1A.187/2005 09.12.2005
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2} 
1A.187/2005 /ggs 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2005  
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, bzw. seine Erben und 7 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Marc Russenberger und Rechtsanwältin 
Alexandra Weiss, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Australien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2005. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
1. Am 22. Januar 2004 ersuchten der australische Director of Public Prosecutions (DPP) und die Börsenaufsichtsbehörde Australian Securities and Investment Commission (ASIC) die Schweiz um strafrechtliche Rechtshilfe gestützt auf folgenden Sachverhalt: 
 
Die ASIC habe im April 1995 Ermittlungen aufgenommen hinsichtlich des Eigentums an Aktien der O.________ Ltd. Dabei sei die ASIC nicht in der Lage gewesen, die wirtschaftlichen Eigentümer von O.________-Aktien im Besitz zweier Schweizer Banken, der Bank A.________ und der Bank B.________, festzustellen. Die ASIC verdächtige zwei australische Bürger, X.________ und Y.________, der Beteiligung an Aktivitäten, die Widerhandlungen gegen die australischen Gesetze über Aktienbesitz darstellten. Die ASIC mutmasse, dass die Aktien, die 1995 im Besitz der Banken A.________ und B.________ gewesen seien, X.________, Y.________ und einem weiteren australischen Bürger, Z.________, gehört hätten. Die australischen Behörden verdächtigten X.________ und Y.________, dass beide eine Anzahl von Aktien besessen und somit nach australischem Gesetz der O.________ Ltd. ihre Aktienbeteiligung hätten bekannt geben müssen. Weder X.________ noch Y.________ hätten jedoch der O.________ Ltd. ihre Beteiligung offen gelegt. Die australischen Behörden seien weiter der Ansicht, dass X.________ und Y.________ versucht hätten, ihre Aktienbeteiligung gegenüber den Behörden zu verheimlichen. 
 
Die ASIC sei bis 1998 als Australian Securities Commission (ASC) bekannt gewesen. Nach der Australian Securities Commission Act 1989 (ASC-Gesetz) könne die ASC in Fällen, in denen hinreichender Verdacht bestehe, dass jemand über untersuchte Sachverhalte Informationen erteilen könne, ihn laden, damit er unter Eid aussage. X.________ und Y.________ seien in Anwendung des ASC-Gesetzes vernommen worden; X.________ am 6. Juni 1995 und 6. September 1995, Y.________ am 18. Mai 1995. Beiden sei bei den Einvernahmen jeweils gesagt worden, dass sie alle Fragen, die für die von der ASC ermittelte Sache von Bedeutung seien, zu beantworten hätten; Selbstbezichtigung stelle keinen Grund für die Verweigerung der Aussage dar. X.________ und Y.________ sei indessen mitgeteilt worden, dass Antworten nicht gegen sie in strafrechtlichen Verfahren verwendet werden könnten, wenn sie davor das Wort "Privilege" benützten. Die Verwendung des Wortes "Privilege" schütze Zeugen nicht in Verfahren aufgrund einer Falschaussage. Sowohl X.________ als auch Y.________ hätten das Wort "Privilege" häufig verwendet. 
Die ASC habe X.________ und Y.________ befragt, weil sie den Aktienbesitz an der O.________ Ltd. habe aufklären wollen. An der australischen Börse seien bezüglich der O.________ Ltd. verdächtige Handelsgeschäfte getätigt worden. Diese hätten möglicherweise eine Reihe unterschiedlicher Straftaten umfasst. Die australischen Behörden vermuteten, dass allenfalls Widerhandlungen gegen die australischen Börsenregeln, Marktmanipulation und Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über "substantielles Anteilseigentum" erfolgt seien. Diese letzteren Widerhandlungen seien die wichtigsten gewesen. Nach australischem Gesetz müsse eine Person, die substantieller Anteilseigner sei, dem entsprechenden Unternehmen ihre Beteiligung innerhalb von zwei Tagen schriftlich mitteilen. Eine Person sei substantieller Anteilseigner, wenn sie Anspruch auf nicht weniger als 5 % der Aktien eines Unternehmens habe. 
 
Die ASC habe zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellen können, ob Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zu substantiellem Anteilseigentum begangen worden seien. Der ASC sei die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer mancher O.________-Aktien nicht bekannt gewesen; ebenso wenig, dass die Strohgesellschaften in Australien, die im Namen der Banken A.________ und B.________ O.________-Aktieninhaber gewesen seien, die Aktien im Namen von X.________ oder Y.________ besessen hätten. Dies hätte die Aktienzahl, die X.________ und Y.________ hätten bekannt geben müssen, erhöht. 
 
Am 4. Mai 1995 habe die O.________ Ltd. der australischen Börse mitgeteilt, dass sie "von den wirtschaftlichen Eigentümern am mutmasslichen Aktienbesitz im Namen von A.________ und B.________ keine unabhängige Kenntnis" habe. Am 11. Mai 1995 habe die O.________ Ltd. überdies Folgendes mitgeteilt: "Zur weiteren Klärung wiederholen wir, dass weder die O.________ Ltd. noch eines ihrer Vorstandsmitglieder von den wirtschaftlichen Eigentümern am Aktienbesitz im Namen von A.________ und B.________ Kenntnis hatte." 
 
X.________ habe bei den erwähnten Einvernahmen durch die ASC unter anderem ausgesagt, er sei am 6. Juni 1995 Vorstandsvorsitzender der O.________ Ltd. gewesen und habe über die T.________ Ltd. einen Aktienanteil von etwa 12,5 % besessen; in eigenem Namen habe er weitere ca. 1'400 Aktien besessen; am 4. Mai 1995 - dem Tag, an dem die ASC vom australischen Bundesgerichtshof eine einstweilige Verfügung über die Einschränkung des Handels mit O.________-Aktien erlangt habe - habe eine Vorstandssitzung der O.________ Ltd. stattgefunden; dabei sei die Frage der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien diskutiert worden; keines der Vorstandsmitglieder habe die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien gekannt; X.________ habe die Namen der Organisationen nicht gekannt, in deren Namen die Banken A.________ und B.________ O.________-Aktien gehalten hätten. 
 
Am 18. Mai 1995 habe Y.________ vor der ASC ausgesagt, er verfüge nur über O.________-Aktien, die im Namen der G.________ Ltd. eingetragen seien; er sei nicht der Ansicht, dass die G.________ Ltd. je ein substantieller Anteilseigner an der O.________ Ltd. im Rahmen der 5-Prozent-Regel gewesen sei; er habe nie Aufträge für den Handel mit O.________-Aktien im Namen einer anderen Organisation als der G.________ Ltd. gegeben; ihm sei bekannt gewesen, dass die B.________ O.________-Aktien besessen habe; er habe aber nicht gewusst, in wessen Namen die Bank B.________ die O.________-Aktien besessen habe; er habe vor seinem Gespräch mit X.________ nicht gewusst, dass die Bank A.________ eine Beteiligung an O.________-Aktien besessen habe; er habe nicht gewusst, wer die O.________-Aktionäre gewesen seien, in deren Namen die Bank B.________ gehandelt habe. 
 
Am und ab dem 30. Oktober 2003 habe eine australische Zeitung Artikel veröffentlicht über das wirtschaftliche Eigentum am O.________-Aktienpaket, das 1995 Gegenstand des Verfahrens der ASC gebildet habe. Nach den Artikeln sei X.________ am 10. Dezember 2002 in Zürich vernommen worden; dabei habe er offen gelegt, dass es sich bei den Inhabern der Aktien um folgende Personen gehandelt habe: a) X.________, der etwa 81 % besessen habe; b) Y.________, der etwa 12 % besessen habe; c) eine weitere Person, die mit ihnen in Verbindung gestanden sei, Z.________, der etwa 7 % besessen habe. 
 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich habe im Jahre 2002 die mutmassliche Veruntreuung von ca. 300 Millionen AUD durch I.________, den Leiter der Abteilung für Privatkunden bei der Bank A.________, untersucht. Die Schweizer Behörden hätten X.________ und seinen Schweizer Anwalt am 10. Dezember 2002 in der Schweiz dazu befragt. Dabei seien Fragen zum Aktienbesitz an der O.________ Ltd. gestellt worden. Dem Wissen der australischen Behörden nach habe X.________ dabei Folgendes ausgesagt: "Die Aktien der O.________ Ltd., um die es ursprünglich ging, gehörten zum grössten Teil, sagen wir zu 81 Prozent, mir und zu etwa 7 Prozent Z.________. 12 Prozent gehörten Y.________. Die Zahlen addieren sich nicht genau auf. Wenn ich den Betrag von 1,4 Millionen Dollar sehe, bekomme ich den Eindruck, dass dies der Anteil von Z.________ war, denn mein Anteil war viel grösser." 
 
Während der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft Zürich habe X.________ beschrieben, wie er Aktien in seinem wie auch im Namen von Z.________ und Y.________ gekauft und verkauft habe. Die Bank A.________ habe ein Konto bei der Bank C.________ in Australien eröffnet. X.________ habe über das Konto der Bank A.________ bei der Bank C.________ in Australien Aktien gekauft und verkauft. Die Aktien seien dann im Namen der Bank A.________ in einer Strohgesellschaft platziert worden. 
 
Die Aktien hätten sich im Namen der Banken A.________ und B.________ im Besitz folgender Unternehmen befunden: a) N1.________ Ltd. habe 4'038'600 Aktien für die Bank A.________ und 591'056 Aktien für die Bank B.________ besessen; b) N2.________ Ltd. 160'036 Aktien für die Bank B.________; c) N3.________ Ltd. 1'378'824 Aktien für die Bank B.________; d) N4.________ Ltd. 1'783'037 Aktien für die Bank B.________; e) N5.________ Ltd. 1'380'818 Aktien für die Bank B.________. 
 
Die australischen Behörden verfügten über keine weiteren Informationen über die Art des Aktienbesitzes. Die Identität der Konten bei den Banken A.________ und B.________ sei ihnen nicht bekannt. 
 
Der am 30. Oktober 2003 von der australischen Zeitung veröffentlichte Artikel erwähne ein Schreiben von Y.________ an seine Schweizer Anwälte. Darin führe Y.________ aus: "Ich bewahre bewusst keine Unterlagen über meine Schweizer Angelegenheiten auf. Ich besuche das Land nur jährlich. Ich bin bezüglich der Benutzung des Telefons zwischen der Schweiz und Australien äusserst vorsichtig. Ich habe zwischen den Banken dort beträchtliche Mittel überwiesen und von Zeit zu Zeit die Banken gewechselt. Während der Einvernahme gab der Befrager (...) zu erkennen, dass er diese Angelegenheit eventuell den australischen Behörden zur Kenntnis bringen werde. Dies wäre für mich katastrophal und völlig ungerecht. (...) Es tut mir Leid dass ich in dieser Angelegenheit nicht präziser sein kann. Sie ist mir ein grosses Anliegen und ich würde sie gerne so schnell wie möglich erledigt sehen." 
Die australischen Behörden gingen davon aus, dass sowohl X.________ als auch Y.________ in der Schweiz über Konten verfügten, auf denen sie Gelder deponiert und über die sie Gelder verschoben hätten. 
 
Gemäss § 64 des ASC-Gesetzes stelle es eine Straftat dar, während der Befragung falsche oder irreführende Aussagen zu machen. Die Höchststrafe betrage 2 Jahre Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe. Die australischen Behörden mutmassten, dass X.________ und Y.________ während der Befragung zum O.________-Aktienbesitz im Namen der Banken A.________ und B.________ falsche oder irreführende Angaben gemacht hätten. 
 
Nach § 35 der Crimes Act 1991 des australischen Commonwealth sei die vorsätzliche Leistung falscher Zeugenaussagen strafbar. Die Höchststrafe betrage 5 Jahre Freiheitsstrafe. Die australischen Behörden mutmassten, dass X.________ und Y.________ durch falsche Zeugenaussagen während der Befragung zu ihrem O.________-Aktienbesitz gegen § 35 der Crimes Act 1991 verstossen hätten. 
 
Gemäss § 709 des Corporations Law müsse eine Person, die substantieller Anteilseigner eines Unternehmens sei, ihr Anteilseigentum dem Unternehmen bekannt geben. Nach § 710 müsse ein Anteilseigner dem Unternehmen Mitteilung machen, wenn sich die Art des Anteilseigentums eines substantiellen Anteilseigners verändere. Gemäss § 1311 der Corporations Act 2001 des australischen Commonwealth stelle das Versäumnis einer nach § 709 bzw. 710 des Corporations Law erforderlichen Mitteilung eine Straftat dar. Die Höchststrafe betrage 500 AUD. Die australischen Behörden hegten den Verdacht, dass sowohl X.________ als auch Y.________ es versäumt hätten, als substantielle Anteilseigner ihre Ansprüche auf die O.________-Aktien im Besitz der Banken A.________ und/oder der B.________ offen zu legen. 
 
Die australischen Behörden ersuchten um Übermittlung des Protokolls der Einvernahme von X.________ vom 10. Dezember 2002 und jenes der Einvernahme von Y.________ vom 11. März 2002 im Kanton Zürich; dies, um zeigen zu können, dass X.________ und Y.________ der ASC gegenüber bezüglich des O.________-Aktienbesitzes falsche Zeugenaussagen machten. 
Im Weiteren ersuchten die australischen Behörden um die Übermittlung von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997. Im Ersuchen wird dazu dargelegt, die ASIC versuche, die Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien Ende 1995 zu verfolgen, um so die wirtschaftlichen Eigentümer der Konten, in denen sich die O.________-Aktien im April 1995 befunden hätten, zu identifizieren. Aus diesem Grunde würden Angaben über Konten erbeten, die 1995 oder danach errichtet worden seien. 
2. Am 2. April 2004 stellten der DPP und die ASIC ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen. 
 
Darin baten sie insbesondere um die Übermittlung weiterer Bankunterlagen; dies neu für einen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998. Ebenso ersuchten sie um die Einvernahme von Zeugen und Zustellung der entsprechenden Protokolle. 
 
Die australischen Behörden interessieren sich insbesondere für Konten, auf die möglicherweise Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien geflossen sind. Dabei legen sie Folgendes dar: 1995 hätten die australischen Behörden vor dem Federal Court of Australia ein Verfahren hinsichtlich des Eigentums an O.________-Aktien im Besitz der Banken A.________ und B.________ eingeleitet. Das Verfahren habe sich auf die Tatsache gestützt, dass es A.________ und B.________ versäumt hätten, gesetzlichen Aufforderungen zur Bereitstellung von Informationen über das Eigentum an den Aktien an die ASIC (damals ASC) nachzukommen. In diesem Verfahren habe die ASC Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an den O.________-Aktien angestrebt in der Annahme, dass die wirtschaftlichen Eigentümer an Verstössen gegen das australische Corporations Law beteiligt gewesen sein könnten. Die ASC habe den Federal Court ersucht um: a) eine Entscheidung (in Form von Erklärungen), dass die Banken A.________ und B.________ es versäumt hätten, den ihnen von der ASC gestellten Aufforderungen nachzukommen; b) Verfügungen, dass die O.________-Aktien entweder an die ASC zu übertragen oder unter Bedingungen im Ermessen des Gerichts zu verkaufen seien. Der Federal Court habe am 4. Mai 1995 verfügt, dass die Aktien bis zur Anhörung des Antrags "eingefroren" werden sollten. Im Dezember 1995 habe der Federal Court die von der ASC beantragten Erklärungen ausgesprochen. In Ausübung seines Ermessens habe das Gericht verfügt, dass die Aktien von den Banken A.________ und B.________ an eine von zwei dritten Parteien, die öffentliche Angebote für den Erwerb aller ausgegebenen O.________-Aktien gemacht hätten, zu verkaufen seien. Die ASC habe gegen die Entscheidung des Federal Court Rechtsmittel eingelegt und die Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien seien bis zum Urteil über die angefochtene Entscheidung aufbewahrt worden: a) bei der Bank D.________ Zürich im Namen der Bank A.________ und des Federal Court; b) bei der Bank D.________ Winterthur im Namen der Bank B.________ und des Federal Court. Nachdem die ASC die Rechtsmittelentscheidung vor dem Plenum des Federal Court verloren gehabt habe, habe der Richter, der das ursprüngliche Verfahren 1995 geleitet habe, am 23. Oktober 1996 folgende Verfügung ausgesprochen: 
 
1.1) Zu den Erlösen der Bank A.________ bei der Bank D.________ Zürich: 
 
1.a) Überweisung von 100'000 AUD an ein australisches Bankkonto zur Zahlung der Kosten der ASC; 
1.b) Zahlung von 5'040'905 AUD an das Australian Taxation Office zur Aufbewahrung auf einem Treuhandkonto bis zur Feststellung der Steuerverbindlichkeiten; 
1.c) Zahlung der verbleibenden Gelder plus Zinsen und abzüglich etwaiger Bankgebühren nach Anweisung der Bank A.________. 
1.1) Zu den Erlösen der Bank B.________ bei der Bank D.________ Winterthur: 
 
1.a) Überweisung von 100'000 AUD an ein australisches Bankkonto zur Zahlung der Kosten der ASC; 
1.b) Zahlung von 7'415'872 AUD an das Australian Taxation Office zur Aufbewahrung auf einem Treuhandkonto bis zur Feststellung der Steuerverbindlichkeiten; 
1.c) Zahlung der verbleibenden Gelder nach Anweisung der Bank B.________. 
Aufgrund dieser Verfügung des Federal Court gingen die australischen Behörden davon aus, dass die vormaligen wirtschaftlichen Eigentümer der O.________-Aktien die Banken A.________ und B.________ hätten anweisen können, Gelder zu überweisen. 
3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 informierten die australischen die schweizerischen Behörden über Rückzahlungen des Australian Taxation Office. Die ASIC ist der Ansicht, dass die Rückzahlungen Ende 1997 oder während des Jahres 1998 über Schweizer Bankkonten wieder an die wirtschaftlichen Eigentümer der O.________ Ltd. ausgeschüttet wurden. Die australischen Behörden seien daher der Auffassung, dass Schweizer Bankunterlagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 erlangt werden müssten, um eine Verbindung zwischen der Ausschüttung der Erlöse aus dem Verkauf der O.________-Aktien und den mutmasslichen wirtschaftlichen Eigentümern der O.________ Ltd., X.________ und Y.________, herzustellen. Dies werde dem Nachweis dienen, dass X.________ und Y.________, als sie 1995 in Australien aussagten, bekannt gewesen sei, dass sie wirtschaftliche Eigentümer der O.________ Ltd. gewesen seien. 
4. Am 14. Juli 2004 stellten der DPP und die ASIC ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen. 
 
Darin baten sie um Unterstützung bei Ermittlungen gegen Z.________ hinsichtlich des Verdachts des Meineids und Verstössen gegen das australische Aktiengesetz. Die australischen ersuchten die schweizerischen Behörden um Zustimmung zur Verwendung jeglicher aufgrund des ursprünglichen Ersuchens und des ersten Ergänzungsersuchens bereitgestellter Materialien für die Ermittlungen gegen Z.________; zudem um die Übermittlung weiterer Bankunterlagen und die Einvernahme zusätzlicher Zeugen. 
Der DPP und die ASIC führten aus, Z.________ sei im Rahmen der Ermittlungen im Jahr 1995 durch die ASC nicht einvernommen worden. Am 3. Dezember 2003 habe die ASIC auch Z.________ unter Eid befragt. Dabei habe er insbesondere ausgesagt, am 3. Mai 1995 habe er persönlich keine direkten oder indirekten, materiellen oder sonstigen Ansprüche auf O.________-Aktien gehabt; er habe keinerlei Kenntnis davon, dass sich O.________-Aktien in ausländischem Besitz befunden hätten. Z.________ habe jegliche Ansprüche an Rechtspersonen mit direkten oder indirekten Ansprüchen auf O.________-Aktien bestritten. Er habe angegeben, er habe nach dem 3. Mai 1995 zu keinem Zeitpunkt O.________-Aktien oder Ansprüche auf O.________-Aktien erworben. An persönliche Geschäfte mit der Bank B.________ könne er sich nicht erinnern. Er habe hingegen zugegeben, mit der Bank A.________ Geschäfte getätigt zu haben; er habe von der Bank A.________ stets nur Barzahlungen erhalten; dabei habe es sich um von X.________ organisierte Geschenke gehandelt. Z.________ habe die Kenntnis der Identität jeglicher Partei mit materiellen Eigentumsansprüchen an O.________-Aktien bestritten; er habe angegeben, nie O.________-Aktien besessen zu haben, ausser jene, die er offen gelegt habe oder die im öffentlichen Register eingetragen gewesen seien. 
 
Die ASIC legte dar, sie hege den Verdacht, dass Z.________ aufgrund der Aussagen in seiner Befragung vom 3. Dezember 2003 gegen das ASIC-Gesetz verstossen habe; ausserdem gegen das Corporations Law wegen seines mutmasslichen Versäumnisses, die Offenlegungsanforderungen nach den Bestimmungen zu substantiellem Aktieneigentum zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1995 einzuhalten; ferner gegen die Crimes Act 1991 wegen falscher Zeugenaussage. 
 
B.  
Mit Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von X.________ vom 10. Dezember 2002 vor der Bezirksanwaltschaft III an die ersuchende Behörde an; überdies die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen. 
 
C.  
Dagegen erhoben X.________ und 7 Mitbeteiligte Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
X.________ bzw. seine Erben und 7 Mitbeteiligte führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts und die Teil-Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei der Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und dieses anzuweisen, neu zu entscheiden. 
 
In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei eine mündliche Parteiverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit anzuordnen; es sei auf eine öffentliche Urteilsverkündung, Abgabe des Urteils an die Medien, Publikation des Entscheids, insbesondere in der amtlichen Sammlung sowie im Internet, wie auch auf die öffentliche Auflage zur Einsicht gänzlich zu verzichten, eventualiter der Entscheid vollständig zu anonymisieren. 
 
E.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Massgebend ist in erster Linie der Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien vom 25. Januar 1991, in Kraft seit 31. Juli 1994 (RVAUS; 0.351.915.8). Soweit er eine Frage weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).  
 
1.2. Der angefochtene Beschluss stellt die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde dar, mit der das Rechtshilfeverfahren teilweise abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig (BGE 129 II 384 E. 2.3, mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nach Art. 21 Abs. 3 IRSG unter den gleichen Voraussetzungen zur Beschwerde befugt.  
 
Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217, mit Hinweisen). Gemäss Art. 9a lit. a IRSV gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber. Die Rechtsprechung erkennt die Beschwerdebefugnis sodann demjenigen zu, der sich persönlich einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d/aa S. 164, mit Hinweisen). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Der Zeuge kann gegen die Übermittlung des Protokolls Beschwerde erheben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (116 Ib 106 E. 2a S. 109/110). 
 
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführer Inhaber von Konten sind, über die Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sind sie zur Beschwerde befugt.  
 
Die Beschwerdeführerin 4 ist am 6. Juli 2001 aufgelöst und im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht worden. Wirtschaftlich an ihr berechtigt war der Beschwerdeführer 1. Damit steht insoweit die Beschwerdebefugnis ihm zu (BGE 123 II 153 E. 2c). 
Sollte der Beschwerdeführer 1, wie in der Beschwerde dargelegt wird, inzwischen verstorben sein, wäre seine Beschwerdeberechtigung auf die Erben übergegangen (Urteil 1A.147/1996 vom 14. August 1996 E. 2.b, mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Die Vorinstanz hat (S. 11 ff.) die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2002 bei der Bezirksanwaltschaft III verneint. Er macht geltend, damit habe sie Bundesrecht verletzt.  
 
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid insoweit auf eine Doppelbegründung. Einerseits verneint sie eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers 1 durch die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls; anderseits ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfemassnahme. Zu letzterem führt sie (S. 16 E. 4.5.5) aus, seien die über die Konten des Beschwerdeführers 1 erhobenen Bankunterlagen und -auskünfte an die ersuchende Behörde herauszugeben, würden dieser ohne weiteres auch die (ihr allenfalls noch nicht bekannten) im Einvernahmeprotokoll enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinen Konto- und Depotverbindungen und -bewegungen sowie die Einzelheiten über die Besitzverhältnisse an den O.________-Aktien bekannt und bestehe soweit ersichtlich kein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers 1 an der weiteren Geheimhaltung der entsprechenden Angaben. In der Folge bejaht die Vorinstanz die Zulässigkeit der Herausgabe der Kontoinformationen an die ersuchende Behörde. Weshalb der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Rekurses in Bezug auf das Einvernahmeprotokoll gehabt haben soll, legt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substantiiert dar. Schon deshalb ist die Beschwerde im vorliegenden Punkt unbehelflich. 
 
Im Übrigen verletzt auch die Verneinung der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden Punkt kein Bundesrecht. Übermittelt werden soll nach der Teil-Schlussverfügung das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 10. Dezember 2002 vor der Bezirksanwaltschaft III. Der Beschwerdeführer 1 wurde damals als Auskunftsperson nicht im Rechtshilfeverfahren befragt, sondern im von der Bezirksanwaltschaft III geführten Strafverfahren gegen I.________. Entsprechend verlangte die Staatsanwaltschaft I das Protokoll bei der Bezirksanwaltschaft III heraus. Der Beschwerdeführer 1 war im Rechtshilfeverfahren somit von keiner Massnahme unmittelbar betroffen. Das Protokoll der Einvernahme befand sich nicht in seinem Besitz und er wurde folglich nicht gezwungen, es herauszugeben. Ebenso wenig musste er im Rechtshilfeverfahren als Zeuge aussagen. Auch insoweit war er keiner Rechtshilfemassnahme unterworfen. Die oben angeführte Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des Zeugen bezieht sich auf denjenigen, der im Rechtshilfeverfahren aussagen muss (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er ist somit durch die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls lediglich mittelbar betroffen. Es verhält sich bei ihm wie dort, wo ein Schriftstück, dessen Verfasser jemand ist, bei einem Dritten erhoben wird. Diesfalls ist der Verfasser nicht zur Beschwerde befugt. Dass der Beschwerdeführer 1 seine Angaben vor der Bezirksanwaltschaft III nicht eigenhändig niedergeschrieben hat, sondern diese von einem Dritten protokolliert worden sind, kann keinen Unterschied machen.  
 
War danach der Beschwerdeführer 1 insoweit nicht zum Rekurs berechtigt, gilt dies - sofern er verstorben sein sollte - ebenso für die Erben. 
 
1.3.4. Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten lediglich eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Übermittlung der Kontounterlagen richtet.  
 
 
1.3.5. Damit wird ein genügender Rechtsschutz gewährt. Bereits im Rekurs an die Vorinstanz konnten auch der Beschwerdeführer 1 bzw. seine Erben, soweit sie durch die Rechtshilfemassnahmen direkt und persönlich betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, die Voraussetzungen der Rechtshilfe bestreiten. Die Vorinstanz hat dazu Stellung genommen. Das Gleiche gilt für das vorliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Damit ist Art. 13 EMRK, der das Recht auf eine wirksame Beschwerde gewährleistet, Genüge getan. Diese Bestimmung verwehrt es den Vertragsstaaten nicht, Anforderungen an die Beschwerdelegitimation zu stellen. Bei der Einrichtung des Rechtswegs nach Art. 13 EMRK kommt ihnen ein Ermessensspielraum zu (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 424 N. 647). Mit Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG hat der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation so eingeschränkt, dass einerseits ein ausreichender Rechtsschutz gewährt, anderseits aber auch dem Gebot der raschen Erledigung der Ersuchen (Art. 17a IRSG) Rechnung getragen wird (BGE 122 II 130 E. 2b S. 132). Würde man die Beschwerdelegitimation - entgegen dem Gesetzeswortlaut - so weit öffnen, wie das die Beschwerdeführer verlangen, würde das zu einer starken Erhöhung der Zahl der Beschwerden und damit zu einer erheblichen Verlangsamung des Rechtshilfeverfahrens führen, was der wirksamen internationalen Kriminalitätsbekämpfung abträglich wäre. Dies wollte der Gesetzgeber mit Art. 80e ff. IRSG, welche am 1. Februar 1997 in Kraft getreten sind, gerade verhindern (Urteile 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.1; 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2c/aa, mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es befasst sich jedoch nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341, mit Hinweisen).  
 
1.5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG und Art. 104 lit. a OG). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids können die Beschwerdeführer nicht geltend machen (Art. 104 lit. c OG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an ihre Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit sie diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).  
 
1.6. Die Beschwerdeführer beantragen (S. 8) den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens.  
 
Die Vorinstanz hat die Akten am 21. Juli 2005 dem Bundesgericht zugestellt. Dem Antrag ist damit entsprochen. 
 
1.7. Die Beschwerdeführer verlangen eine Parteiverhandlung nach Art. 112 OG unter Ausschluss der Öffentlichkeit.  
 
Eine Parteiverhandlung ist nicht erforderlich, da die Sache spruchreif ist. Die Beschwerdeführer konnten in der Beschwerde alles vorbringen, was aus ihrer Sicht gegen die Rechtshilfe spricht, und sie haben das auch getan. Weiterungen erübrigen sich. 
 
1.8. Die Beschwerdeführer beantragen, auf eine öffentliche Urteilsverkündung, Abgabe des Urteils an die Medien, Publikation des Entscheids, insbesondere in der amtlichen Sammlung und im Internet, wie auch auf die öffentliche Auflage zur Einsicht zu verzichten. Eventualiter verlangen sie die Anonymisierung des Urteils.  
 
Bei den Angeschuldigten handelt es sich um in Australien bekannte Personen. Die Presse hat über den Fall unter Nennung von Namen bereits eingehend berichtet. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2005 hat sich deshalb der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung auf Gesuch hin damit einverstanden erklärt, das vorliegende Verfahren bezüglich Dispositiv und Urteil als medienwirksamen Fall zu behandeln ("cause célèbre"). Dabei hat er ausschliesslich die Namen, welche der Presse bereits bekannt sind, für die Berichterstattung freigegeben. Damit wird sowohl dem berechtigten Informationsanspruch der Öffentlichkeit als auch dem Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten, soweit deren Namen der Presse nicht ohnehin bereits bekannt sind, Rechnung getragen. 
 
Um dem Verkündungsgebot (Art. 30 Abs. 3 BV) Genüge zu tun, sind Rubrum und Dispositiv des vorliegenden Urteils am Bundesgericht aufzulegen. Insoweit rechtfertigt sich eine Anonymisierung ebenfalls nur, soweit die Namen in der Presse nicht bereits genannt worden sind. 
 
Das Bundesgericht macht seine Urteile im Interesse der Transparenz der Rechtsprechung regelmässig in anonymisierter Form im Internet zugänglich. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass. 
 
Dem Eventualantrag kann in diesem Umfang stattgegeben werden. Der Hauptantrag ist abzuweisen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer 1 sei am 1. Mai 2005 verstorben. Dem habe die Vorinstanz lediglich im Rubrum, nicht aber in der Begründung ihres Entscheids Rechnung getragen. 
 
Die Beschwerdeführer haben der Vorinstanz am 27. Mai 2005 die Kopie eines Todesscheins eingereicht. Wie sie selber ausführen, liegt seitens der australischen Behörden keine amtliche Mitteilung des Todes des Beschwerdeführers 1 vor. Ob die bei den Akten liegende Kopie eines Todesscheins als hinreichender Beleg angesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn an der Zulässigkeit der Rechtshilfe würde sich nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer 1 verstorben wäre. Zwar könnte dieser nach seinem Ableben strafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Die australischen Behörden ermitteln nach dem Rechtshilfeersuchen jedoch nicht nur gegen den Beschwerdeführer 1, sondern ebenso gegen Y.________ und Z.________. Das australische Strafverfahren fiele mit dem Tod des Beschwerdeführers 1 somit nicht dahin. Entsprechend haben die australischen Behörden das Rechtshilfeersuchen auch nicht zurückgezogen. Damit besteht insoweit kein Rechtshilfehindernis. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit.  
 
3.2. Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnahmen, kann sie gemäss Art. 3 Abs. 1 RVAUS verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären.  
 
Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c, mit Hinweisen). Für die beidseitige Strafbarkeit genügt es, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten einen Straftatbestand erfüllt; es müssen nicht mehrere gegeben sein (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264 E. 3c S. 268, mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz nimmt (S. 31) zunächst an, das Verhalten der Angeschuldigten wäre nach schweizerischem Recht strafbar gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; 954.1). Danach wird unter anderem mit Busse bestraft, wer vorsätzlich seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20 und 51).  
Gemäss Art. 20 BEHG muss der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, dies melden, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 20, 33 1 /3, 50 oder 66 2 /3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet (Abs. 1). Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: a) die Gesamtbeteiligung; b) die Identität der einzelnen Mitglieder; c) die Art der Absprache; d) die Vertretung (Abs. 3). Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997; SR 954.193).  
 
Die Vorinstanz hält dafür, nebst Art. 41 BEHG seien erfüllt die Tatbestände der Kursmanipulation (Art. 161 bis StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). Ob noch weitere Tatbestände - insbesondere jener des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB - hinzukämen, lässt die Vorinstanz offen (S. 35 f. E. 2.7).  
 
Der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 BEHG ist gegeben. Die Beschwerdeführer stellen das grundsätzlich nicht in Frage. Entgegen ihrer Auffassung ist belanglos, wer von den drei Angeschuldigten wieviel am in Frage stehenden Paket von 38 % der O.________-Aktien gehalten hat. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens ist davon auszugehen, dass unter den Angeschuldigten eine Absprache bestand und sie eine Gruppe bildeten. Damit unterlagen sie gemäss Art. 20 Abs. 3 BEHG der Meldepflicht als Gruppe und mussten Meldung erstatten insbesondere über die Gesamtbeteiligung. Diese lag unstreitig über dem Grenzwert von 5 % nach Art. 20 Abs. 1 BEHG
 
3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 BEHG sei verjährt.  
 
Als Angeschuldigter im ersuchenden Staat wäre der Beschwerdeführer 1 zur Rüge jedenfalls befugt (BGE 120 II 217 E. 11.1 S. 234). Dieser soll nach den Darlegungen in der Beschwerde aber verstorben sein. Ob die übrigen Beschwerdeführer berechtigt seien, Verjährung geltend zu machen, kann offen bleiben, da die Beschwerde im vorliegenden Punkt aus folgenden Erwägungen unbegründet wäre. 
 
3.5. Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 BEHG ist allein mit Busse bedroht. Es handelt sich um eine Übertretung (Art. 101 StGB).  
 
Am 1. Oktober 2002 ist das neue Verjährungsrecht (Art. 70 f. nStGB) in Kraft getreten. Da die Angeschuldigten die Meldepflicht vor diesem Tag verletzt haben sollen, beurteilt sich die Verjährung nach altem Recht, sofern das neue nicht das mildere ist (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 234, mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 44 Abs. 1 BEHG sind für Widerhandlungen im Sinne unter anderem von Art. 41 die Bestimmungen des zweiten Titels des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Nach Art. 11 VStrR verjährt eine Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt somit vier Jahre (BGE 106 IV 83). 
 
Die Aktien der O.________ Ltd., an denen die Angeschuldigten wirtschaftlich berechtigt gewesen sein sollen, wurden Ende 1995 aufgrund des Entscheids des Australian Federal Court verkauft. Damit erlosch die Meldepflicht der Angeschuldigten und begann die Verjährung zu laufen (BGE 122 IV 61 E. 2a S. 63, mit Hinweisen; PETER MÜLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 7 zu Art. 71 StGB; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 71 StGB). Diese ist somit - was unstreitig ist - eingetreten. Ob das neue Recht milder wäre, kann offen bleiben. 
 
3.6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS kann die Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates verweigert werden, wenn die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens dazu dienen, eine Person für eine strafbare Handlung zu verfolgen, für die sie nach dem Recht des ersuchten Staates infolge Verjährung Verfolgungsschutz geniesst.  
 
Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS stellt eine "Kann-Vorschrift" dar; die Verweigerung der Rechtshilfe bei Verjährung nach schweizerischem Recht ist fakultativ. Bei der Anwendung dieses Ausschlussgrundes steht der Rechtshilfebehörde deshalb ein Ermessensspielraum zu (ebenso Urteil 1A.192/1999 vom 7. Januar 2000 E. 2d zu Art. 2 lit. b EUeR; Urteil 1A.107/1995 vom 21. August 1995 E. 4c zum schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274 zu Art. 74a IRSG, BGE 115 Ib 517 E. 7h S. 540/541 zu Art. 74 Abs. 2 aIRSG und Urteil 1A.16/1999 vom 15. Juni 1999 E. 3c zu Art. 66 IRSG). Die Vorinstanz legt das (S. 42) zutreffend dar. 
Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit, wie (E. 1.5) gesagt, beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 124 II 114 E. 1b, mit Hinweisen), sondern lediglich zu prüfen, ob eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. 
 
3.7.  
 
3.7.1. Die Vorinstanz verweist (S. 42) auf die Präambel des RVAUS. Danach haben die Schweiz und Australien den Staatsvertrag geschlossen "vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen so weit wie möglich zu fördern". Diese weitestmögliche Förderung der Zusammenarbeit spricht für eine zurückhaltende Anwendung von Ausschlussgründen.  
 
Die Präambel darf bei der Anwendung des RVAUS berücksichtigt werden (ebenso Urteil 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000 E. 3c zum Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.913.61). 
 
 
3.7.2. Die Vorinstanz stützt sich sodann auf die Rechtsprechung, mit der das Bundesgericht die Tragweite der Verjährung im Bereich der Rechtshilfe in verschiedener Hinsicht eingeschränkt hat.  
 
So ist nach BGE 117 Ib 53 im Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) unterstellten Rechtshilfeverkehrs die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, die Verjährungsfrage bei der "kleinen" Rechtshilfe jedenfalls gemäss EUeR nicht bereits im Rechtshilfeverfahren selber zu berücksichtigen, sondern erst durch den ausländischen Sachrichter nach dem Recht des ersuchenden Staates prüfen zu lassen, sei insbesondere deshalb ohne Weiteres vertretbar, weil die "kleine" Rechtshilfe - selbst eine in deren Rahmen zu treffende Zwangsmassnahme - für die Betroffenen regelmässig einen erheblich weniger schwer wiegenden Eingriff bedeute als die Auslieferung. Es dürfe auch der Umstand nicht übersehen werden, dass die Rechtshilfeleistung namentlich in komplexen Angelegenheiten, wie sie häufig Gegenstand der "kleinen" Rechtshilfe bildeten, vielfach der Entlastung der Betroffenen dienen und daher letztlich auch in deren Interesse liegen könne. Hinzu komme, dass in einem - wie dem damals zu beurteilenden - sehr komplexen Fall mit mehreren Teilnehmern bzw. Mittätern und einer über Jahre hinweg erfolgten Delinquenz nur schwierig festgestellt werden könne, welchem Teilnehmer bzw. Mittäter welche Tathandlungen zuzuschreiben seien. Dies gelte umso mehr, wenn sich die betreffenden Ermittlungshandlungen (häufig) erst in einem frühen Stadium befänden. Entsprechend sei es in einem derartigen Fall für den Rechtshilferichter auch nur sehr schwierig festzustellen, für welchen Teilnehmer bzw. Mittäter für welchen Deliktsteil ab welchem Zeitpunkt Verjährung bereits eingetreten sei. Demgegenüber sei bei der Auslieferung regelmässig nur eine Person mit einer bereits detailliert umschriebenen strafbaren Handlung zu beurteilen, so dass sich zumindest dem Rechtshilferichter in einem solchen Fall die Prüfung der Verjährungsfrage wesentlich einfacher darstelle, als in den (immer häufiger werdenden) komplexen Fällen von "kleiner" Rechtshilfe. In solchen Fällen von "kleiner" Rechtshilfe, die immer wieder irgendwelche Teilnahme- oder Mittäterschaftsformen zum Gegenstand hätten und die sich oftmals in einem noch frühen Ermittlungsstadium befänden, hänge die Beantwortung der Verjährungsfrage regelmässig von der Beantwortung konkreter Tat- und Schuldfragen ab. Die Beurteilung dieser Fragen obliege aber nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem ausländischen Sachrichter (E. 3 S. 62 f.). 
 
Gleich wie in Bezug auf das EUeR hat das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf den schweizerisch-deutschen Zusatzvertrag zum EUeR (SR 0.351.913.61) und den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) entschieden (BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 268, mit Hinweis). Auch im Rahmen dieser Staatsverträge wird dem Verjährungseintritt somit nicht Rechnung getragen. 
 
In BGE 126 II 462 erwog das Bundesgericht, die Herausgabe von Bankdokumenten stelle per se noch keine Zwangsmassnahme dar. Eine solche liege dagegen vor, wenn sich die Rechtshilfebehörde die Dokumente zwangsweise beschaffen müsse, sei es mittels Durchsuchung und Beschlagnahme beim Betroffenen, sei es durch Erhebung der Kontounterlagen bei der Bank unter Aufhebung des Bankgeheimnisses. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG schütze die Betroffenen davor, noch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung strafprozessualen Zwangsmassnahmen unterworfen zu werden. Diesem Schutzzweck entspreche es, für die Frage des Verjährungseintritts auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustellen und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG. Diese Auslegung verhindere, dass die Verjährung im ersuchten Staat (dem möglicherweise im konkreten Fall gar keine Strafgewalt zustehe) die Leistung von Rechtshilfe über Gebühr einschränke. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG verhindere also nur die zwangsweise Beschaffung von Beweismitteln (einschliesslich der Aufhebung des Bankgeheimnisses) nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht, nicht aber die rechtshilfeweise Verwendung der so erlangten Unterlagen (E. 4). Das Bundesgericht beurteilte es überdies als zulässig, eine Kontosperre über die absolute Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht hinaus aufrecht zu erhalten (E. 5). Es verwies in diesem Entscheid auf die Tendenz der meisten Staatsverträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten (E. 4d S. 466). 
 
3.7.3. Die Vorinstanz beruft sich im Weiteren auf ZIMMERMANN, der die Berücksichtigung der Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates kritisiert. Er führt aus, erstens sei der Verjährung bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht Rechnung zu tragen. Zweitens ergebe sich die Verjährung nicht aus dem internationalen ordre public; was den nationalen ordre public anbelange, könne dieser, soweit der Staatsvertrag keine Ausnahme vorsehe, die Rechtshilfe nicht hindern. Drittens bestehe kein Grund zur Annahme, dass der ersuchte Staat mittels internationaler Rechtshilfe die Anwendung seines eigenen materiellen Strafrechts ausdehne auf Straftaten, die er selber nicht verfolgen könne. Viertens wäre es - angesichts der Unterschiede der Regelung der Verjährung in den verschiedenen Staaten - schockierend, wenn sich der Gesuchte jeder Verfolgung entziehen könnte, indem er von den günstigeren Regeln über die Verjährung im ersuchten Staat profitiere. Diese Erwägungen seien beim Abschluss der Verträge mehr oder weniger berücksichtigt worden. So beschränke Art. 5 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) diesen Ausschlussgrund auf den Fall, in dem die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Diese Lösung sei die einzig richtige; sie zeige den einzuschlagenden Weg (La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 472 N. 436).  
 
3.8. Wollten danach Australien und die Schweiz mit dem Abschluss des RVAUS die Zusammenarbeit in Strafsachen so weit als möglich fördern, hat das Bundesgericht die Tragweite der Verjährung im Bereich der Rechtshilfe mit Hinweis namentlich auf die praktischen Schwierigkeiten bei ihrer Berücksichtigung in wichtigen Bereichen eingeschränkt, besteht in den Verträgen die Tendenz, auf die Überprüfung des Verjährungseintritts nach dem Recht des ersuchten Staates zu verzichten, und wird die Berücksichtigung der Verjährung im ersuchten Staat im Schrifttum - mit beachtenswerten Argumenten - kritisiert, so hatte die Vorinstanz sachliche Gründe, wenn sie vom fakultativen Verweigerungsgrund nach Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch ihres Ermessens kann ihr nicht vorgeworfen werden.  
 
3.9. Die Beschwerdeführer halten dafür, die Vorinstanz hätte der Verjährung Rechnung tragen müssen mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG. Danach wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.  
 
Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG ist nicht anwendbar, da Art. 2 Abs. 1 lit. d RVAUS zur Verjährung eine abschliessende Regelung enthält, welche dem schweizerischen Landesrecht vorgeht. Dieses darf die Rechtshilfe nicht erschweren (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 62, mit Hinweisen). 
 
3.10. Die Verjährung der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 41 BEHG ist somit nicht zu berücksichtigen. Damit kann offen bleiben, ob - wie die Vorinstanz annimmt - das den Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten noch weitere Tatbestände erfüllt. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Annahme weiterer Tatbestände den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte, indem sie - wie diese geltend machen - in Bezug auf weitere Tatbestände eine völlig neue Begründung, die weder in den Rechtshilfeersuchen noch in der Teil-Schlussverfügung erwähnt worden sei, zur Anwendung gebracht habe. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt worden (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307).  
 
3.11. Die Vorinstanz (S. 42 f.) stützt ihren Entscheid hilfsweise auf das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), dem sowohl die Schweiz als auch Australien beigetreten sind. Ob dieses Übereinkommen - was die Beschwerdeführer bestreiten - hier anwendbar sei, kann offen bleiben, da sich die Zulässigkeit der Rechtshilfe bereits aus dem RVAUS ergibt.  
 
3.12. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verletzung der Meldepflicht sei nach australischem Recht verjährt.  
 
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weitergeführt werden kann (Urteil 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000 E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 469/470 N. 434). 
 
Die Beschwerdeführer belegen ihr Vorbringen mit keinem Nachweis zum australischen Verjährungsrecht. Schon deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt unbehelflich. Im Übrigen bemerkt im konnexen Fall 1A.184/2005 die dortige Beschwerdeführerin, in Australien könne der Justizminister die Verjährung aufheben. Damit ist die von der Rechtsprechung geforderte Klarheit in Bezug auf den Verjährungseintritt im ersuchenden Staat nicht gegeben. 
 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochten Entscheid verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.  
 
4.2. Auch in der Rechtshilfe sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).  
 
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Der Beschwerdeführer muss jedes einzelne Aktenstück, das seiner Auffassung nach nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden darf, bezeichnen und darlegen, weshalb es im ausländischen Verfahren mit Sicherheit unerheblich sei (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerde ist in diesem Punkt schon deshalb unbehelflich, weil die Beschwerdeführer nicht jedes einzelne Aktenstück bezeichnen, das nach ihrer Auffassung nicht an die australischen Behörden herausgegeben werden darf, und nicht darlegen, weshalb jedes der so bezeichneten Aktenstücke für das Strafverfahren im ersuchenden Staat mit Sicherheit unerheblich sei. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die umfangreichen Kontounterlagen durchzusehen und zu prüfen, ob sich darin gegebenenfalls einzelne befinden könnten, die für das Verfahren in Australien sicher unerheblich seien.  
 
4.3.2. Der angebliche Tod des Beschwerdeführers 1 ist, wie gesagt, den schweizerischen bisher von den australischen Behörden amtlich nicht mitgeteilt worden und diese haben das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen. Schon daher besteht kein Grund, irgendwelche Dokumente auszusondern, die einzig den Beschwerdeführer 1 betreffen könnten. Im Übrigen bestünde zu einer solchen Aussonderung selbst dann kein Anlass, wenn der Beschwerdeführer 1 verstorben sein sollte. Die Angeschuldigten stehen im ersuchenden Staat unter dem Verdacht, gemeinsam ein umfangreiches Paket von O.________-Aktien gehalten und die Meldepflicht verletzt zu haben. Um das Ausmass des allfälligen strafbaren Verhaltens von Y.________ und Z.________ richtig würdigen zu können, müssen die australischen Behörden auch wissen, wieweit sich der Beschwerdeführer 1 gegebenenfalls strafbar gemacht hat. Die australischen Behörden haben mit anderen Worten ein berechtigtes Interesse daran, sich ein Gesamtbild verschaffen zu können. Dafür benötigen sie auch die Unterlagen, die einzig den Beschwerdeführer 1 betreffen.  
 
4.3.3. Die Beschwerde ist ebenso unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführer auf das Bankgeheimnis berufen. Diesem kommt nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang beanspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, mit Hinweis).  
Im vorliegenden Fall sollen Unterlagen zu Bankkonten einiger ausländischer Kunden herausgegeben werden. Damit wird weder das Bankgeheimnis geradezu ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe daher nicht entgegen. 
 
4.3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Rechtshilfe verletze Art. 4 IRSG. Danach wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Art. 4 IRSG erfasst, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, Bagatellen.  
 
Es kann offen bleiben, ob Art. 4 IRSG im vorliegenden Fall, wo die Voraussetzungen der Rechtshilfe im RVAUS geregelt sind, anwendbar ist. Denn im australischen Verfahren geht es um keine Bagatelle. Für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit genügte die Feststellung, dass das Verhalten der Angeschuldigten nach schweizerischem Recht von Art. 41 BEHG erfasst würde. Das bedeutet nicht, dass die australischen Behörden ausschliesslich wegen Verletzung der Meldepflicht ermittelten. Vielmehr werfen sie den Angeschuldigten überdies vor, vor der ASIC falsche Aussagen gemacht zu haben. Im Rechtshilfeersuchen wird sodann dargelegt, an der australischen Börse seien bezüglich der O.________ Ltd. verdächtige Handelsgeschäfte getätigt worden; diese hätten möglicherweise eine Reihe unterschiedlicher Straftaten umfasst; die australischen Behörden vermuteten, dass allenfalls Widerhandlungen gegen die australischen Börsenregeln und Marktmanipulationen erfolgt seien. Es handelt sich somit um einen grösseren und komplexen Fall. 
 
4.3.5. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Herausgabe der Unterlagen des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank V.________ verletze das Übermassverbot. Das Konto sei am 15. April 2002 eröffnet worden. Die australischen Behörden ersuchten aber nur um Kontounterlagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998.  
 
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es den schweizerischen Behörden - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. z.B. Art. 67a IRSG und Art. 10 GwÜ) -, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 118 Ib 111 E. 6 S. 125; 117 Ib 64 E. 5c S. 68, mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
 
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden das Rechtshilfeersuchen weit ausgelegt und ausgehend davon eine Verletzung des Übermassverbots verneint (Urteile 1A.303/2004 vom 29. März 2005 E. 4 und 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 7, mit Hinweisen). Im Urteil 1A.418/1996 vom 12. März 1997 etwa ging es um ein Rechtshilfeersuchen, mit dem Auskunft über ein Bankkonto für die Zeit nach dem 1. April 1992 und für Kontenbewegungen von 50'000 französischen Franken oder mehr verlangt wurde. Das Bundesgericht erwog, der Schweizer Untersuchungsrichter habe keine Ausscheidung der Unterlagen nach diesen Gesichtspunkten vorgenommen; er habe vielmehr die Übermittlung aller Kontounterlagen für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 angeordnet, und dies unabhängig vom Betrag. Es sei jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtshilfeersuchen auf die Ergreifung aller Massnahmen abziele, die geeignet seien, die ausländische Untersuchung voranzubringen. Die Prüfung der Kontounterlagen, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. April 1992 und Beträge von weniger als 50'000 Franken beträfen, zeige, dass auf dem Konto Zahlungsbewegungen erfolgt seien, die im Zusammenhang mit anderen vom Rechtshilfeersuchen erfassten Konten stünden. Das Bundesgericht befand, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Unterlagen betreffend die Zeit vor dem 1. April 1992 ohne Rücksicht auf den Betrag es erlaubten, die komplexen Beziehungen zwischen den verschiedenen Konten aufzuklären. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Übermittlung dieser Unterlagen als zulässig. Damit werde die Aufgabe der Behörden des ersuchenden Staates erleichtert und ein Nachtragsersuchen vermieden (E. 4.c). 
 
Entsprechend verhält es sich hier. Zwar haben die ersuchenden Behörden die Übermittlung von Kontounterlagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 verlangt. Die australischen Behörden wollen nach dem Ersuchen jedoch ermitteln, wohin der Erlös aus dem Verkauf der O.________-Aktien nach der Freigabe geflossen ist. Sie interessieren sich insbesondere für Konten der Beschwerdeführerin 2. Wie sich aus den erhobenen Unterlagen ergibt, beauftragte die Beschwerdeführerin 2 die Bank U.________ mit Schreiben vom 22. April 2002, die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 auf deren Konto bei der Bank V.________ zu überweisen und das Konto bei der Bank U.________ anschliessend zu saldieren. Die australischen Behörden interessieren sich nach dem Ersuchen aber ausdrücklich für das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank U.________ und mutmassen, dass darauf Erlös aus dem Verkauf der O.________-Aktien geflossen ist. Damit sind sie offensichtlich auch interessiert daran, zu erfahren, wohin die Gelder auf dem Konto bei der Bank U.________ nach dessen Saldierung verschoben worden sind und was mit den Vermögenswerten in der Folge geschehen ist. Die australischen Behörden wollen zudem ermitteln, wer wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin 2 berechtigt ist. Aus den erhobenen Unterlagen der Bank V.________ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 "beneficial owner" der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 ist. Die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank V.________ sind damit für die australischen Behörden offensichtlich von erheblichem Interesse. Legt man das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn aus, der ihm vernünftigerweise zukommt, verletzt die Herausgabe dieser Dokumente das Übermassverbot nicht. Die Beschwerdeführer verlangen eine formalistisch enge Auslegung des Ersuchens streng nach dem Wortlaut, die im Lichte der angeführten Rechtsprechung abzulehnen ist. Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführer folgen und die Herausgabe der Unterlagen der Bank V.________ ablehnen, würde das im Übrigen nur dazu führen, dass die schweizerischen den australischen Behörden Mitteilung machten, es lägen in der Schweiz weitere für das australische Verfahren erhebliche Beweismittel vor; dies verbunden mit der Einladung, das Rechtshilfeersuchen entsprechend zu ergänzen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Dies verursachte einen unnötigen Aufwand. 
 
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt abzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Angeschuldigten seien im Verfahren vor der ASIC einem Selbstbelastungszwang unterworfen gewesen. Wenn die Angeschuldigten unter diesen Umständen wegen Meineids strafrechtlich verfolgt würden, verletze das Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit verstiesse die Schweiz ihrerseits gegen diese Bestimmung, wenn sie Rechtshilfe gewährte. In der Sache machen die Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend.  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung kann sich bei der Herausgabe von Kontounterlagen auf Art. 2 IRSG berufen der Angeschuldigte, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, sofern er konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt ist (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f., mit Hinweis).  
 
Von den Beschwerdeführern könnte somit nur der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend machen, sofern er noch am leben wäre. Wäre er, wie die Beschwerdeführer vorbringen, verstorben, könnte auf die Rüge nicht eingetreten werden. Wie es sich damit verhält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, da das Vorbringen aus folgenden Erwägungen unbegründet wäre. 
 
5.3. Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland (a) den in der EMRK (SR 0.101) oder dem UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere Mängel aufweist.  
 
Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe oder Auslieferung Verfahren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw. den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die den internationalen ordre public verletzen. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 IRSG setzt ein Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates voraus, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Der Rechtshilferichter muss insoweit besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte behauptet, aufgrund einer besonderen politischen oder juristischen Situation bedroht zu sein. Er muss vielmehr die ernste und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann (BGE 126 II 324 E. 4a, mit Hinweisen). 
 
5.4. Das Verbot des Selbstbelastungszwangs gilt für den Beschuldigten im Strafverfahren (BGE 121 II 273 E. 3b S. 282; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 360 N. 825). Das Verfahren vor der ASIC stellte jedoch kein Strafverfahren dar. Bei der ASIC handelt es sich um die australische Börsenaufsichtsbehörde. Das Verfahren vor ihr war somit verwaltungsrechtlicher Natur. In einem Verwaltungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten. Darunter fällt die Auskunftspflicht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 98 N. 272). Auch die Schweiz kennt für einen verwandten Bereich eine Regelung, wie sie vor der ASIC gilt. So wird gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (AFG; SR 951.31) bestraft, wer vorsätzlich der Aufsichtsbehörde - d.h. der Eidgenössischen Bankenkommission - falsche Auskünfte oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt. Wer vor die Aufsichtsbehörde geladen wird, muss also aussagen und dies wahrheitsgemäss. In Anbetracht dessen kann nicht gesagt werden, das australische Verfahren leide an einem schweren Mangel, wenn die Angeschuldigten dort für eine allfällige Falschaussage vor der ASIC zur Rechenschaft gezogen werden.  
 
Bei Australien handelt es sich um einen Rechtsstaat. Dafür, dass den Angeschuldigten dort ein menschenrechtskonformes Verfahren vorenthalten würde, bestehen keine ernstlichen Anhaltspunkte. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob im vorliegenden Rechtshilfeverfahren "Geheimdokumente" bestünden. Sie bringen vor, die Vorinstanz liste die von den australischen Behörden gestellten Rechtshilfeersuchen auf. Aufgrund der den Beschwerdeführern vorliegenden Unterlagen datiere das erste Ergänzungsersuchen vom 2. April - und nicht 5. April - 2004. Was jedoch wesentlich schwerer wiege, sei die Tatsache, dass es angeblich auch ein Ergänzungsersuchen vom 11. Mai 2004 geben solle. Der angefochtene Entscheid stütze sich damit auf ein Dokument, das die Beschwerdeführer nie gesehen hätten.  
 
6.2. Das erste Ergänzungsersuchen datiert nach einem Aktenvermerk vom 2. April 2004. Aus dem Ergänzungsersuchen selber ergibt sich jedoch - soweit ersichtlich - nicht, von welchem Tag genau es datiert. Am Schluss des Ergänzungsersuchens (S. 23) steht lediglich: "April 2004". Mit Blick darauf ist nicht weiter von Belang, wenn die Vorinstanz (S. 17) von einem Ergänzungsersuchen vom 5. April 2005 spricht. Es gibt nur ein Ergänzungsersuchen vom April 2004. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ein Ergänzungsersuchen vom 11. Mai 2004 sei ihnen unbekannt, handelt es sich anscheinend um ein Missverständnis. Bei den Akten liegt ein Schreiben der australischen Behörden vom 11. Mai 2004. Darin informieren diese die schweizerischen Behörden über Rückzahlungen des Australian Taxation Office und vervollständigen das erste Ergänzungsersuchen mit einer Beilage. Die Vorinstanz bezeichnet offensichtlich dieses Schreiben als weiteres Ergänzungsersuchen. Wie in der Teil-Schlussverfügung (S. 9) dargelegt wird, hatten alle Parteivertreter vollumfänglich Akteneinsicht. Die Beschwerdeführer bestreiten das nicht. Es ist deshalb ohne weiteres davon auszugehen, dass ihre Vertreter das bei den Akten liegende Schreiben vom 11. Mai 2004 gesehen haben. "Geheimdokumente", wie die Beschwerdeführer mutmassen, gibt es nicht.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Beachtung des Spezialitätsvorbehalts sei nicht zu erwarten; die australischen Behörden verfolgten letztlich fiskalische Ziele.  
 
7.2. Das Vorbringen entbehrt der Grundlage. Die Staatsanwaltschaft I hat in der Teil-Schlussverfügung vom 10. Januar 2005 ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- und Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist. Bei Staaten, die - wie Australien - mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, ist aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ohne weiteres davon auszugehen, dass sie den Spezialitätsvorbehalt beachten werden. Einer besonderen Zusicherung bedarf es nicht (BGE 110 Ib 392 E. 5b S. 395; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; ZIMMERMANN, a.a.O. S. 525). Eine solche ist hier umso weniger erforderlich, als die australischen Behörden bereits im Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2004 (S. 2) dargelegt haben, dass dessen Zweck nicht darin besteht, zur Bemessung oder Einziehung von Steuern Unterlagen zu erlangen.  
 
8.  
Soweit die Beschwerdeführer (S. 67 ff.) geltend machen, die Übermittlung des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vor der Bezirksanwaltschaft III vom 10. Dezember 2002 sei unzulässig, fehlt es an der Beschwerdelegitimation (oben E. 1.3.3). 
 
Von einem Verstoss gegen den schweizerischen "ordre public" könnte insoweit im Übrigen keine Rede sein. Dass die australischen Behörden australisches Recht verletzt hätten, indem sie Unterlagen bei der australischen Zeitung herausverlangt haben, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Ist somit davon auszugehen, dass die australischen Behörden insoweit rechtmässig gehandelt haben, können sie sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer von vornherein nicht nach schweizerischem Recht strafbar gemacht haben. Gemäss Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz für erlaubt erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).  
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: