2C_950/2011 23.11.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_950/2011 
 
Urteil vom 23. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 28. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ und Y.________ reichten trotz Mahnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 keine Steuererklärung ein. Sie wurden daher mit Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. September 2010 nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 100'000.-- veranlagt. Dagegen erhoben sie am 30. November 2010 Einsprache, auf die das Kantonale Steueramt am 5. Januar 2011 nicht eintrat. Den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 23. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2011 die gegen den Entscheid des Rekursgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei wegen Rechtsverletzung (Willkür) aufzuheben, und es seien für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 66'500.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 500.-- zu veranlagen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. 
 
Das Verwaltungsgericht hat zum Streitgegenstand Folgendes festgehalten: Richte sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen Nichteintretensentscheid des Kantonalen Steueramtes bestätigt habe, so dürfe das Verwaltungsgericht bloss prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid - namentlich über die Einschätzung - sei dem Gericht verwehrt; damit sei auf das Begehren um Abänderung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch darauf beschränkt zu prüfen, ob Gründe für eine Wiederherstellung der unstreitig verpassten Einsprachefrist vorlägen, was es verneinte, namentlich unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer selber anerkennen würden, keine solchen Gründe geltend gemacht zu haben. 
 
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, dass es sich rechtsverletzend nicht mit ihren gegen die Ermessensveranlagung erhobenen Rügen (namentlich Willkür) befasst habe, sondern mit der von ihnen gar nicht aufgeworfenen Fristwiederherstellungsfrage. Mit der eben wiedergegebenen Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Einschränkung des Prozessgegenstandes, die für sich allein das Ergebnis seines Urteils abschliessend trägt, setzen sie sich nicht auseinander und zeigen in keiner Weise auf, inwiefern diese (im Übrigen auf der Hand liegende) Begründung schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzen könnte. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden Begründung zu den massgeblichen Entscheidmotiven (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller