9C_865/2014 30.12.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_865/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid 200 14 1070 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2014, mit dem es auf ein Revisionsgesuch vom 9. Oktober 2014 (eingereicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleitet) nicht eintrat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass sich das Revisionsgesuch vom 9. Oktober 2014 gegen den Entscheid 200 14 423 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014richtete, worauf sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. Art. 61 lit. i in Verbindung mit Art. 30 ATSG) nicht eingetreten ist, 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss und unter Berufung auf Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG vorbringt, nicht die Verfügung der Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2014, sondern nur ein entsprechender Einspracheentscheid könne ein zulässiges Anfechtungsobjekt sein, 
dass diese Argumentation lediglich anlässlich eines - hier nicht gegebenen - kantonalen Beschwerdeverfahrens zum Tragen kommen kann und daher ins Leere zielt, 
dass auch den weiteren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf den eigenen Entscheid 200 14 654 EL vom 22. Oktober 2014 - welcher der Beschwerde nicht beigelegt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG) - festgestellt hat, das Verfahren sei zufolge Rückzugs des initiierenden Revisionsgesuchs abgeschrieben worden, gleichzeitig sei es auf eine an das Gericht adressierte Eingabe vom 9. Oktober 2014, die mit dem gleichentags an die Ausgleichskasse gerichteten Gesuch praktisch wortwörtlich übereinstimme, nicht eingetreten, 
dass der Beschwerdeführer auch diese Feststellungen nicht (substanziiert) beanstandet und angesichts des vorliegenden Nichteintretensentscheids 200 14 1070 EL vom 5. November 2014 auch kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) daran besteht, den Entscheid 200 14 654 EL vom 22. Oktober 2014 wegen der behaupteten fehlenden Begründung aufzuheben, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass sein bisheriges prozessuales Verhalten in weiten Teilen an Mutwilligkeit grenzt, weshalb er bei künftigem vergleichbarem Vorgehen möglicherweise Kostenfolgen zu gewärtigen hat (vgl. Art. 61 lit. a ATSG; Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann