2C_857/2022 31.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_857/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung bzw. Verweigerung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 21. September 2022 (100.2022.96U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der polnische Staatsangehörige A.________ (geb. 1963) hielt sich ab August 2011 mit Unterbrüchen in der Schweiz auf. Am 19. Oktober 2018 erteilte ihm das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI; nachfolgend: Migrationsdienst), gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Personalverleihunternehmen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA. Nach einem Unfall war A.________ während längerer Zeit arbeitsunfähig. Am 9. Juli 2019 erneuerte der Migrationsdienst die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein halbes Jahr bis 28. Januar 2020.  
Nach weiteren Abklärungen verweigerte der Migrationsdienst am 21. September 2020 die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung von A.________, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 17. März 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, am 21. September 2022 ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 21. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt einzig, er sei mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden. Einen konkreten Antrag stellt er nicht.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Begründungspflicht umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraus-setzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter denen EU-Staatsangehörige, wie der Beschwerdeführer, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss dem FZA (SR 0.142.112.681) haben. Sie hat sodann in Bestätigung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe, da er spätestens seit dem 1. Dezember 2019 nicht mehr (unselbständig) erwerbstätig sei. Ein Aufenthaltsanspruch zur Stellensuche falle ebenfalls ausser Betracht, da er nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle keine Suchbemühungen nachgewiesen habe und über keine hinreichenden finanziellen Mittel für den eigenen Unterhalt verfüge. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit komme zudem kein Aufenthaltsrecht ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Frage. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne angesichts der Ergebnisse eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht vorliege.  
 
2.3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Er legt weder dar, inwiefern er gestützt auf das FZA oder auf eine andere Norm des Bundesrechts bzw. eines anderen Staatsvertrags einen Bewilligungsanspruch haben soll, noch zeigt er auf, dass das angefochtene Urteil Recht verletzt. Seine Behauptungen, wonach er 100% arbeitsunfähig sei, sich aufgrund seines Unfalls und seines Alters in einer schwierigen Lebenssituation befinde und keinen Grund habe, nach Polen zurückzukehren, da ihn seine Ehefrau verlassen habe, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov