4D_50/2022 07.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_50/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Dias, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. August 2022 (LA210032-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Arbeitnehmerin, Beschwerdegegnerin) arbeitete ab dem 15. März 2019 in einer Kinderkrippe der A.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 15. April 2020 kündigte sie den vom 6. März 2019 datierten Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten zu haben, was die Arbeitgeberin bestreitet. 
 
B.  
Mit Klage vom 27./28. Oktober 2020 beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Zürich, es sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihr Lohn von Fr. 14'572.80 vom 6. März 2019 bis 15. April 2020 zu bezahlen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2021 modifizierte sie ihr Rechtsbegehren. Sie beantragte, es sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihr Fr. 14'925.50 abzüglich die von ihr zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Zins zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 5. August 2021 verpflichtete das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Fr. 2'334.90 netto nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. 
Eine dagegen gerichtete Berufung der Arbeitnehmerin hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 17. August 2022 gut. Es erkannte, die Arbeitgeberin werde zusätzlich zu der in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, der Arbeitnehmerin Fr. 11'357.45 netto nebst Zins zu bezahlen. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. September 2022 beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Es wurden keinen Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). 
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Streitwert erreicht die gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Streitwertgrenze nicht. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht zulässig, womit der Beschwerdeführerin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 113 ff. BGG). 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Die Beschwerdeführerin soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG und BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1). 
 
4.  
 
4.1. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_49/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 mit Hinweis).  
 
5.  
Umstritten ist die vorinstanzliche Auslegung der Lohnvereinbarung. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei mittels Vertragsauslegung zu eruieren, welche Lohnvereinbarung die Parteien getroffen hätten. Dem Arbeitsvertrag vom 6. März 2019 sei nichts zum Jahressalär und Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Dazu äussere sich jedoch der gleichentags verfasste Begleitbrief:  
 
"Your starting salary in these two roles will be CHF 62,000 gross per annum pro rata. Initially your hours will be 34 per week, on average 80%. This pensum may vary according to the changing needs of growing young children and enrolments. Full-time work (100%) is 42.5 hours per week [...]." 
Es könne der Erstinstanz nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der ersten Hauptverhandlung klipp und klar zu Protokoll gegeben habe, sie habe die Lohnvereinbarung so verstanden, dass ein Jahresgehalt von Fr. 62'000.-- für ein 100 %-Pensum vereinbart worden sei, womit ihre Behauptung anlässlich der zweiten Hauptverhandlung, es seien Fr. 62'000.-- für ein 80 %-Pensum vereinbart worden, unglaubhaft sei. Die Widersprüche in den Äusserungen der Beschwerdegegnerin erlaubten keinen Schluss, von welchem Jahreslohn diese ausgegangen sei. Ein tatsächlicher Konsens sei aufgrund der Äusserungen der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich. Auch die weiteren von den Parteien aufgestellten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Belege seien nicht dergestalt, dass von einem übereinstimmenden tatsächlichen Willen ausgegangen werden könnte. Entsprechend sei eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Diese ergebe, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnklausel so habe verstehen dürfen und müssen, dass ein Bruttojahressalär von Fr. 62'000.-- für ein Pensum von 80 % vereinbart worden sei. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einen tatsächlichen Konsens der Parteien dahingehend, dass der Jahreslohn von Fr. 62'000.-- für ein 100%-Pensum gelte, willkürlich verneint. Ein solcher Konsens sei von der Erstinstanz, die im Gegensatz zur Vorinstanz die Aussagen der Parteien unmittelbar wahrgenommen habe, als derart bestimmt erachtet worden, dass sie von einer weiteren Parteibefragung abgesehen habe. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, auf die die Erstinstanz abgestellt habe (mit Verweis auf S. 6, 13 f. und 34 des Protokolls), liessen keine Zweifel mehr offen. Die Beschwerdegegnerin habe die Fragen (einschliesslich Nachfragen) richtig verstanden und ihre Antworten hätten auch keinen Interpretationsspielraum mehr offengelassen.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat sich in E. 3.5.1 ausführlich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt. Sie erwog, der Beschwerdegegnerin sei insoweit Recht zu geben, als diese zu Beginn der ersten Hauptverhandlung hinsichtlich der Begründung des Streitwerts klar zu Protokoll gegeben habe, den Arbeitsvertrag so zu verstehen, dass sie für ein Pensum von 80 % einen Bruttojahreslohn von Fr. 62'000.-- hätte erhalten sollen. Auf entsprechende Frage des Richters habe sie auch geantwortet, sie habe 80 % arbeiten sollen. In der Folge habe sie die ausdrückliche Frage bejaht, ob sie dafür einen Jahreslohn von Fr. 62'000.-- erhalten sollte. Dafür spreche auch ihre Äusserung, sie habe den Quotienten aus der Division von Fr. 62'000.-- durch 12 mit den Lohnabrechnungen verglichen und festgestellt, dass ihr monatlich fast Fr. 1'000.-- zu wenig überwiesen worden seien. Anschliessend habe sie sich in Widersprüche verwickelt. So habe sie erklärt, ihr stehe ein Jahreslohn von 80 % von Fr. 62'000.-- bzw. ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'133.65 zu. An anderer Stelle habe sie einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'333.-- geltend gemacht und auf diesem Betrag beharrt. Einmal scheinbar als falsch berechnetes Resultat der Rechnung von Fr. 62'000.--/12 x 80 %; wiederholt aber auch mit der Erklärung, ihr stehe dieser Betrag aufgrund der Abrechnung der Arbeitslosenkasse zu. Im späteren Verlauf der Verhandlung habe sie aber auch wieder zu Protokoll gegeben, den Vertrag so verstanden zu haben, dass der Betrag von Fr. 62'000.-- für ein 80 %-Pensum gelte. Ihrer Begründungs- und Behauptungspflicht sei sie erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung nachgekommen, als sie nunmehr anwaltlich vertreten gewesen sei.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Parteiaussagen der Beschwerdegegnerin in Willkür verfallen wäre. Der Umstand, dass die Vorinstanz von der erstinstanzlichen Würdigung abgewichen ist, vermag für sich allein keine Willkür zu begründen. Die Beschwerdeführerin verweist auf einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin, aus denen sich ergeben soll, dass diese ebenfalls einen tatsächlichen Willen dahingehend gehabt habe, der Jahreslohn von Fr. 62'000.-- gelte für ein 100 %-Pensum. Dass gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin in diese Richtung gehen, hat auch die Vorinstanz explizit berücksichtigt. Sie hielt aber fest, die Beschwerdegegnerin habe auch Aussagen getätigt, die gerade in die andere Richtung (Jahreslohn von Fr. 62'000.-- für ein 80 %-Pensum) gingen. Entsprechend ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht derart klar, dass sie keine Interpretationsspielräume mehr offen liessen. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls nicht darzutun, dass aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin zwingend hätte abgeleitet werden müssen, diese sei ebenfalls davon ausgegangen, der vereinbarte Jahreslohn von Fr. 62'000.-- gelte für ein 100 %-Pensum. Damit ist auch ihr Einwand unbegründet, in der zweiten Hauptverhandlung, die über ein Jahr später erfolgt sei, habe die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin ihren eigenen Aussagen völlig widersprochen.  
 
5.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin eventualiter gegen die vorinstanzliche Auslegung nach dem Vertrauensprinzip wendet, genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge in der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. hiervor E. 4.1) nicht. Sie macht geltend, im englischen Sprachgebrauch werde die Bestimmung ("per annum pro rata") nur gemäss ihrem Verständnis verwendet. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip verletze "den unumstrittenen Rechtsgrundsatz der prioritären Auslegung gemäss Wortlaut" und das Ergebnis der Auslegung sei willkürlich. Die Vorinstanz hat ihre Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausführlich begründet (dort E. 4.2.2 und 4.2.3). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Im Übrigen zeigt sie auch nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie ihre Ansicht, die Bestimmung ("per annum pro rata") werde im englischen Sprachgebrauch nur in einer bestimmten Weise verwendet, bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform vorgebracht hat. Sie vermag insgesamt nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Auslegung nach dem Vertrauensprinzip offensichtlich unrichtig wäre, zumal es nicht ausreicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre (vgl. hiervor E. 4.1).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich ein willkürliches Eintreten auf die Berufung vor. Sie macht geltend, da der Sachverhalt von der Erstinstanz "sauber belegt" worden sei, hätte die Vorinstanz nicht auf die Berufung eintreten dürfen. Dieser Rüge kommt soweit ersichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin wiederholt vielmehr im Wesentlichen ihre Rüge, wonach die Vorinstanz das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses in willkürlicher Weise verneint habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 5.2 hiervor verwiesen werden. Darüber hinaus tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz durch das Eintreten auf die Berufung in Willkür verfallen sein soll.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross