8C_429/2009 09.06.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_429/2009 
 
Urteil vom 9. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
K.________, 
Tschechien, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 9. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. April 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung über den Beweiswert bzw. die Würdigung medizinischer Berichte (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; je mit weiteren Hinweisen) auf Grund der Angaben des Dr. med. S.________ vom 14. März 2006 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % auszugehen war, wogegen der Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ nicht aufzukommen vermag, und der in der Verfügung vom 28. April 2006 ermittelte und hernach unbestritten gebliebene Invaliditätsgrad 30 % beträgt, 
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Mai 2009 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Bescheinigung "ein(es) tschechische(n) Arzt(es)" sowie einer "nahe lieg(enden)" "Verschlechterung (des) Gesundheitszustandes" nichts ändern, 
dass somit keine rechtsgenügliche Begründung und demzufolge kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG vorzugehen ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz