4A_421/2010 02.09.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_421/2010 
 
Urteil vom 2. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 23. Juni 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner seit dem 1. Juni 2009 eine 4 ½-Zimmerwohnung an der Z.________strasse in Baden gemietet hat; 
dass der Beschwerdegegner das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 18. Januar 2010 wegen Zahlungsverzugs per 28. Februar 2010 kündigte, nachdem er am 7. Dezember 2009 die Mietzinsen für November und Dezember 2009 gemahnt hatte; 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 22. April 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2010 rechtmässig beendet und aufgelöst sei, und dass er die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Juni 2010 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, den Entscheid des Obergerichts als nichtig zu erklären und die nicht rechtsgültige Zustellung der Mahnungen und Kündigung des Mietobjekts im Sinne von Art. 266n und Art. 266o OR festzustellen und die ausgesprochene Kündigung bzw. Ausweisung abzuerkennen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, der Mietvertrag sei durch die Beschwerdeführerin mit Sitz in Ennetbaden rechtsgültig unterzeichnet worden, weshalb auch eine allfällige Mahnung bzw. Kündigung an die entsprechende Vertragspartei zu erfolgen habe, woran ein Betreibungsauszug mit p.a. Adresse nichts zu ändern vermöge; 
dass die Vorinstanz u.a. erwog, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner signalisiert, dass nach ihrem Willen Zustellungen an die Beschwerdeführerin an der Adresse des Mietobjekts an der Z.________strasse in Baden vorgenommen werden dürften, wo der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (A.________) wohne, indem sie dem Beschwerdegegner vor Abschluss des Mietvertrags den Betreibungsregisterauszug lautend auf "X.________ AG, Sitz B.________str., Ennetbaden, per Adresse Z.________strasse, b. A.________, 5400 Baden" habe zukommen lassen; 
dass die Beschwerdeführerin insoweit bloss auf ihrem Standpunkt beharrt, indessen nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung, die ihren Entscheid selbständig zu tragen vermag, Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie lediglich vorbringt, ein Betreibungsauszug mit p.a.-Adresse als Empfänger genüge nicht, "den Rechtssitz des Mieters abzuerkennen"; 
dass somit die Beschwerde insoweit keine Begründung enthält, die den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügen würde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, ohne dass auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid einzugehen wäre; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer