1C_250/2022 24.06.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_250/2022  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
c/o Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, Mandachstrasse 52, 8155 Niederhasli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2022 (TB210238-O/U/GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung "B.________" (seit dem 4. September 2014: B.________ Vorsorgestiftung in Liquidation). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 
 
B.  
A.________ erstattete am 6. April 2021 Strafanzeige gegen C.________, Mitarbeiterin des Betreibungsamtes Niederhasli, wegen "Falschdeklaration" und "Amtsmissbrauchs". Er warf ihr vor, das Bundesgericht mit einer "Falschdeklaration" zur betreibungsamtlichen Schätzung seines Hauses irregeführt zu haben. 
 
Am 15. Dezember 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Anzeige ans Obergericht des Kantons Zürich weiter zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. 
 
Mit Beschluss vom 25. März 2022 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung von C.________ nicht. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt in den durch seine Tätigkeit als Stiftungsrat und seine strafrechtliche Verurteilung ausgelösten verwaltungs-, zivil- und betreibungsrechtlichen Folgeverfahren regelmässig Strafanzeigen gegen die damit befassten Personen. Die für deren strafrechtliche Verfolgung erforderliche Ermächtigung wurde dabei regelmässig nicht erteilt, und das Bundesgericht hat diese Entscheide stets geschützt bzw. ist auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (Urteile 1C_356/2017, 1C_606/2018, 1C_328/2019, 1C_382/2019, 1C_606/2021). 
 
Vorliegend hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid plausibel dargelegt, dass und weshalb keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin ersichtlich sind, welche die Erteilung der Ermächtigung zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander. Er bringt im Wesentlichen bloss vor, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, seine Vorwürfe hätten sich "nur" auf die "unwahre Stellungnahme" der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_490/2020 bezogen. Die von ihm angezeigte "Hauptstraftat" habe die Beschwerdegegnerin indessen bereits 2019 begangen, indem sie zu seinem Schaden im seine Liegenschaft betreffenden Verwertungsverfahren rechtswidrig bzw. amtsmissbräuchlich keine aktuelle Marktwertschätzung habe vornehmen lassen. Wie sich indessen aus dem Sachverhalt des Urteils 5A_490/2020 (A.b S. 2) ergibt, waren dem Bundesgericht die Vorgänge um die Schätzung der Liegenschaft - insbesondere der Umstand, dass der Mitarbeiter der D.________ AG, der an der Besichtigung des Grundstücks vom 13. März 2019 teilgenommen hatte, keinen umfassenden Schätzungsbericht erstellte - bekannt. Der Beschwerdeführer hat die vom Betreibungsamt am 21. Mai 2019 vorgenommene Schätzung erfolglos bei der unteren und der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten, den Entscheid der letzteren aber nicht mehr ans Bundesgericht weiter gezogen. Es erweist sich unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich, die Schätzung mittels einer (unbegründeten) Strafanzeige gegen die fallführende Mitarbeiterin des Betreibungsamtes erneut in Frage zu stellen. 
 
Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi