6B_776/2022 14.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_776/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufhebung und Rückweisung (Art. 409 StPO); 
nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 
Abs. 1 lit. a BGG), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 10. Mai 2022 (CA.2020.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 19. Juli 2013 erstattete die Bank B.________ (nunmehr in Liquidation) bei der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0). Die Meldung betraf unter anderem ein Konto der panamaischen Gesellschaft C.________ S.A. D.________ war wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos, während A.________ als Bevollmächtigter fungierte. Zu jenem Zeitpunkt war D.________ Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. Am 24. Juli 2013 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei aufgrund der erwähnten Verdachtsmeldung gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes Meldung an die Bundesanwaltschaft. 
Am 15. August 2013 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger. Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der C.________ S.A. auf den Schweizer Konten aus Bestechungsgeldern stammten, die das tschechische Unternehmen E.________ bezahlt hatte, um Aufträge zur Lieferung von Nuklearreaktoren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke zu erhalten, weshalb die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäscherei zu qualifizieren seien. 
 
B.  
Am 26. Juni 2020 eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihr Urteil und begründete es mündlich. Sie verurteilte D.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 1'000.--. Sie begründete zu Lasten von D.________ und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 3'769'860.80. 
Sodann verurteilte sie A.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.--. 
 
C.  
D.________ und A.________ meldeten nach der Verlesung des Urteils mündlich Berufung an. Das begründete Urteil vom 26. Juni 2020 wurde am 28. September 2020 versandt. In der Folge erklärten D.________ sowie A.________ Berufung und die Bundesanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
D.  
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 wurden die C.________ S.A. und die F.________ Ltd. im laufenden Berufungsverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO anerkannt (vgl. dazu Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021). In der Folge erhoben auch sie Berufung gegen das Urteil der Strafkammer vom 26. Juni 2020. 
 
E.  
Am 30. September 2021 teilte Rechtsanwalt G.________ der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit, dass er A.________ nicht mehr vertrete. Gleichentags informierte Rechtsanwältin Ganden Tethong die Berufungskammer über ihre Mandatierung als Verteidigerin von A.________. 
 
F.  
Am 26. Januar 2022 stellte A.________ durch Rechtsanwältin Ganden Tethong den Antrag, es sei festzustellen, dass er von Rechtsanwalt G.________ nicht wirksam verteidigt worden sei. Das erstinstanzliche Urteil sei wegen wesentlicher Mängel aufzuheben und die Sache ohne mündliche Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Strafkammer zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass bisherige Verfahrenshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Die Strafkammer sei anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen, an denen Rechtsanwalt G.________ als Verteidiger von A.________ beteiligt gewesen sei. 
 
G.  
Mit Beschluss vom 10. Mai 2022 wies die Berufungskammer den Antrag von A.________ ab. 
 
H.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss der Berufungskammer sei aufzuheben und sein Antrag vom 26. Januar 2022 sei gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinne von Art 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 143 IV 357 E. 1; BGE 143 III 140 E. 1; BGE 141 III 395 E. 2.1).  
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren Endentscheid in der Strafsache (namentlich im Berufungsverfahren) nicht mehr wirksam behoben werden könnte (vgl. BGE 143 I 241 E. 1). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus. Die beschwerdeführende Partei hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, es würde dem Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechen, wenn auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde, nur weil er auch an der Berufungsverhandlung rügen könne, er sei im erstinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt worden. Wirksamer Rechtsschutz sei innert angemessener Frist zu gewähren. Würde auf seine Beschwerde nicht eingetreten und der angefochtene Beschluss rechtskräftig, hätte dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge, da das Berufungsverfahren zu Ende geführt werden müsste, bevor der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid an das Bundesgericht gelangen könnte. Es wäre seiner Meinung nach rechtsstaatlich unzumutbar, den Beschwerdeführer in diesem komplexen Verfahren mit vielen Beteiligten auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen. Das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde würde auch prozessökonomischen Überlegungen widersprechen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss bereits über die zur Diskussion stehende Frage entschieden habe und absehbar sei, wie sie im Endentscheid darüber befinden werde. Im Übrigen sei die Berufungsverhandlung noch nicht angesetzt. Es sei aufgrund des Kriegs in der Ukraine unklar, wann er in die Schweiz einreisen könne, um an der Berufungsverhandlung teilzunehmen.  
 
1.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2; 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013, E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; wiederum je mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 vom 25. April 2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht hat Beschwerden gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 Abs. 1 StPO wiederholt als zulässig erachtet, wenn nicht evident war, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel litt oder aber mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung als Folge der Rückweisung gerügt worden war (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_1004/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2; 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 1.2; 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 2.3; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 IV 408; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.1; mit weiteren Hinweisen).  
 
1.5. Im kürzlich publizierten BGE 148 IV 155 betonte das Bundesgericht, dass Eintretensfragen einfach und klar zu handhaben sein sollen. Es präzisierte die Rechtsprechung einschränkend dahingehend, dass gestützt auf Art. 409 StPO erlassene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Entsprechend ist gegen letztinstanzlich kantonal ergangene Rückweisungsentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich nicht gegeben. Diese Präzisierung der Rechtsprechung begründete das Bundesgericht wie folgt:  
 
1.5.1. Der Entscheid, ob evident sei, dass ein schwerer, im Berufungsverfahren nicht heilbarer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben ist, erfordere eine materielle Beurteilung eben dieser Frage. Nur wenn ein schwerer und nicht heilbarer Mangel vorliege, könne dessen Evidenz bejaht werden. Wenn das Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG von der Evidenz eines Verfahrensmangels abhänge, setze dies stets eine materielle Beurteilung der aufgeworfenen Fragen voraus. Es sei nur schwer nachvollziehbar und führe zu Rechtsunsicherheit, wenn die Eintretensfrage unterschiedlich gehandhabt wird, je nachdem, ob der fragliche Verfahrensmangel evident ist oder nicht (BGE 148 IV 155 E. 2.1).  
 
1.5.2. Das Bundesgericht habe bei vorsorglichen Massnahmen den Lösungsansatz aufgegeben, wonach der drohende Nachteil darin bestehen könne, dass eine spätere Anfechtung des Entscheids zufolge dessen Wegfalls mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr möglich sei. Denn eine andere Betrachtungsweise hätte dazu geführt, dass schlicht jede vorsorgliche Massnahme hätte angefochten werden können. Dasselbe müsse gelten, wenn bei Rückweisungsbeschlüssen nach Art. 409 StPO der drohende rechtliche Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unbesehen darin erkannt wird, dass eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht mehr möglich sei. Die Abgrenzung von evidenten und nicht evidenten schweren Verfahrensmängeln könne dies nicht tauglich einschränken, sondern führe zu prozessualen Unsicherheiten (BGE 148 IV 155 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
1.5.3. Wenn die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder von ihr kein Gebrauch gemacht worden sei, so seien die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Trete das Bundesgericht in Ermangelung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde ein, habe es noch nicht über die dem Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende materiell-rechtliche Frage entschieden und damit nicht darüber, ob die Rückweisung infolge eines schweren nicht heilbaren Mangels zulässig gewesen sei. Die Beurteilung dieser Frage könne sich auf den Endentscheid auswirken, indem einer allfälligen sich aus einer ungerechtfertigten Rückweisung ergebenden Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sei (BGE 148 IV 155 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
1.5.4. Das Bundesgericht betonte, dass eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses nicht per se ausgeschlossen ist. Auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnte verzichtet werden, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt. Eine Rechtsverweigerung liege namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen Verfahrensmängeln erlässt, die nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis heilbar wären. Damit gehe einher, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erstellt ist, dass kein schwerer Verfahrensmangel gegeben ist, woraus sich eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt. Mit einem solchen Vorgehen verweigere ein Berufungsgericht die einheitliche Anwendung der Strafprozessordnung. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung, auf welche sich die beschwerdeführende Partei berufen könne. Werde solches mit hinreichender Begründung dargetan, könne vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abgesehen werden (BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
1.5.5. Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a. BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (BGE 148 IV 155 E. 2.5).  
 
1.6. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, welcher BGE 148 IV 155 zugrunde lag. Dort wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Rückweisung an die Erstinstanz. Hier verlangt der Beschwerdeführer gerade eine solche Rückweisung.  
Für die Eintretensfrage ist dies allerdings ohne Belang. Wenn gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, dann gilt dies umso mehr für die umgekehrte Konstellation, in der kein Rückweisungsentscheid erging. Die Beschwerde an das Bundesgericht steht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die Vorinstanz auf eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 StPO verzichtet. 
Zwar ist eine Anfechtung des Beschlusses, womit der Antrag auf Rückweisung abgewiesen wurde, nicht per se ausgeschlossen. Doch hätte der Beschwerdeführer dafür mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung zu rügen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt