5A_764/2023 11.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_764/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, c/o Herr C.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschlüsse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. September 2023 (BE.2022.37-EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer einer 3½-Zimmer-Dachwohnung und Mitglied der Beschwerdegegnerin (Stockwerkeigentümergemeinschaft). Im Erdgeschoss befindet sich als Stockwerkeinheit u.a. eine Gewerberäumlichkeit, für die im Reglement festgehalten ist, dass sie als "Café/Bistro-Bar" konzipiert sei. 
Der Eigentümer dieser Einheit vermietete den Gewerberaum schon längere Zeit. Seit Januar 2021 wird dort neu eine Pizza-Station betrieben. Der Mieter liess an der Fassade die Beschriftung "Pizza Station" anbringen sowie ein Lichtband mit Reklame. An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 11. Juni 2021 wurde der Eigentümer der Einheit zur Beseitigung aufgefordert. Statt diesem Beschluss nachzuleben, platzierte sein Mieter zusätzlich noch eine Holztrennwand zwischen Gartenrestaurant und Eingang. 
An der Versammlung vom 22. Oktober 2021 kam die Gemeinschaft auf ihren Beschluss zurück und bewilligte auf Antrag des betreffenden Stockwerkeigentümers die Beschriftung "Pizza Station", das Lichtband sowie die Holztrennwand. Gleichzeitig wurde der Antrag einer Stockwerkeigentümerin, wonach die Nutzung der Einheit als Pizza-Station explizit für unzulässig zu erklären sei, mit Mehr nach Köpfen und Anteilen abgelehnt, wobei der Beschwerdeführer dem Antrag zustimmte. 
Klageweise verlangte er die Aufhebung der Beschlüsse betreffend Bewilligung der Beschriftung, des Lichtbandes sowie der Holztrennwand, im Wesentlichen mit der Begründung, für diese wäre Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Klage ab. Mit Entscheid vom 6. September 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Sachenrechtliche Streitigkeiten sind generell vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 77) und insbesondere gilt dies für die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen (BGE 140 III 571 E. 1.1). Der Streitwert beträgt nach den unbestritten bleibenden Angaben im angefochtenen Entscheid Fr. 5'000.-- und somit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht. 
Eine Ausnahme besteht für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, wenn er festhält, "da eine Baute auf einem öffentlich beschränkten Grund (d.h. auf einem nachweislich klassierten Strassenkörper) ohne eine Anhörung oder eine Genehmigung der Gemeinde rechtswidrig ist, handelt es sich beim gegenständlichen Entscheid um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung". Damit spricht der Beschwerdeführer die vom Kantonsgericht diskutierte Frage an, ob im Zusammenhang mit dem Anbringen der Trennwand die Gemeinde hätte konsultiert bzw. eine Baubewilligung eingeholt werden müssen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - die gegeben ist, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 144 III 164 E. 1; 146 III 237 E. 1) -, sondern um eine spezifische Frage im vorliegenden Einzelfall, welche nicht grundsätzlich im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist (BGE 133 III 493 E. 1.2; 134 III 115 E. 1.2; 140 I 285 E. 1.1.2; 141 II 113 E. 1.4.1). 
Mithin steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen und es ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Was den Sachverhalt anbelangt, macht der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend, dieser sei unrichtig festgestellt worden und das Bundesgericht werde ersucht, selbst die notwendigen Feststellungen zu treffen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweismassnahmen durchzuführen. Damit werden keine Verfassungsrügen substanziiert. Abgesehen davon könnte das Bundesgericht selbst bei einer Beschwerde in Zivilsachen keine Beweismassnahmen treffen, sondern es ist vielmehr an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
In rechtlicher Hinsicht wird in allgemeiner Weise eine Vermengung von Sach- und Rechtsfragen bzw. eine rechtsverletzende Subsumption geltend gemacht. Damit werden keine Verfassungsrügen substanziiert. Eine substanziierte Rüge der Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kantonsgericht vorgeworfen wird, in völlig willkürlicher Weise das Recht verletzt zu haben, wenn es festgestellt habe, dass die klassierte Strasse nicht genutzt werde und diese ohnehin bereits mit Betonpollern verstellt sei; abgesehen davon, dass es dabei - wie der Beschwerdeführer selbst festhält - um Sachverhaltsfeststellungen und nicht um Rechtssätze geht, zeigt er nicht auf, welche Normen das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang willkürlich angewandt haben soll. Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, das Kantonsgericht habe die vorgelegten Beweise nicht beachtet. Appellatorisch bleiben die Ausführungen in der Beschwerde schliesslich im Zusammenhang mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid, der Teilstrassenplan diene nicht dem Schutz der Stockwerkeigentümer, sondern (wenn überhaupt) der freien Zufahrt zu den Gebäuden. 
Abschliessend sei festgehalten, dass sich zur Kernerwägung des angefochtenen Entscheides - bloss einer einzigen Einheit dienende bauliche Massnahmen seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Sicht der Gemeinschaft zwar als luxuriös anzusehen, aber nach Art. 647e Abs. 2 ZGB könnten sie mit Zustimmung der Mehrheit angeordnet werden, sofern der nicht zustimmende Stockwerkeigentümer in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt werde, was vorliegend mangels Nachweises einer Einschränkung der Fall sei, zumal es um die Verwendbarkeit der Stockwerkeinheit und nicht um ideelle Werte gehe - in der Beschwerde überhaupt keine Ausführungen und schon gar keine Verfassungsrügen finden. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli