1C_175/2023 17.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_175/2023  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Baupolizei; nachträgliche Bewilligung einer Sitzplatzanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 1. März 2023 (100.2022.7U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 4373 in Wohlen bei Bern. Sie liegt in der Wohnzone W1 und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Hangaufwärts im Norden grenzt sie an die Landwirtschaftszone und ein kommunales Landschaftsschutzgebiet, im Westen an die Parzelle Nr. 4372 von A.________. Im Jahr 2016 erstellte B.________ im nordwestlichen Bereich seines Grundstücks ohne Baubewilligung eine terrassierte Sitzplatzanlage mit Stützmauern. Nachdem die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet hatte, stellte B.________ ein nachträgliches Baugesuch. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. August 2019 erteilte die Einwohnergemeinde Wohlen die Baubewilligung. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 insoweit gut, als sie die Baubewilligung aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückwies. Sie forderte die Gemeinde auf festzulegen, bis zu welchem Abstand ein naturnaher Siedlungsübergang gestaltet werden müsse und inwiefern in diesem Bereich Stützmauern anstelle von Böschungen zulässig seien.  
 
Die Gemeinde führte daraufhin das Verfahren weiter. B.________ reichte eine Projektänderung ein, gegen die A.________ wiederum Einsprache erhob. Mit Gesamtentscheid vom 2. Juli 2021 erteilte die Gemeinde für das geänderte Projekt die Baubewilligung mit der Auflage, die nicht bewilligungsfähigen Anlageteile und Bepflanzungen innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zurückzubauen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Einsprache von A.________ wies sie erneut ab.  
 
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ zunächst an die BVD und in der Folge ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Beide Instanzen wiesen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintraten (Entscheid der BVD vom 1. Dezember 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2023). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 17. April 2023 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die Baubewilligung zu verweigern und B.________ zu verpflichten, unverzüglich den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.  
 
Die BVD, das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des der Bauparzelle benachbarten Grundstücks zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf sein Rechtsmittel ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht das Vorgehen und die Entscheide der Gemeinde und der BVD, ohne gleichzeitig aufzuzeigen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts Recht verletzt. Darauf ist nicht einzutreten, denn im Verfahren vor Bundesgericht bildet ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts Anfechtungsgegenstand (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).  
 
In der Begründung der Beschwerde ist zudem in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen teilweise nicht. 
 
 
2.  
Die terrassierte Sitzplatzanlage mit Stützmauern, die der Beschwerdegegner ohne Bewilligung erstellt hat, besteht aus zwei mit Natursteinplatten belegten Terrassenplätzen (oberer und unterer Terrassenplatz), auf die von Osten bzw. Süden eine Natursteintreppe führt. Der obere Terrassenplatz und das letzte Stück der von Osten herkommenden Treppe reichen bis an die nördliche Parzellengrenze und grenzen damit direkt an die Landwirtschaftszone und das Landschaftsschutzgebiet. Gemäss dem nachträglich bewilligten Vorhaben sollen der Sitzplatzbelag des oberen Terrassenplatzes sowie die Treppenstufen allerdings auf einen Abstand von 0,5 m zur Parzellengrenze zurückgebaut und die Fläche bis zur Grenze begrünt werden. 
 
3.  
 
3.1. Art. 15 Abs. 3 des Baureglements der Gemeinde Wohlen vom 1. Dezember 2009 (im Folgenden: GBR) verlangt unter dem Titel "Aussenraumgestaltung und Siedlungsökologie", dass der Siedlungsübergang zur Landwirtschaftszone sowie zum Wald und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet naturnah auszubilden ist. In der Regel sind Böschungen anzulegen und Stützmauern zu vermeiden. Terrainveränderungen sind unter Wahrung der charakteristischen Geländeformationen so anzulegen, dass sie sich unauffällig in den Landschafts- und Siedlungsraum einfügen und ein weicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der Wortlaut dieser Bestimmung ("in der Regel") schliesse Stützmauern nicht aus und schreibe Böschungen nicht zwingend vor. Sie regle zudem nicht näher, wie gross die Fläche sein müsse, auf der der Übergang zum Siedlungsgebiet naturnah auszugestalten sei. Der Gemeinde stehe diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde das Bauvorhaben der kommunalen Fachberatung Baugestaltung zur Beurteilung vorgelegt. Deren Empfehlung, den Sitzplatzbelag sowie die Treppenstufen auf einen Abstand von 0,5 m zur Grenze zurückzubauen und den dadurch freiwerdenden Bereich zu begrünen, sei in die Projektänderung eingeflossen. Weitergehende Massnahmen seien nicht angebracht. Unzulässige Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone seien nicht zu erwarten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine willkürliche Anwendung von Art. 15 Abs. 3 GBR; eine substanziierte Auseinandersetzung mit den soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen fehlt jedoch in der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen seinem Vorbringen, eine Ausnahme von einer Regel müsse begründet werden, hat die Vorinstanz in diesen Erwägungen hinreichend dargelegt, weshalb das konkret zu beurteilende Projekt in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 GBR stehe. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen (Art. 29 Abs. 2 BV). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Baubewilligungsbehörde habe ihre Praxis nicht definiert, und rügt insofern eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Zwar ist zutreffend, dass eine uneinheitliche Rechtsanwendung dieses Grundrecht verletzen kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Indessen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret (insbesondere mit Verweis auf Entscheide betreffend andere Bauvorhaben) auf, dass die kommunale Praxis zu Art. 15 Abs. 3 GBR uneinheitlich ist. Auch insofern genügt die Beschwerdeschrift den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Sachverhaltsfeststellung durch die Fachberatung Baugestaltung und somit durch die Baubewilligungsbehörde sei nicht unter Einhaltung einer Praxis erfolgt, sondern einzig gestützt auf eine willkürliche und unvollständige Würdigung der Gegebenheiten im Einzelfall. Weshalb die Baubewilligungsbehörde über die Begründung ihres Entscheids hinaus rechtlich verpflichtet sein sollte, ihre Praxis zu "definieren", legt er ebenfalls nicht dar.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsschutzbilder (OLK) das Bauvorhaben nicht beurteilt hat. Art. 10 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sieht insofern vor, dass die OLK zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes beurteilt (Satz 1). Die Interessenabwägung obliegt der Baubewilligungsbehörde (Satz 2). Das Verwaltungsgericht legte dazu dar, die Sitzplatzanlage sei in der Bauzone und nicht im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet erstellt worden. Sie wirke in ihrer Umgebung zudem weder dominant noch steche sie besonders hervor. Es sei deshalb nicht von einem prägenden Bauvorhaben auszugehen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, es handle sich um ein prägendes Bauvorhaben. Er rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 10 Abs. 2 BauG und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Dazu verweist er auf die mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2018 eingereichten Fotos. Der Auffassung der Vorinstanzen sei insofern zu folgen, als sich die terrassierte Sitzplatzanlage in dem am weitesten vom öffentlichen Raum entfernten Teil der Parzelle befinde. Allerdings sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich um ein massives Bollwerk mit einer Grundfläche von rund 47 m2 handle, das unmittelbar an das Schutzgebiet und die Grenze seines eigenen Grundstücks gebaut worden sei. Die nachträgliche Anpassung des Grenzabstandes zum Schutzgebiet um einen halben Meter vermöge daran nichts zu ändern. Zudem sei die Sitzplatzanlage auf Höhe des Attikageschosses gebaut und entsprechend vom öffentlichen Raum ohne Weiteres gut einsehbar. Aufgrund ihrer Grösse und der exponierten Lage falle sie besonders störend auf. Dies sei aus den Akten ohne Weiteres erkennbar. Weiter habe die Baubewilligungsbehörde keine Interessenabwägung vorgenommen. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Der Bericht der kommunalen Fachberatung Baugestaltung könne die Beurteilung durch die OLK schliesslich nicht ersetzen. Darüber hinaus liege diesem Bericht ein willkürlich festgestellter Sachverhalt zu Grunde.  
 
4.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf den angefochtenen Entscheid erfüllt sind, legt der Beschwerdeführer nur ansatzweise dar und liegt auch nicht auf der Hand. Dies gilt vor allem betreffend die angeblich aktenwidrige Feststellung zur Interessenabwägung, aber auch hinsichtlich der Einsehbarkeit der Sitzplatzanlage. Im Zusammenhang mit der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel von Art. 14 GBR berücksichtigte das Verwaltungsgericht zwar unter anderem, dass die Sitzplatzanlage von der Strasse kaum sichtbar sei. In Bezug auf die Frage der Notwendigkeit einer Beurteilung durch die OLK stellte es - entsprechend dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 BauG - jedoch darauf ab, ob das Bauvorhaben als geradezu "prägend" qualifiziert werden kann. Weshalb es insofern darauf ankommen soll, wie gut die Sitzplatzanlage von der Strasse her sichtbar ist, ist nicht ohne Weiteres klar. Dessen ungeachtet lässt sich von den Fotos, auf die der Beschwerdeführer verweist, nicht auf eine Sichtverbindung zwischen der Strasse und dem Sitzplatz schliessen. Die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist deshalb unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.  
 
4.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.5. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte zu Recht, dass die Sitzplatzanlage in der Bauzone erstellt wurde und nicht im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet. Zwar ist auf den in den Akten liegenden Fotos erkennbar, dass sie nicht gerade zurückhaltend in Erscheinung tritt. Angesichts ihrer Lage zwischen Einfamilienhäusern und ihrer im Vergleich zu diesen geringen räumlichen Ausdehnung wirkt sie jedoch nicht dominant. Es ist keineswegs offensichtlich unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht sie nicht als "prägend" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BauG qualifizierte. Die Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung ist unbegründet.  
 
4.6. Weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als verletzt erachtet, legt er nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der private Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und die Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wohlen, der Bau- und Verkehrsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold