2C_562/2023 07.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_562/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, 
und diese substituiert durch Sarah Röthlisberger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, 
Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG
Dublin-Haft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 27. September 2023 (WPR.2023.84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1987) ist Staatsangehörige von Burundi. Sie reiste am 15. Februar 2023 in die Schweiz ein und stellte am 16. Februar 2023 ein Asylgesuch für die Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat ergeben, dass sie bereits in Slowenien und Kroatien als Asylsuchende registriert ist. Das Staatssekretariat für Migration SEM ersuchte daraufhin die slowenischen und kroatischen Behörden um Rückübernahme, welcher die kroatischen Behörden am 1. Mai 2023 zustimmten. In der Folge trat das SEM am 23. August 2023 nicht auf das Asylgesuch ein, wies A.________ aus der Schweiz nach Kroatien weg, setzte ihr Frist zur Ausreise bis einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Am 8. September 2023 wurde der Entscheid rechtskräftig. 
 
B.  
Am 25. September 2023 erschien A.________ beim Migrationsamt des Kantons Aargau zum Ausreisegespräch. Sie erklärte, nicht freiwillig nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Daher ordnete das Migrationsamt gleichentags die Haft gestützt auf Art. 76a AIG für 38 Tage, vom 25. September 2023, 10:00 Uhr, bis zum 1. November 2023, 12:00 Uhr, an. Auf Antrag von A.________ überprüfte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Haft und bestätigte sie mit Urteil vom 27. September 2023. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Oktober 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die umgehende Haftentlassung, die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 lehnte die Abteilungspräsidentin es ab, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus der Haft zu entlassen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 teilte das Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 nach Zagreb, Kroatien, ausgeschafft wurde. Im Übrigen verzichtete es auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält in Kenntnis der Vernehmlassungen an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 149 III 6 E. 3.1).  
 
1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Dublin-Haft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben. Wegen des mit der Haftanordnung verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde nicht entgegensteht (Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 147 II 49 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169). Es handelt sich bei der Dublin-Haft praxisgemäss auch nicht um einen Entscheid "auf dem Gebiet des Asyls" im Sinne von Art. 83 lit. d BGG (BGE 142 I 135 E. 1.1.3; Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; Urteile 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 1.3.1; 2C_931/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2).  
 
 
1.3.2. Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise (" griefs défendables ") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.3).  
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist am 11. Oktober 2023 nach Kroatien ausgeschafft worden. Sie befindet sich damit zum Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr in Haft. Sie beruft sich aber für die Zeit von der Haftanordnung bis zur Ausschaffung in vertretbarer Weise auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK. Die Beschwerde ist daher trotz Beendigung der Haft zulässig.  
 
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d.h Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sind erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden und sind daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, weshalb sie unberücksichtigt bleiben. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem die Dublin-Haft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 76a Abs. 2 lit. b und c AIG für die Dauer von 36 Tagen bis zum 1. November 2023 bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine konkrete Fluchtgefahr vorliege und rügt die Haft als unverhältnismässig. 
 
4.  
 
4.1. Die Schweiz hat die Haftregeln der Dublin-III-Verordnung in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.]; BGE 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_142/2023 vom 3. August 2023 E. 3.1.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.2. Nach Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c, mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die Gründe für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung sind in Art. 76a Abs. 2 AIG gesetzlich umschrieben (Art. 76a Abs. 2 lit. a-j AIG); diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 143 I 437 E. 3.2; 142 I 135 E. 4.1). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Anzeichen dafür dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung; Urteile 2C_142/2023 vom 3. August 2023 E. 3.1.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.2; vgl. Chatton/Merz, in Nguyen/Amarelle, Code annoté de droit des migrants, 2017, N 14 ff. zu Art. 76a LEtr). Denn der Zweck der Dublin-Haft ist die Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden wird, dass die betroffene Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre Überstellung entzieht (Urteil 2C_27/2022 vom 9. Mai 2022 E. 3.4; vgl. Urteil des EuGH vom 13. September 2017 C-60/16 Khir Amayry, Randnr. 31).  
 
4.3. Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist unter anderem dann zu befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die betroffene Person bekundet hat, dass sie sich der anstehenden Überstellung entziehen will. Hiervon ist nur mit Zurückhaltung auszugehen, solange sich entsprechende Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (Urteile 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Ein weiteres konkretes Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG liegt vor, wenn die Person mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht hat.  
 
4.4. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer drei Asylgesuche in drei Ländern drei unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben hat. Die Beschwerdeführerin rügt aber, dass daraus nicht auf eine konkrete und erhebliche Gefahr des Untertauchens geschlossen werden könne. Eine solche liege bei ihr nicht vor.  
 
4.5. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz weder freiwillig nach Kroatien verlassen noch war sie dazu bereit. Dies hat sie mehrfach klar geäussert. Sowohl bei der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht bringt sie vor, aus Angst in Kroatien unterschiedliche Identitäten angegeben zu haben. Sie wirft Kroatien "gravierende Menschenrechtsverletzungen", Push-Backs und Polizeigewalt vor. Auch wenn sie dies nicht im Sinne eines Wegweisungshindernisses hinreichend begründet hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehend E. 2.1), verdeutlichen die Aussagen, dass sie keinesfalls nach Kroatien zurückkehren möchte. Dazu kommt, dass sie auch in Slowenien ohne Not zugegebenermassen falsche Angaben gemacht hat. Einen Grund dafür nennt sie nicht. Wenn sie lediglich geltend macht, die in einem anderen Land früher gemachten Angaben könnten nicht zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Fluchtgefahr in der Schweiz begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr sieht der Gesetzestext ausdrücklich vor, dass auch das Verhalten im Ausland ein konkretes Anzeichen für Fluchtgefahr sein kann. Ausserdem hat sie dadurch gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der notwendigen Aufrichtigkeit zu kooperieren. Indem sie innerhalb von sechs Monaten in der Schweiz wiederum ein neues Asylgesuch mit einer dritten Identität gestellt hat, obschon ihr aufgrund der zwei früheren Asylverfahren bewusst sein musste, dass im Schengenraum nur ein Staat für jene Gesuche zuständig ist, versuchte sie sich hier offenbar zumindest ein vorübergehendes Anwesenheitsrecht zu erschleichen. Nachdem ihr der Wegweisungsvollzug in Aussicht gestellt worden ist, ist es nicht glaubwürdig, dass sie sich anders als in Slowenien, von wo aus sie offenbar in die Schweiz und nicht nach Kroatien weiterreiste, hier den Behörden zur Verfügung halten würde. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung vorliegend eine hinreichend konkrete Gefahr bestand, dass sich die Beschwerdeführerin dem Dublin-Verfahren entziehen könnte. Die Vorinstanz hat somit kein Bundes- oder Völkerrecht verletzt, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf eine konkrete Fluchtgefahr geschlossen hat.  
 
4.6. Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin für die Dauer des Dublin-Verfahrens war auch nicht unverhältnismässig, wie die Beschwerdeführerin rügt: Die Inhaftierung lag im öffentlichen Interesse der Sicherung ihrer Zuführung nach Kroatien. Das öffentliche Interesse war gross, nachdem die Schweiz bereits der dritte Staat ist, in dem sie ein Asylgesuch gestellt hat. Die Inhaftierung war zudem geeignet und erforderlich, den Vollzug sicherzustellen, da eine erhebliche Gefahr bestand, dass sie sich während des Verfahrens (erneut) absetzen könnte. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass eine Meldeauflage oder Eingrenzung nicht verhindern könnten, dass die Beschwerdeführerin untertauchen würde, sobald die Reise nach Kroatien anzutreten wäre. Eine weniger einschneidende andere Massnahme wäre im Hinblick auf ihr Verhalten mithin nicht hinreichend wirksam gewesen, um ihre Dublin-Überstellung sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein grosses Interesse, in Freiheit zu verbleiben. Dieses vermag das öffentliche Interesse indes nicht zu überwiegen. Auch ihren gesundheitlichen Problemen wurde im Rahmen ihrer Festhaltung Rechnung getragen, wurde ihr doch die Hafterstehungsfähigkeit attestiert und besucht sie eigenen Angaben zufolge den psychologischen Dienst im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft und erhält dort die notwendigen Medikamente. Die gesundheitlichen Probleme lassen die Inhaftierung mithin nicht unzumutbar werden.  
 
4.7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Dublin-Haft in Übereinstimmung mit Art. 76a AIG und Art. 28 Dublin-III-Verordnung überprüft und bestätigt. Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und völkerrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.2. Nachdem unstrittig war, dass die Beschwerdeführerin mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht hat, und die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegensetzen konnte, waren ihre Begehren von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deswegen abzuweisen (Art. 64 BGG). Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha