2A.443/2002 20.09.2002
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.443/2002 /kil 
 
Urteil vom 20. September 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, geb. ... 1976 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 29. Mai 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der am ... 1976 geborene X.________ ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wuchs, zusammen mit drei Geschwistern, in seiner Heimat auf, wo er auch acht Jahre die Volksschule besuchte. Am 17. August 1991, als Fünfzehnjähriger, reiste er in den Kanton Zürich ein, wo er noch während zwei Jahren die Realschule besuchte. Am 17. Januar 1992 erhielt er im Familiennachzug, gestützt auf die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern, seinerseits die Niederlassungsbewilligung. 
 
Mit Strafbefehl vom 30. Januar 1996 der Bezirksanwaltschaft Zürich wurde X.________ der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über Erwerb und Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 6. März 1996 wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt. Am 23. April 1998 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei, mehrfachen Lenkens von Personenwagen trotz Entzug des Lernfahrausweises, mehrfacher Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit Personenwagen und mehrfacher Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Erwerb und Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus sowie zu einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren. Auf Berufung hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2000 die Strafe auf fünfeinhalb Jahre Zuchthaus; den Vollzug der Landesverweisung schob es bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf. 
 
Nach Anhörung durch die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich ordnete der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. September 2001 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Mai 2002 die gegen den Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2002 sei aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und er sei nicht auszuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann der Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton weggewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Art. 11 Abs. 3 ANAG bestimmt, dass die Ausweisung nur dann verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. 
2.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, und Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann als Grundlage für den Ausweisungsentscheid dienen. Was die Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV (unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK) betrifft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG): 
 
Das Verwaltungsgericht legt zutreffend dar, dass mit "Angemessenheit" Verhältnismässigkeit gemeint ist (E. 1b des angefochtenen Entscheids). Auf was bei der Interessenabwägung zu achten ist, zeigt das Verwaltungsgericht in E. 2 korrekt auf. Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens (E. 3a und E. 4a), betreffend die Einschätzung der Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz (E. 3b und c sowie E. 4b), hinsichtlich der familiären Verhältnisse des volljährigen Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der von ihm im Heimatland zu erwartenden Schwierigkeiten (E. 4c). Keiner Ergänzung bedürfen die Ausführungen zum Verhältnis zwischen den vom Strafrichter zu berücksichtigenden Kriterien beim Entscheid über den Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung und den Kriterien, die im fremdenpolizeirechtlichen Verfahren Anwendung finden (E. 4b). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Verhältnismässigkeitsprüfung sämtliche massgeblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, den auf dieser Grundlage gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei verhältnismässig, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Diesem Ausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 i.V. mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: