8C_92/2014 19.02.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_92/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland,  
Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 19. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des Z.________ vom 1. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. September 2013, mit welchem u.a. der Fall ausgestellt und die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zur Erläuterung des neu festgesetzten versicherten Verdienstes und der Anspruchsberechtigung für April und Mai 2011 aufgefordert wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Beschluss   um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 ff. S. 480), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484), 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist, 
dass nämlich auch mit einer Gutheissung der Beschwerde kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, 
dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz