5P.115/2006 12.04.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.115/2006 /bnm 
 
Urteil vom 12. April 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Cocchi, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Revision eines kantonalen Kindesrückführungsentscheids), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO, vom 15. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Aus der Ehe von X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) stammt der gemeinsame Sohn Z.________, geb. 1999. Die Ehegatten hatten ihren gemeinsamen Haushalt ursprünglich in Italien. Im Juni 2002 reiste X.________ mit Z.________ in die Schweiz und weigerte sich, den Sohn wieder an den ehelichen Wohnsitz zurückzubringen. In einem (ersten) Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) wurde X.________ daraufhin vom Obergericht des Kantons Luzern verpflichtet, Z.________ nach Italien zurück zu führen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. April 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5P.128/2003). In der Folge kehrte X.________ mit Z.________ nach Italien zurück. 
 
Im Dezember 2003 entführte X.________ Z.________ wiederum in die Schweiz, worauf Y.________ erneut ein Gesuch um Rückführung von Z.________ nach Italien gestützt auf das Haager Übereinkommen einreichte. Mit Entscheid vom 12. Juli 2004 setzte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ eine Frist bis zum 31. Juli 2004, um Z.________ in die Obhut von Y.________ nach Italien zurückzuführen. Die gegen diesen Entscheid geführte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5P.354/2004). X.________ kam der Verpflichtung zur Rückführung von Z.________ nach Italien nicht nach. Ihr Aufenthaltsort ist unbekannt. 
B. 
Am 24. Januar 2006 stellte X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern ein Revisionsgesuch. Sie beantragte im Wesentlichen, der obergerichtliche Entscheid vom 12. Juli 2004 sei aufzuheben und neu dahingehend zu entscheiden, dass Z.________ nicht nach Italien zurückzuführen sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Mit Entscheid vom 15. Februar 2006 wies das Obergericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und verweigerte X.________ die unentgeltliche Rechtspflege. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 15. Februar 2006. Weiter stellt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156). 
1.1 Im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das Bundesgericht die Verletzung von Staatsvertragsrecht frei (BGE 126 III 438 E. 3 S. 439; 130 III 489 E. 1.4 S. 492). Hingegen beschränkt sich die Kognition hinsichtlich kantonalem Recht und Sachverhaltsfeststellungen auf eine Willkürprüfung (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.; 129 I 110 E. 1.3 S. 111 f.). 
 
Unzulässig im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist das Vorbringen von Noven (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 129 I 49 E. 3 S. 57). Soweit die Beschwerdeführerin neue Beweise einreicht und die Edition von Akten beantragt, können ihre Begehren demnach nicht gehört werden. 
1.2 Nicht einzutreten ist auf Vorhalte, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, sondern in genereller Weise das Verhalten von Behörden, Gerichten sowie der Zentralstelle rügen. Nicht zu beachten ist weiter die unter dem Titel "Vorbemerkungen" enthaltene allgemeine Kritik an der Verwendung des Begriffs "Entführung" durch das Obergericht, da damit keine konkrete entscheidbezogene Rüge verbunden ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Vorwurf, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich der Eindruck, das Obergericht habe sich von Vorurteilen und Befangenheit leiten lassen. Konkrete Ablehnungsgründe gegen die beteiligten Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bringt die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht vor. 
2. 
Das Obergericht ist zunächst zum Schluss gelangt, auch im Vollstreckungstadium (eines Rückführungsentscheids) sei das Kindeswohl zu beachten, doch könne es nicht in dem Sinn oberste Leitmaxime sein, als der materielle Rückführungsentscheid als solcher in Frage gestellt oder gar die ganze Streitsache neu aufgerollt werden dürfe. Geprüft werden könne einzig, ob nach dem Rückführungsentscheid neue Tatsachen eingetreten sind, die dessen Vollstreckung im Lichte des Haager Entführungsübereinkommens als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin mache aber keine echten Noven geltend, die eine Vollstreckung des Rückführungsentscheids vom 12. Juli 2004 als unzumutbar erscheinen liessen. 
 
Das Obergericht hat in diesem Punkt im Wesentlichen auf BGE 130 III 530 abgestellt. Gemäss diesem Entscheid kann im Vollstreckungsverfahren einzig geprüft werden, ob seit dem Rückführungsentscheid neue Tatsachen eingetreten sind, die vorübergehender Natur sind und die dessen Vollstreckung als unzumutbar erscheinen lassen (BGE 130 III 530 E. 2 S. 533 ff.). Für den vorliegenden Fall ist das erwähnte Bundesgerichtsurteil indes nicht einschlägig: Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nicht die Verweigerung der Vollstreckung des Rückführungsentscheids verlangt, sondern die Revision des Rückführungsentscheids an sich. 
 
An der Sache vorbei geht auch die Kritik, welche die Beschwerdeführerin an den obergerichtlichen Erwägungen übt, sowie ihre Vorwürfe bezüglich der Handhabung des Haager Übereinkommens durch die schweizerischen Behörden im Allgemeinen. Soweit sie dem Obergericht in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, weil es ohne Begründung ausgeführt habe, es seien keine echten Noven geltend gemacht worden, weist sie nicht nach, ob und welche echten Noven sie im kantonalen Verfahren überhaupt geltend gemacht hat. Mangels Vorbringen einer genügend substantiierten Rüge kann in diesem Punkt folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ob - abgesehen von der prozessrechtlichen Revision (vgl. E. 3 unten) - auf einen Rückführungsentscheid zurückgekommen werden kann, kann damit offen bleiben. 
3. 
Weiter hat das Obergericht geprüft, ob sein Entscheid vom 12. Juli 2004 gemäss kantonalem Prozessrecht in Revision gezogen werden könne: Es hat ausgeführt, nach § 273 ZPO/LU sei die Revision zulässig gegen Endentscheide, welche nach der Zivilprozessordnung formell und materiell rechtskräftig seien. Revisionsfähig seien Urteile in der Sache, mit denen ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Rahmen eines materiell-rechtlichen, kontradiktorischen Verfahrens geprüft und die Streitsache für die Parteien verbindlich entschieden worden sei. Wie bei den vollstreckungsrechtlichen Entscheiden nach SchKG liege auch bei den Entscheiden betreffend Kindsrückführung nach Haager Entführungsübereinkommen keine Zivilsache vor. Beim Verfahren betreffend Rückführung eines Kindes handle es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit, vielmehr stelle es eine Art administrative Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten zur Verfügung. Damit sei der Rückführungsentscheid vom 12. Juli 2004 nicht revisionsfähig im Sinne der §§ 273 ff. ZPO/LU. 
 
Mit den Voraussetzungen der kantonalen Revision setzt sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinander. Ihre Ausführungen in diesem Punkt erschöpfen sich im Wesentlichen in der generellen Bestreitung der obergerichtlichen Erwägungen sowie im Aufwerfen von rhetorischen Fragen. Dass das Obergericht kantonales Prozessrecht geradezu willkürlich angewendet hat, vermag sie damit nicht darzutun. Im Übrigen ist ein Entscheid wegen Willkür nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Beschwerdeführerin geht in der staatsrechtlichen Beschwerde mit keinem Wort auf die Voraussetzungen der kantonalen Revision ein und legt auch nicht dar, inwiefern vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist. Auf die Rüge kann damit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht, indes ohne dieses Vorbringen näher zu begründen. Damit kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Dementsprechend kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Beschwerdegegner allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
5. 
Die Beschwerdeführerin beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sie beruft sich dabei auf Art. 22 und Art. 25 HEntfÜ. Einen selbstständigen Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach dem Haager Übereinkommen ergibt sich aber wenn schon aus Art. 26 HEntfÜ. Indes ist diese Bestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für die staatsrechtliche Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5P.71/2003 vom 27. März 2003, E. 5, publ. in: FamPra.ch 2003 S. 716). 
 
Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Beschwerdeführerin damit nur unter den Voraussetzungen von Art. 152 OG gewährt werden: Demnach ist diese einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
 
Im vorliegenden Fall konnte auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) überhaupt nicht eingetreten werden. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein überwogen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. April 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: