/2023 04.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_165/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 21. April 2023 (KZM 23 111 BRB). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs etc. Im Rahmen dieser Untersuchung führte sie am 12. Januar 2023 eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz von A.________ durch und stellte diverse Unterlagen sicher. A.________ beantragte gleichentags die Siegelung der sichergestellten Unterlagen. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 26. Januar 2023 um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 21. April 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut. 
Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. April 2023. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.-- bis zum 13. Juni 2023 angesetzt. Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Eine am 12. Juni 2023 beantragte Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss bis zum 7. Juli 2023 gewährt. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. August 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzten Nachfrist indessen nicht. Androhungsgemäss kann deshalb mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier