5D_13/2023 17.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_13/2023  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, vertreten durch das Steueramt Uzwil, Stickereiplatz 1, 9240 Uzwil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 21. Dezember 2022 (BES.2022.77-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 11. November 2022 erteilte das Kreisgericht Wil dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Uzwil die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'114.60 zuzüglich Zins und abzüglich neunzehn Teilzahlungen à Fr. 100.--. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit derselben Eingabe hat auch ihr Ehemann ein ihn betreffendes Rechtsöffnungsurteil angefochten (dazu Verfahren 5D_12/2023). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sämtliche staatlichen Institutionen der Schweiz seien mit kriminellen Organisationen vergleichbar, da sie sich über Steuern, Bussen etc. finanzierten. Menschenrechtskonform sei nur eine freiwillige Finanzierung des Staates. Es sei aus rechtlichen, moralischen, Glaubens- und Gewissensgründen nicht zumutbar, einen Unrechtsstaat zu finanzieren. Als deutsche Staatsbürgerin müsse sie ihre Situation in der Schweiz mit der Zeit des Naziregimes in Deutschland vergleichen. Sie sei nicht bereit, finanziell zu Verbrechen (Coronaimpfungen, Unterstützung von Nazis in der Ukraine) beizutragen. Der Gesetzgeber dürfe zwar Steuergesetze verfassen (freie Meinungsäusserung), doch niemand dürfe diese durchsetzen. Es verstosse gegen die Menschenrechte, Ehepaare zu gleichen Teilen für Steuerschulden haftbar zu machen. Sie habe weder einen Vertrag unterschrieben noch zugestimmt, sich staatlichen Ansprüchen zu unterwerfen. Ihr Name sei in allen Dokumenten der Behörden, Gerichte etc. falsch geschrieben, weshalb diese nichtig und nicht an sie gerichtet seien. Zudem äussert sie sich zur Unterschrift auf den Entscheiden der Steuerbehörden und auf dem Zahlungsbefehl und zur Beamteneigenschaft der Betreibungsbeamten. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, sich in abstrakter Weise auf die Menschenrechte zu berufen, dem Kantonsgericht Rechtsbeugung vorzuwerfen oder zu behaupten, es habe alle Einwendungen ignoriert. Soweit die Beschwerdeführerin die Einleitung von Strafverfahren fordert, steht es ihr frei, an die Strafbehörden zu gelangen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg