1C_18/2023 15.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_18/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kollektivgesellschaft A._______, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch B._______, 
und dieser vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der Erbschaft des C._______, 
vertreten durch das Konkursamt Seeland, Kontrollstrasse 20, Postfach 2501, 2501 Biel/Bienne, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kanton Bern, 
vertreten durch die Bau- und Verkehrsdirektiondes Kantons Bern, 
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenverteilung für Voruntersuchung eines belasteten Standorts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 28. November 2022 (100.2020.416U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf dem Grundstück Brügg Gbbl. Nr. 1006 wurden von 1968 bis 2018 chemische Reinigungen betrieben. Die Parzelle ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern als Betriebsstandort Nr. 07330024 eingetragen. Aufgrund einer Voruntersuchung gemäss der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680), die aus einer historischen und einer dreiphasigen technische Untersuchung bestand, gilt der Standort als überwachungsbedürftig. Die Kosten für diese Voruntersuchung hat mit Ausnahme der dritten Phase der technischen Untersuchung der damalige Grundeigentümer C._______ vorfinanziert. Auf dessen Ersuchen erliess das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) am 19. Februar 2020 die folgende Kostenverteilungsverfügung: 
 
"1. [Kostenauferlegung C._______] 
 
2. [Kostenauferlegung Firma D.______ bzw. C._______] 
 
3. [Kostenauferlegung Firma E.______] 
 
4. [Kostenauferlegung Firma F.______ GmbH] 
 
5. Die Firma A._______ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 9 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltlV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 7'322.15. 
 
6. Für diese Verfügung wird gestützt auf Art. 8 und Art. 14 der kantonalen Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995 (GebV; BSG 154.21) eine Gebühr von CHF 840.- erhoben. Diese wird Herrn C._______ und der Firma A._______ je hälftig separat in Rechnung gestellt. 
 
7. [Eröffnungsformel]" 
 
B.  
Dagegen erhob die Kollektivgesellschaft A._______, am 18. März 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 wies die BVD die Beschwerde ab. 
 
C.  
Am 18. November 2020 erhob die Kollektivgesellschaft A._______, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte, der Entscheid der BVD und die Verfügung des AWA seien aufzuheben und sie sei von der Kostenübernahme zu befreien. 
Am 6. Dezember 2020 verstarb C._______; die Erbschaft wurde ausgeschlagen. Die Konkursmasse der Erbschaft des C._______ trat in das vor dem Verwaltungsgericht hängige Verfahren ein. 
Mit Urteil vom 28. November 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Am 9. Januar 2023 hat die Kollektivgesellschaft A._______, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bern vom 28. November 2022. 
Die BVD sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid aus dem Bereich des Umweltschutzrechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressatin der Kostenverteilungsverfügung vom 19. Februar 2020 sowie Kostenbelastete ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist somit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
 
1.3. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.4. Die Kostenverteilungsverfügung des AWA umfasste sowohl die bereits angefallenen Kosten als auch die Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der Altlastenverordnung. Die Vorinstanz trat jedoch nur insoweit auf die Beschwerde ein, als diese die Verteilung der Kosten der Voruntersuchung betrifft. Die Beschwerdeführerin bestreitet dieses Vorgehen nicht, womit der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Verteilung der Kosten der Voruntersuchung umfasst.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.3; 148 I 127 E. 4.3), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Verletzungen von Art. 32d Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) geltend. Sie rügt zunächst, sie sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Verhaltensverursacherin qualifiziert worden (dazu nachfolgend E. 5). Weiter macht sie geltend, der Kanton Bern hätte die PER-Belastung (Tetrachlorethen) mitverursacht, was zu Unrecht bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt worden sei (dazu nachfolgend E. 6). Selbst wenn sie zu Recht als Verhaltensverursacherin bezeichnet worden wäre, habe die Vorinstanz schliesslich mit der Auferlegung einer Verursacherquote von 9 % ihr Ermessen missbraucht oder zumindest überschritten (dazu nachfolgend E. 7). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 32d USG trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wer diese verursacht hat (Abs. 1). Sind mehrere Verursacherinnen oder Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaberin oder Inhaber des Standortes beteiligt ist und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte, trägt keine Kosten (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursachenden, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2 USG) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).  
 
4.2. Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs im Sinne von Art. 32d USG an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet zwischen den Verhaltens- und den Zustandsstörerinnen bzw. -störern: Unter die erste Kategorie fallen diejenigen, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) haben. Demgegenüber wird als Zustandsstörerin bzw. -störer bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehören insbesondere diejenigen, die im Zeitpunkt der Sanierung Inhaberinnen oder Inhaber des belasteten Grundstücks sind (BGE 144 II 332 E. 3.1; 139 II 106 E.3.1.1; 131 II 743 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Abgrenzungskriterium ist die Unmittelbarkeitstheorie: Als kostenpflichtige Verhaltensstörerinnen bzw. -störer gelten nur diejenigen, welche eine Massnahme unmittelbar verursacht haben (BGE 131 II 743 E. 3.2; Urteile 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 2.1; 1C_117/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2; 1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 232).  
 
4.3. Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (BGE 144 II 332 E. 4.1.1; Urteil 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2). Da die Mitverursachung einer Belastung insbesondere wegen des Zeitablaufs oftmals nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden kann, ist diesbezüglich auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; Urteil 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht als Verhaltensstörerin bezeichnet. 
 
5.1. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der grösste Teil der Verschmutzungen im Untergrund vor der Betriebsaufnahme der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 entstanden ist. Diese habe auch Vorkehrungen getroffen, die ein Austreten von PER als weniger wahrscheinlich erscheinen liessen. Trotzdem würden verschiedene Elemente dafür sprechen, dass aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin PER in den Untergrund ausgetreten sei.  
Zunächst sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre erhebliche Mengen an PER verwendet habe. 
Sodann sei festgestellt worden, dass das Kühlwasser der mit PER betriebenen Textilreinigungsmaschinen in ein Stapelbecken aus Beton im Garten eingeleitet worden sei. Dieses Stapelbecken sei jedoch im oberen Bereich undicht gewesen, weshalb Kühlwasser in den Garten geflossen sei. Gemäss zweier Proben habe dieses Wasser 11.9 µg/l bzw. 0.67 µg/l PER enthalten. Damit sei erstellt, dass mit PER belastetes Wasser in den Untergrund gelangen konnte. Es sei diesbezüglich nicht von Bedeutung, dass das Wasser bei der zweiten Probe den maximal zulässigen PER-Wert für Trinkwasser eingehalten habe, denn auch weniger verschmutztes Wasser könne zu einer relevanten Belastung des Grundwassers beitragen. Seit wann der Riss im Stapelbecken bestanden habe und ob bereits früher und möglicherweise stärker PER-belastetes Wasser in den Untergrund gelangen konnte, sei heute nicht mehr feststellbar. Diesbezüglich sei im Übrigen auch die Diffusionstheorie zu verwerfen, wonach das PER aus dem umliegenden Erdreich in das defekte Stapelbecken gelangt sei. 
Weiter stehe fest, dass alle bei den drei Grundwassermessstellen gemessenen PER-Konzentrationen gesunken seien, nachdem die Beschwerdeführerin das Stapelbecken repariert bzw. den Betrieb aufgegeben habe. 
Diese Elemente würden den Schluss zulassen, dass das Austreten von PER-belastetem Wasser aus dem undichten Stapelbecken während der Betriebszeit der Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verunreinigung des Grundwassers beigetragen habe. Folglich sei die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin zu qualifizieren. 
 
5.2. Das BAFU geht in seiner Stellungnahme aufgrund derselben Elemente davon aus, die Beschwerdeführerin habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Belastung des Untergrunds beigetragen. Sie sei deshalb von den Vorinstanzen zu Recht als Verhaltensverursacherin qualifiziert worden.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, sie habe erhebliche Mengen an PER für ihren Betrieb verwendet. Sie bestreitet auch nicht, dass das erwähnte Stapelbecken einen Riss enthalten habe. Sie macht jedoch geltend, es stehe aus verschiedenen Gründen nicht fest, dass dieser Riss der Grund für die PER-Belastung sei. Zunächst hätten aus diesem Riss höchstens wenige Gramm PER ins Erdreich vordringen können, so dass es gar nicht zu so einer hohen PER-Konzentration im Grundwasser habe kommen können. Zudem sei aufgrund der Höhe des Überlaufrohres unklar, wie oft der Wasserspiegel überhaupt die undichte Stelle habe erreichen können. Schliesslich könne aus den von der Vorinstanz zitierten Messwerten nichts abgeleitet werden, weil diese zu stark voneinander abweichen würden. Die Proben seien zudem an verschiedenen Orten erhoben worden, womit keine vergleichbaren Messreihen vorliegen würden, wodurch wiederum nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Kühlwasser nicht bei der Kühlung der Maschinen, sondern durch das sehr alte Leitungssystem verunreinigt worden sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass verunreinigtes Wasser durch den Riss in das Stapelbecken gelangt oder eine allenfalls undichte Abwasserleitung der Grund für die PER-Belastung sei.  
Weiter sei nur bei einer Messstelle ein signifikanter Rückgang der PER-Konzentration festgestellt worden. An zwei weiteren Messstellen hätten lediglich Rückgänge auf tausendfach tieferem Niveau nachgewiesen werden können. 
Schliesslich sei bei den durch den Verein Kontrollstelle Textilreinigung Schweiz (VKTS) im Auftrag des Kantons Bern durchgeführten Kontrollen am 25. Juni 2010, am 7. November 2011 und am 11. September 2013 jeweils ein mängelfreier Betrieb bescheinigt worden. Deshalb könne im Zeitraum vor September 2013 beweismässig nicht von einem Schaden am Stapelbecken ausgegangen werden. Der massgebliche Zeitraum, in welchem PER habe austreten können, verkürze sich somit auf fünf Jahre. 
 
5.4. Vorliegend sind sich die Parteien zwar einig, dass der grösste Teil der Verschmutzungen im Untergrund der betroffenen Parzelle vor Betriebsaufnahme der Beschwerdeführerin entstanden ist. Diese macht jedoch geltend, die von der Vorinstanz vorgebrachten Elemente würden nicht ausreichen, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Mitverursachung ihrerseits festzustellen. Dabei bestreitet sie nicht die Existenz des Risses im Stapelbecken, sondern dessen Einfluss auf die PER-Belastung, die im Untergrund nachgewiesen wurde, sowie die Messresultate, die dies beweisen sollten. Sie bringt zur Begründung mehrere alternative Versionen - Kontamination des Kühlwassers im Stapelbecken von aussen, undichte Abwasserleitung, altes Leitungssystem - vor, ohne näher zu erklären, auf welche Sachverhaltselemente sie sich dabei stützt und wie wahrscheinlich diese Varianten sind im Vergleich zu jener des Durchsickerns von kontaminiertem Wasser durch den Riss in den Untergrund. Vorliegend ist jedoch wie erwähnt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden, wodurch es eben gerade nicht ausreicht, lediglich zu erwähnen, eine andere Ursache sei nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin vermag auch keine ernsthaften Zweifel an den Feststellungen der Vorinstanz aufkommen lassen, wenn sie über die Höhe des Überlaufrohres spekuliert. Aufgrund des Zeitablaufs sind nicht alle Sachverhaltselemente mit letzter Sicherheit bestimmbar. Hingegen kann vorliegend mit der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom undichten Stapelbecken PER-belastetes Wasser in den Untergrund gelangte.  
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin zwar nicht, dass die PER-Werte nach Reparatur des Stapelbeckens und Aufgabe des Betriebs gesunken sind. Sie macht aber geltend, der Rückgang sei nur bei einem der Messwerte erheblich gewesen. Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, da sich die Vorinstanz lediglich auf den blossen Rückgang der gemessenen PER-Konzentration stützt und nicht auf den Umfang des Rückgangs. Es kann somit ohne Weiteres festgehalten werden, dass bei allen drei Messwerten die PER-Konzentration zurückgegangen ist, nachdem das Stapelbecken repariert worden ist und die Beschwerdeführerin den Betrieb aufgegeben hat. 
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der Kontrollen durch den VKTS könne vor 2013 nicht von einem Austreten von PER ausgegangen werden. Aus den Prüfprotokollen des VKTS geht jedoch nicht hervor, dass der VKTS das Stapelbecken überprüft hat. Da sich die Prüfprotokolle nicht zu diesem Aspekt äussern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb diesbezüglich bis 2013 mängelfrei gewesen ist. 
Unbestritten geblieben ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb während vieler Jahre erhebliche Mengen an PER verwendet hat. 
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation somit nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass PER-belastetes Wasser über das undichte Stapelbecken in den Untergrund gelangt ist und so zu dessen Verunreinigung geführt hat. 
Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei zu Unrecht als Verhaltensverursacherin qualifiziert worden, erweist sich somit als unbegründet. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Kanton Bern habe die PER-Belastung mitverursacht, da er massiv gegen seine Aufsichtspflicht nach USG verstossen habe. Dies müsse bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. 
 
6.1. Im angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, selbst wenn der Kanton seine Aufsichtspflicht vor Betriebsaufnahme durch die Beschwerdeführerin verletzt hätte, würde dies nichts an der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Verhaltensursacherin ändern, zumal sie keine Aufsichtspflichtsverletzung während ihrer Betriebszeit geltend mache. Weiter zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwieweit der Kanton seine Aufsichtspflicht qualifiziert verletzt habe. Sie werfe ihm lediglich vor, er habe vor ihrer Betriebsaufnahme im Jahr 2003 keine Untersuchungen durchgeführt, die festgestellt hätten, welche Belastungen des Untergrunds vorhanden gewesen seien. Sie zeige jedoch nicht auf und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kanton zu diesen Untersuchungshandlungen verpflichtet gewesen wäre.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin hingegen führt aus, die zuständige Stelle des Kantons Bern habe seit 1973 von "zahlreichen Verunreinigungsquellen, die eine Gefahr für ober- und unterirdische Gewässer darstellen", Kenntnis gehabt. Dennoch würden für die Zeit von 1973 bis 1988 keine amtlichen Akten existieren. Aus einer Notiz der zuständigen Stelle aus dem Jahr 1988 gehe hervor, dass die Reinigungsmaschinen und der PER-Tank über einem Betonschacht, ohne jegliche Auffangwanne gelegen hätten. Daraufhin seien umfangreiche Mängel festgestellt und verschiedene Massnahmen angeordnet worden mit einer Frist bis zum 31. Dezember 1989. Ob und welche Massnahmen damals realisiert worden seien, sei unbekannt. Ab 1990 habe die zuständige Stelle die Aufsichtstätigkeit an den VKTS delegiert, welcher in seinem Prüfbericht von 1995 festgestellt habe, dass keine Auffangwannen existierten. Zusammenfassend habe der Kanton Bern während Jahrzehnten massiv gegen seine Aufsichtspflicht nach USG verstossen.  
 
6.3. Das Gemeinwesen kann gleich wie Private als Verhaltens- oder Zustandsverursacher kostenpflichtig sein, z.B. als Eigentümer eines Grundstücks oder als Betreiber einer Anlage. Es kann auch für sein hoheitliches Handeln als Verursacher betrachtet werden, so namentlich bei einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (BGE 131 II 743 E. 3.3; Urteil 1C_524/2014 vom 24. Februar 2016 E. 5.1). Eine solche ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Schädigung mit einer entsprechenden Aufsichtstätigkeit vermeidbar gewesen wäre, sondern - in Anlehnung an das allgemeine Staatshaftungsrecht - erst dann, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder der Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze ausgeübt wurde (BGE 131 II 743 E. 3.3).  
 
6.4. Wie bereits vor der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aus, welche Untersuchungen und Kontrollen der Kanton Bern vor und nach 1990 durchgeführt habe, ohne dabei jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern er zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere macht sie keine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht oder einer zwingend vorgeschriebenen konkre-ten Aufsichtsmassnahme oder ein fehlerhaftes Ausüben des Ermessensspielraums geltend; dies ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung der Aufsichtspflicht erweist sich somit als unbegründet.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe bei der Festlegung des Verteilschlüssels ihr Ermessen missbraucht oder zumindest überschritten und somit Art. 32d Abs. 1 und 2 USG verletzt, indem sie ihr einen Kostenanteil von 9 % auferlegt hat. 
 
7.1. Die Vorinstanz führt aus, aufgrund des Zeitablaufs könne nicht mehr genau bestimmt werden, von welchem Betrieb wieviel PER in den Untergrund gelangt sei. In dieser Situation seien die Anteile an der Verursachung nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Sie bestätigte sodann die vom AWA verwendete Berechnungsmethode: Der Verteilschlüssel sei aufgrund der beiden Anhaltspunkte der Betriebsjahre und der bekannten bzw. geschätzten Mengen an verwendetem PER zu berechnen, wobei für das letzte Kriterium der Faktor 1 für wenig PER und der Faktor 5 für sehr viel PER zu verwenden sei. Für die Beschwerdeführerin sei beim zweiten Kriterium der Faktor 1 verwendet worden, während für die übrigen Betriebe ein Faktor von 3 bzw. 5 eingesetzt worden sei. Bei dieser Berechnung sei zwar unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin Maschinen der 5. Generation verwendet habe; dies sei aber nicht weiter relevant, weil sich die Anteile der Verursachung so oder anders nicht mit mathematischer Genauigkeit festlegen liessen. Eine gewisse Pauschalisierung sei bezüglich der Berechnung des Verteilschlüssels zulässig.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, während ihrer Betriebszeit sei nur eine minime Menge an PER in den Untergrund gelangt, da die höchste gemessene PER-Konzentration nur 11,9 µg/l betragen habe und aufgrund der VKTS-Kontrolle des Jahres 2013 die früheren Jahre nicht gezählt werden dürften. Ausserdem habe sie im Vergleich zu den anderen Betrieben erheblich tiefere Mengen PER verwendet. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sie im Vergleich zu den anderen Verursacherinnen und Verursachern moderne technische Maschinen und Systeme benutzt habe, die zu einem massiv tieferen Verbrauch an PER geführt hätten.  
 
7.3. In seiner Stellungnahme führt das BAFU aus, die durch das Verwaltungsgericht bestätigte Vorgehensweise des AWA sei nicht zu beanstanden.  
 
7.4. Sind mehrere Verursachende an der Belastung eines Standorts beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG), wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (BGE 142 II 232 E. 5.3; 131 II 743 E. 3.1). Beim Mass der Verantwortung ist sowohl der Art als auch dem Gewicht der Verursachung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können bei der Bemessung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (BGE 142 II 232 E. 5.2; 139 II 106 E. 5.5). Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden zudem ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGE 142 II 232 E. 5.3; Urteile 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 10.2; 1C_117/2020 vom 7. Dezember 2020, E. 4.4).  
Im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle kann nur überprüft werden, ob die kantonalen Instanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben, d.h. Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung begangen haben. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben respektive rechtsgleicher Behandlung oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 148 V 419 E. 5.4; 147 V 194 E. 6.3; 137 V 71 E. 5.1). 
 
7.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, es sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich, genau zu bestimmen, von welchem Betrieb wieviel PER in den Untergrund gelangt sei. In dieser Situation und unter Berücksichtigung des Ermessens, welches den zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Kostenanteile zusteht, ist nicht zu beanstanden, dass für die Berechnung einerseits die Anzahl Betriebsjahre und andererseits die bekannten bzw. geschätzten Mengen an verwendetem PER berücksichtigt worden sind. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine konkrete Kritik an diesen grundsätzlichen Gegebenheiten und an der Berechnungsmethode.  
Sie macht jedoch geltend - wie bereits bezüglich ihrer Qualifizierung als Verursacherin -, die Jahre vor der VKTS-Kontrolle von 2013 dürften bei der Berechnung nicht mitberücksichtigt werden. Dieses Argument überzeugt nicht, da die Prüfprotokolle des VKTS, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4), kein mängelfreies Stapelbecken zertifizieren. Weiter bringt sie vor, die anderen Betriebe hätten im Vergleich erheblich grössere Mengen PER verwendet. Diese - von der Vorinstanz nicht bestrittene - Gegebenheit wurde jedoch in der Berechnung bereits berücksichtigt: Die verwendeten Mengen PER flossen bezüglich der Beschwerdeführerin mit einem Faktor 1 in die Berechnung ein, während bei den anderen Betrieben der Faktor 3 oder der Faktor 5 eingesetzt wurde. Auch ihre Kritik bezüglich der Nichtberücksichtigung des Umstands, dass sie moderne Maschinen und Systeme verwendet habe, ist unbegründet: Diese Maschinen und Systeme haben es ihr erlaubt, tiefere Mengen an PER für ihren Reinigungsbetrieb zu verwenden, was bereits in der Berechnung berücksichtigt wurde. 
Insgesamt haben die kantonalen Instanzen ihr Ermessen bei der Fest-legung des Kostenanteils der Beschwerdeführerin auf 9 % weder überschritten noch missbraucht. 
Die diesbezüglich erhobene Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni