5A_535/2023 21.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_535/2023  
 
 
Verfügung vom 21. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Livia Danton, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Strahm, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas, 
betroffene Kinder. 
 
Gegenstand 
Kindesrückführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2023 (FO.2023.17-K2, FO.2023.18-K2). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2023, mit welchem die Rückführung der beiden rubrizierten Kinder nach Österreich angeordnet wurde, 
in die hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2023, mit welcher sie die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens und zur Neubeurteilung, eventualiter die Abweisung des Rückführungsgesuches verlangte, 
in die Vernehmlassungen des Vaters und der Kindesvertreterin vom 31. Juli 2023 sowie in die Replika vom 10. August 2023, 
in das Schreiben des Vaters vom 14. August 2023, wonach die Mutter mit den beiden Kindern wieder in die eheliche Wohnung in U.________ zurückgekehrt sei und die Kinder in U.________ angemeldet habe, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos sei, 
in das Schreiben der Mutter vom 15. August 2023, welche diese Sachverhalte bestätigt und ebenfalls von der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ausgeht, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit der physischen Rückkehr der Kinder nach Österreich und der dortigen Anmeldung das im Rahmen einer Beschwerde vor Bundesgericht hängige Rückführungsverfahren gegenstandslos geworden ist, 
dass eine diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien vor der Verfahrensabschreibung insofern überflüssig ist, als diese den betreffenden Sachverhalt übereinstimmend mitgeteilt haben und ihrerseits von der Gegenstandslosigkeit ausgehen, 
dass der Instruktionsrichter bei Gegenstandslosigkeit als Einzelrichter über die Verfahrensabschreibung verfügt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass in Rückführungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse für den angefallenen Aufwand zu entschädigen sind (Art. 26 Abs. 2 HKÜ), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Zufolge Rückkehr von C.________ und D.________ nach Österreich und dortiger Anmeldung wird das Beschwerdeverfahren 5A_535/2023 als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Rechtsanwältinnen Livia Danton, und Sandra Strahm, werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 3'000.-- und die Kindesvertreterin Rechtsanwältin Stephanie Bialas, wird mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Kantonsgericht II. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde für Kindesentführungen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli