8C_135/2023 20.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_135/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Generaldirektion, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2023 (VSBES.2021.80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1978, war als Fitnesstrainer bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach einem Thaiboxtraining am 23. August 2019 litt er unter Beschwerden an der rechten Schulter, die sich noch verstärkten, nachdem er am 2. April 2020 über eine Balustrade gesprungen war und sich dabei mit der rechten Hand darauf abgestützt hatte. A.________ liess sich ab 15. April 2020 in der Klinik C.________ behandeln. Die dort diagnostizierte Bizepssehnenruptur wurde am 21. April 2020 operativ saniert. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht zunächst, schloss den Fall jedoch mit Verfügung vom 9. November 2020 und Einspracheentscheid vom 6. April 2021 ab und stellte ihre Leistungen per 17. April 2020 ein. 
 
B.  
A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses holte ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Juni 2022 ein. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 wies es die Beschwerde ab. Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 5'468.- auferlegte es der SWICA (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den 17. April 2020 zuzusprechen.  
 
Die SWICA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie die Aufhebung von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs betreffend Überbindung der Kosten für das Gerichtsgutachten. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die beiden Ereignisse vom 23. August 2019 und vom 2. April 2020 sowohl aus Unfall (mangels Erfüllung des Unfallbegriffs) als auch aus unfallähnlicher Körperschädigung (mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Bizepssehnenruptur und den beiden Vorfällen beziehungsweise wegen vorwiegend abnützungs- oder erkrankungsbedingter Verursachung) verneinte.  
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1; 346 E. 2; Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56). Wer mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist, muss dieses selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (Urteil 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.1). Der Beschwerdegegner hat sich in der Vernehmlassung auf seine Verteidigung zu beschränken und kann nur Nichteintreten oder vollumfängliche respektive teilweise Abweisung des Rechtsbegehrens beantragen (Urteil 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innert der Beschwerdefrist anzufechten. Auf ihr Begehren auf Aufhebung von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs betreffend Überbindung der Kosten für das Gerichtsgutachten ist nicht einzutreten. Dem steht nicht entgegen, dass das beschwerdeweise Rechtsbegehren auf die Aufhebung des ganzen Urteils abzielt. Abgesehen davon, dass dieser Antrag in Bezug auf Ziffer 3 des Urteilsdispositivs gar nicht begründet wird, fehlt es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt am Erfordernis des besonderen Berührtseins (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) respektive der Beschwer.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Unfall nach Art. 6 Abs. 1 UVG, insbesondere zum Unfallbegriff (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 2.2 und 4.1), sowie aus unfallähnlicher Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (BGE 146 V 51 E. 8.2, 8.6, 9.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und insbesondere von Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis; SVR 2015 UV Nr. 4 S. 13, 8C_159/2014 E. 3.2; Urteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz traten beim Beschwerdeführer einen Tag nach einem Thaiboxtraining vom 23. August 2019 mit einem körperlich (grössen- und gewichtsmässig) überlegenen Kollegen Schmerzen in der rechten Schulter auf. Sie hätten eine Übung zur Angriffstechnik vorgezeigt, bei der der Boxer (der Beschwerdeführer, 60 kg schwer) mit beiden Händen den Nacken des Gegners (110 kg schwer) umfasse und diesen mit einer Art Zugbewegung nach unten zu ziehen versuche, um ihm dann einen Stoss mit dem Knie gegen den Brustkorb oder den Kopf versetzen zu können ("Clinch"). Gemäss dem voll beweiskräftigen Gutachten sei die am 25. Februar 2020 festgestellte SLAP-Läsion (superior labrum [Gelenklippe] anterior posterior; Grad I beziehungsweise II) auch angesichts der übrigen Schädigungen (Impingementsyndrom und Reizzustand des Schleimbeutels) Folge einer repetitiven Mikrotraumatisierung auf der Basis degenerativer Veränderungen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte sportliche Belastung sei indessen, so der Gutachter, ohnehin nicht geeignet gewesen, diese Verletzung zu verursachen. Nach der Vorinstanz ergaben sich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerdegegnerin sowie anlässlich der ärztlichen Untersuchungen keine Hinweise auf einen programmwidrigen Bewegungsablauf und auch der Gerichtsgutachter gehe von einer kontrollierten Bewegung aus. Es sei, so das kantonale Gericht, gerade der Sinn der Übung gewesen, eine Technik anzuwenden, um die Überlegenheit des grösseren und schwereren, sich heftig wehrenden Gegners zu kompensieren. Gemäss kantonalem Gericht war der Unfallbegriff daher nicht erfüllt.  
 
Auch beim Sprung über ein Geländer mit Abstützen des rechten Arms am 2. April 2020 habe sich, so die Vorinstanz, nichts Sinnfälliges ereignet, sodass es auch hier an der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors gefehlt habe. Im Übrigen sei, so die Vorinstanz, gestützt auf das Gerichtsgutachten erstellt, dass es sich bei der nach dem zweiten Vorfall anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 15. April 2020 festgestellten Verletzung um eine Spontanruptur der abgenützten Bizepssehne gehandelt habe, wobei jenes Ereignis aber bestenfalls als Gelegenheits- beziehungsweise Zufallsursache zu qualifizieren sei, die keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall auslöse. Schliesslich liege mit dem Bizepssehnenriss zwar eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor, die jedoch gemäss Gutachten vorwiegend auf Abnützung beziehungsweise Erkrankung zurückzuführen sei. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Unfall hinsichtlich des Thaiboxtrainings vom 23. August 2019 sei ausser Acht geblieben, dass er mit einem doppelt so schweren Gegner konfrontiert gewesen sei. Der Unfallbegriff müsse damit als erfüllt gelten. Bezüglich des zweiten Ereignisses vom 2. April 2020, als er sich über ein Geländer geschwungen habe, rügt der Beschwerdeführer, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus unfallähnlicher Körperschädigung sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Auf das Gutachten könne diesbezüglich wegen Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden.  
 
5.  
 
5.1. Was zunächst die Beurteilung der Leistungspflicht aus Unfall hinsichtlich des ersten Ereignisses betrifft, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine ausserordentliche Kraftanstrengung, der er beim "Clinchen" angesichts der körperlichen Überlegenheit seines Trainingspartners ausgesetzt gewesen sei.  
Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung führte; dies allerdings namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand noch zusätzlich besondere sinnfällige Umstände hinzutraten. Solche besonderen Umstände (wie beispielsweise ein Aus- oder Abrutschen, ein Fehltritt oder Ähnliches) werden hier jedoch nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar. Der durch die körperliche Überlegenheit des Gegners bedingte erhöhte Kraftaufwand genügt für sich alleine genommen bei einem Gewichtsunterschied von rund 50 kg nicht für die Annahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. Urteil 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und dort zitierte Präjudizien). Es braucht daher auch nicht beurteilt zu werden, ob die berufliche Gewöhnung des Beschwerdeführers dabei noch zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu BGE 134 V 72 E. 4.2.3).  
 
Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die nach diesem ersten Ereignis festgestellte SLAP-Läsion nicht als Listenverletzung zu qualifizieren ist und eine Haftung aus Art. 6 Abs. 2 UVG daher ausser Betracht fällt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 4). 
 
5.2. Hinsichtlich der Beurteilung der Haftung aus unfallähnlicher Körperschädigung für die nach dem zweiten Vorfall vom 2. April 2020 festgestellte Bizepssehnenverletzung wird geltend gemacht, es sei widersprüchlich, wenn die Sehne anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 25. Februar 2020 noch als intakt beschrieben, die nach dem Ereignis diagnostizierte Schädigung gemäss Gutachter jedoch überwiegend durch Abnützung beziehungsweise Erkrankung verursacht worden sei. Hinzu komme noch, dass die am 15. April 2020 beurteilende Ärztin der Radiologie U.________ von einer Rupturierung im intraartikulären Verlauf ausgegangen sei, während es sich gemäss Gutachter um eine Abrissverletzung handle.  
Dazu ist festzuhalten, dass die bildgebend nach dem Vorfall vom 2. April 2020 gezeigte Verletzung gemäss Gutachter ausdrücklich durch die bereits zuvor, nach dem Ereignis beim Thaiboxen, festgestellte und unbestritten degenerativ beziehungsweise verschleissbedingte Vorschädigung des Labrum-Bizepssehnen-Komplexes verursacht wurde. Diese letztere Schädigung sei, so der Gutachter, durch die bildgebend und intraoperativ ausgewiesenen chronischen Entzündungszustände des subacromialen Schleimbeutelkomplexes und die Enge des subacromialen Raumes mit konsekutivem Impingement noch begünstigt worden. Gemäss seiner eigenen Beurteilung hätten zwar bereits die am 8. April 2020 durch die Radiologie V.________ mittels Arthro-Kernspintomographie angefertigten Bilder, ebenso wie auch diejenigen vom 15. April 2020, für eine intraartikuläre Schädigung gesprochen, was jedoch aufgrund der intraoperativen Videoprintbilder vom 21. April 2020 widerlegt worden sei. Ein Stumpf der Bizepssehne sei bei jenem chirurgischen Eingriff im Bereich des Ansatzes/Bizepsankers nicht mehr zu erkennen gewesen. Die Bizepssehne habe sich anlässlich der Operation vielmehr retrahiert und leicht aufgerollt, optisch aber unauffällig präsentiert. Der Gutachter schloss aus diesem Befund ausdrücklich, dass es zu einem spontanen Ausriss der Bizepssehne am Insertionspunkt am verschleiss- beziehungsweise abnützungsbedingt ausgefransten Labrum gekommen sei. Dies werde zusätzlich gestützt durch die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach sich der rechte Oberarm zeitnah nach dem Ereignis vom 2. April 2020 in seiner Kontur verändert habe. Der Gutachter erklärte weiter, dass ein solcher Ausriss der Bizepssehne aus dem Labrum-Bizepssehnen-Komplex im Rahmen einer alltäglichen Belastung nicht ungewöhnlich sei. Die funktionellen Ausfälle täuschten häufig über den tatsächlichen Befund hinweg, weil trotz Ruptur der langen Bizepssehne eine kraftvolle Armbeugung möglich bleibe, da eine Kompensation durch die kurze Bizepssehne erfolge und dadurch lediglich ein Kraftverlust von 8 bis 21 % entstehe.  
 
Aufgrund dieser ausführlichen Erläuterungen des Experten sind keine zwingenden Gründe auszumachen, die ein Abweichen vom Gerichtsgutachten rechtfertigen würden. Dass die Vorinstanz darauf abgestellt und auf eine vorwiegend abnützungs- beziehungsweise erkrankungsbedingte Ursache der Bizepssehnenruptur geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Damit fällt eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 2. April 2020 aus unfallähnlicher Körperschädigung ausser Betracht.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo