8C_478/2023 07.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_478/2023  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 31. Mai 2023 (VV.2022.193/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Mit Urteil vom 31. Mai 2023 hat die Vorinstanz dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit bzw. eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abgelehnt habe. Dabei hat sie die Aktenlage gewürdigt und sich mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt. Sie ist schliesslich davon ausgegangen, dass die von der Verwaltung angeordneten 21 Einstelltage gerechtfertigt und angemessen seien. In der Folge hat sie den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 bestätigt. 
 
3.  
Mehrheitlich wiederholt der Beschwerdeführer die Vorbringen der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wörtlich, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen. Auf diese Rügen ist von vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2). Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht bei der Erhebung des Sachverhalts mit offensichtlich unrichtigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 BGG) gesetzt haben sollte. Indem er Gesetzesartikel nennt und geltend macht, diese seien in seinem Fall nicht anwendbar, geht er nicht in der geforderten Weise (vgl. E. 1 oben) auf das von der Vorinstanz dazu Erkannte ein. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber