5A_673/2013 09.05.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_673/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann 
und/oder Rechtsanwalt Dr. Stephan Kesselbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jolles, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Klage auf Herausgabe eines Gemäldes (Art. 936 ZGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. August 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2013 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. August 2013 eingereicht hat, 
dass der Beschwerdegegner am 4. November 2013 eine Beschwerdeantwort eingereicht hat, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet hat, 
dass die Parteien am 18. Februar 2014 um Sistierung des Verfahrens zwecks Führung von Vergleichsgesprächen ersucht haben, 
dass das Bundesgericht diesem Gesuch am 20. Februar 2014 stattgegeben hat und auf weitere Gesuche hin die Sistierung mehrmals erstreckt hat (Verfügungen vom 27. März, 2. Juni, 2. Juli, 24. Juli 2014, 2. Februar 2015 und 4. April 2016), 
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 die Beschwerde zurückgezogen hat, 
dass die Parteien vereinbart haben, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zu teilen und ihre jeweiligen Anwaltskosten selber zu tragen bzw. auf eine Parteientschädigung zu verzichten, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg