2C_776/2022 14.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_776/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 (VWBES.2021.371). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1988) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie stellte am 14. November 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn B.________ (geb. 2013). Das Gesuch sowie die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurden abgewiesen. Sie reiste am 11. April 2018 aus der Schweiz aus.  
 
A.b. Am 28. April 2018 stellt A.________ in der Stadt Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Gestützt darauf wurde ihr am 18. Mai 2018 eine bis zum 16. April 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 2. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Konkubinat mit C.________ (geb. 1990, Kosovo); am 7. Januar 2020 wurde ihr sowie ihrem Sohn die Aufenthaltsbewilligung erteilt.  
 
A.c. Am 1. Juli 2020 zog A.________ nach U.________ SO und heiratete am 24. Juli 2020 den deutschen Staatsangehörigen D.________ (geb. 1984). Am 31. Dezember 2020 wurde der Kantonswechsel bewilligt und A.________ sowie ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt. Am 14. Januar 2021 teilte die Einwohnergemeinde U.________ mit, dass A.________ und ihr Ehemann sich per 1. Januar 2021 getrennt haben und A.________ nach V.________ SO gezogen ist.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. September 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diese aus der Schweiz weg. Sie wurde angewiesen, sich und ihren Sohn ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise bestätigen zu lassen. 
Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 16. August 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. September 2022 beantragen A.________ und ihr Sohn B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu belassen bzw. zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 23. September 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zu haben (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Sie beanstanden zunächst mit Verweis auf das rechtliche Gehör, die Vorinstanz habe einem Bericht des Frauenhauses W.________ vom 14. September 2021 aufgrund fehlender Unterzeichnung "jeglichen Beweiswert" abgesprochen, ohne sich mit dem Inhalt des Schreibens auseinanderzusetzen.  
 
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; Urteil 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 2.1).  
 
3.1.2. Soweit die Rüge überhaupt den Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft, ist sie unbegründet: Die Vorinstanz führte aus, dass die Bestätigung des Frauenhauses, wonach sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2020 wegen Drohungen und aggressivem Verhalten des Ehemannes telefonisch habe beraten lassen, nicht unterzeichnet sei, was deren Beweiswert schmälere. Anders als von den Beschwerdeführern dargestellt, spricht die Vorinstanz der Bestätigung damit nicht jeglichen Beweiswert ab, sondern geht aufgrund der fehlenden Unterschrift von einem verminderten Beweiswert aus. Die Vorinstanz geht denn auch inhaltlich auf die Bestätigung ein, wenn sie festhält, dass der Beleg einzig auf Darstellungen der Beschwerdeführerin selber beruht. Inwiefern dadurch eine Gehörsverletzung oder eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen soll, wird nicht substanziiert dargetan.  
 
3.2. Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den minderjährigen Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 29 Abs. 2 BV nicht angehört.  
 
3.2.1. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5 f.; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 3.1).  
 
3.2.2. Vorliegend sind die Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit Bezug auf den angefochtenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gleichgerichtet. Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Situation ihres Sohnes äussern. Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung des Sohnes hätten ermittelt werden können. Folglich durfte die Vorinstanz ohne Völker- oder Bundesrecht zu verletzen auf eine Anhörung des Sohnes verzichten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen einen Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG geltend. 
 
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurden oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
Diese Aufenthaltsansprüche knüpfen gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn der ehemalige Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1; 2C_72/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1; 2C_72/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2; 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1; 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1). 
 
4.2. Vorliegend fehlen Hinweise dazu, dass der EU-angehörige, getrennt lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz hatte, weshalb sich die drittstaatenangehörige Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) berufen kann.  
 
4.3. Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre bestanden, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Streitig ist vor Bundesgericht indessen, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdeführerin habe aufgrund psychischer ehelicher Gewalt einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher oder häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei der Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.2).  
 
5.2. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn, vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4).  
 
5.3. Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf die erlittene eheliche Gewalt geltend, es liege in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor.  
 
5.3.1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die ehelichen Probleme, welche zu ihrem Auszug geführt haben sollen, zunächst sehr zurückhaltend ausgeführt bzw. allgemein gehalten. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Ehemann habe in E-Mail-Chats zugegeben, in den letzten Monaten "komisch" gewesen zu sein, und bekräftigt, dass "das mit dem Dreck" nun zu Ende sei, was einen Hinweis auf Drogenkonsum darstellen könnte. Weiter habe die Beschwerdeführerin von Drohungen und aggressivem Verhalten berichtet. Als Belege habe die Beschwerdeführerin lediglich auf die erwähnten E-Mails verwiesen. Erst vor der Vorinstanz habe sie die Vorfälle konkretisiert: Sie habe behauptet, dass der Ehemann sie mit "Du blöde Fotze" oder "Du blöde Kuh" beschimpft und ein Messer im Schlafzimmer aufgehängt habe. Als Beleg habe sie Fotos eines an eine Zimmertür gehängten Messers eingereicht. Weiter habe sie geltend gemacht, er habe gedroht, sie wisse, was passiere, wenn sie nicht "spure" oder wenn sie sich trennten. Er habe sie kontrolliert, am Arbeitsplatz aufgesucht, von ihr Geld verlangt oder weggenommen und ihren Sohn wegen Nichtigkeiten angeschrien. Sie habe eine Bestätigung des Frauenhauses W.________ eingereicht, wonach sie sich dort am 1. Dezember 2020 wegen Drohungen und aggressivem Verhalten des Ehemannes telefonisch habe beraten lassen.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz würdigte die Behauptungen und Indizien dahingehend, dass die Ehesituation der Beschwerdeführerin nicht einfach gewesen sei, eheliche Gewalt jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin könne keine Systematik und kein zeitliches Andauern der Misshandlung glaubhaft machen. Die eingereichten Belege beruhten einzig auf Darstellungen der Beschwerdeführerin selber. Das Foto eines Messers habe keinerlei Beweiswert und die Äusserungen des Ehemannes betreffend "Dreck" und "komischem Verhalten" vermöchten in keiner Weise das Vorliegen von psychischer Gewalt zu belegen.  
 
5.3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten nicht in Frage zu stellen: Die Kritik an der Beweiswürdigung ist wenig substanziiert und erschöpft sich weitgehend in einer Darstellung der eigenen Sichtweise, was nicht ausreichend ist, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer lediglich die unbelegten Behauptungen aus dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wiederholen (unerträglich gewordene Situation in der Ehe, Beeinträchtigung der psychischen Integrität, aggressives Verhalten des Ehemannes, unangemeldetes Aufsuchen der Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber, Anrufe mit unterdrückter Nummer, schlechte Behandlung), vermögen sie keine Willkür zu substanziieren. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich des Drogenkonsums des Ehemannes sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung rügen, zielen ihre Vorbringen ins Leere: Aus einem allfälligen Drogenkonsum liesse sich nicht ohne Weiteres auf ein gewalttätiges Verhalten schliessen. Die Vorinstanz hat denn auch willkürfrei ausgeführt, dass die Schilderungen des Ehemannes betreffend "Dreck" in keiner Weise das Vorliegen von psychischer Gewalt belegen. Dass die Vorinstanz die ins Recht gelegten Dokumente der Caritas, die das Zusammenleben mit suchtgefährdeten oder süchtigen Menschen thematisieren, in ihren Erwägungen ausser Acht liess, ist entgegen der Vorbringen nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die Dokumente entscheidwesentlich sein bzw. eheliche Gewalt im konkreten Fall nachweisen könnten. Die im Zusammenhang mit dem nachehelichen Härtefall vorgebrachten Willkürrügen hinsichtlich einer Scheinehe zielen ebenfalls ins Leere: Die Vorinstanz begründete den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit dem Fehlen eines nachehelichen Härtefalls, nicht mit einer Scheinehe. Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Beweisanforderungen betreffend die eheliche Gewalt zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, dass in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wenig konkrete Schilderungen vorhanden waren, teilweise keine Belege beigebracht wurden und die wenigen Belege einzig auf Darstellungen der Beschwerdeführerin selber beruhten. Die Vorinstanz setzte sich auch ausführlich mit den nicht schriftlich belegten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander, berücksichtigte diese in der Gesamtwürdigung und kam zum Schluss, die eheliche Gewalt sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Entsprechend ist die Vorinstanz entgegen der Vorbringen auch nicht davon ausgegangen, dass nur schriftliche Dokumente den Nachweis ehelicher Gewalt erbringen können. Die Beweisanforderungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zur behaupteten ehelichen Gewalt keine Willkür aufzuzeigen.  
 
5.5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint hat. Aus dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt ergeben sich eheliche Schwierigkeiten, aber keine systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die Vorinstanz hat das Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Abs. 2 AIG daher zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die (soziale) Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, was einen nachehelichen Härtefall begründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG). 
 
6.1. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_292/2022 vom 17. Januar 2023 E. 4.2). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AuG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3.1).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hält sich die Beschwerdeführerin seit dem 14. November 2017 in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthalt am 18. Mai 2018 legalisiert worden sei. Im Kosovo habe sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht. Sie habe dort noch Familienangehörige. Ihr seien die Kultur und Sprache bestens bekannt. Sie verfüge mit ihrem Germanistikstudium über eine gute Ausbildung und sei, soweit bekannt, gesund.  
 
6.2.2. Soweit die Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, indem sie vorbringen, das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Kosovo bestehe nicht aus mehreren Familienangehörigen, sondern beschränke sich auf die Mutter, die 59 Jahre alt, nicht erwerbstätig und aufgrund prekärer Verhältnisse auf die finanzielle Unterstützung seitens der Beschwerdeführerin angewiesen sei, vermögen sie nicht aufzuzeigen, inwiefern eine entsprechende Sachverhaltsergänzung entscheidwesentlich sein könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sie behaupten, ein Einzug bei der Mutter komme aufgrund der drohenden Repressionen des Ex-Ehemannes nicht infrage, legen sie nicht substanziiert dar, dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen wäre, die behaupteten Repressionen seien nicht belegt.  
 
6.2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht erneut vor, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo aufgrund der vor Ort herrschenden patriarchalischen Wertvorstellungen und der Umstände ihres Weggangs äusserst schwierig gestalten würde. Mit diesen allgemeinen Vorbringen vermögen sie die befürchtete Beeinträchtigung im Einzelfall nicht glaubhaft zu machen. Dass das Bundesverwaltungsgericht im die Beschwerdeführer betreffenden Urteil F-411/2018 vom 28. (recte 26.) Januar 2018 festgehalten habe, dass "die belastende Situation für Mutter und Kind aufgrund der geltend gemachten Umstände und gesundheitlichen Probleme nicht abzuerkennen ist", zeigt entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführer keine konkrete starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Falle der Rückkehr in den Kosovo. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen behaupten, dass die Beschwerdeführerin sich vom Kindsvater habe scheiden lassen, das Familienhaus verlassen und in der Schweiz einen Mann anderer Nationalität geheiratet habe, womit ihr sozialer Ruf im Kosovo ruiniert sei, genügt dies nicht, um die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung, es sei keine konkrete starke Gefährdung glaubhaft gemacht worden, als willkürlich erscheinen zu lassen.  
 
6.2.4. Aus den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über hinreichende Bezugspunkte zum Heimatland verfügt, um sich ein neues Auskommen und soziales Netz aufzubauen; umgekehrt sind keine Umstände ersichtlich, die besondere Probleme bei der Integration aufzeigen könnten. Die Vorinstanz ging gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen zurecht davon aus, dass die Ausreise in den Kosovo zumutbar ist. Es sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, sich im Kosovo wieder zu integrieren und Fuss zu fassen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sich in der Schweiz gut integriert zu haben. Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist die berufliche und soziale Integration notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. Urteil 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.4).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der minderjährige Beschwerdeführer teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4); er hat das Land mit der Beschwerdeführerin zu verlassen, wenn sie hier über keine Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a ZGB; BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).  
Die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche nach Auflösung der Familiengemeinschaft dem ausreisepflichtigen Gatten bzw. den Kindern bei wichtigen persönlichen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, kann dem minderjährigen Beschwerdeführer im Übrigen keinen eigenständigen Aufenthaltstitel vermitteln, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; Urteil 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.2.2). Weder ist der Ehemann der Beschwerdeführerin der biologische oder rechtliche Vater des Beschwerdeführers, noch existieren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beziehung aufgebaut hätte. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht unter den Begriff eines "gemeinsamen Kinds" (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.1).  
 
6.3.2. Inwieweit die gesundheitliche Situation des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben. Auch unter Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers ergeben sich keine Aufenthaltsansprüche:  
 
6.3.3. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.3).  
 
6.3.4. Die Vorinstanz gab in ihrem Urteil die Vorbringen der Beschwerdeführer zur persönlichen Situation des Sohnes (unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer Lernbehinderung, sprachliches Defizit, autistisch anmutende Symptome, Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten, Schwierigkeiten in der Grob-, Fein- und Grafomotorik, Angewiesenheit auf starke und verlässliche Beziehungen) wieder. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf ein Sondersetting angewiesen sei; diesbezüglich gebe es diverse Behandlungsangebote im Kosovo. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist keine krankheitsbedingte aktuelle unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, wenn er zusammen mit seiner Mutter in den Kosovo zurückkehren muss.  
 
6.3.5. Soweit die Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht das Angebot von Sondermassnahmen im Kosovo als ungenügend erachten, legen sie nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen geradezu willkürlich wären. Die Rüge, die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt hätten lediglich Auskunft über die Verfügbarkeit von Logopädie-Angeboten eingeholt und andere Sondermassnahmen in der Prüfung ausgeklammert, ist unbegründet. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass im öffentlichen Gesundheitssystem das gesamte bei Kindern und Jugendlichen vorkommende Spektrum psychischer Erkrankungen behandelt werden könne. Soweit die Beschwerdeführer bezüglich der Prüfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers "Oberflächlichkeit" beanstanden, substanziieren sie ihre Rüge nicht rechtsgenüglich (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem die Beschwerdeführer vor Bundesgericht schliesslich argumentieren, eine Wegweisung hätte unabhängig vom Vorhandensein der notwendigen Infrastruktur im Heimatland eine Entstabilisierung und einen Bruch mit den erzielten Fortschritten zur Folge, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz, dass bei einer Ausreise keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich sei, bundes- oder völkerrechtswidrig wäre.  
 
6.4. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) verneinte. Für weitergehende Überlegungen zur Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 96 AIG, wie sie die Beschwerdeführer anstellen, besteht kein Raum (vgl. Urteil 2C_363/2021 vom 31. August 2021 E. 6).  
 
7. Die Beschwerdeführer machen Aufenthaltsansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK sowie betreffend den Sohn gestützt auf Art. 16 KRK geltend.  
 
7.1. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Art. 8 EMRK ist ferner berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3). Art. 16 KRK vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4; 126 II 377 E. 5.d; Urteile 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 5.3; 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1), doch sind die entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; Urteile 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.2; 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.2.5), wobei die Kinderrechtskonvention praxisgemäss keine über Art. 8 Ziff. 1 EMRK hinausgehende Ansprüche verleiht (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 7).  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Die Vorinstanz attestiert der Beschwerdeführerin zwar eine gute Integration; eine besonders ausgeprägte Integration in der Schweiz ist hingegen nicht ausgewiesen und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Sodann werden keine familiären Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) fallen würden, geltend gemacht. Dem auf Dokumente des UNO-Kinderrechtsausschusses gestützten Argument der Beschwerdeführer, der Begriff der Familie umfasse das gesamte Spektrum der Strukturen zuhanden der Betreuung, Erziehung und Entwicklung eines Kindes, kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK, der sich in erster Linie auf die Kernfamilie bezieht.  
 
7.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 24 und 29 KRK, indem sie geltend machen, dass diese Normen zwar keine direkten Ansprüche vermitteln, bei einer Wegweisung aber trotzdem ein Verstoss gegen diese Normen vorliegen könnte. Soweit diese Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, ist sie in der Sache unbegründet, da Art. 24 KRK und Art. 29 Abs. 1 lit. a KRK nicht direkt anwendbar (self-executing) sind (Urteile 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 4.2.3; 9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1) und die Kinderrechtskonvention praxisgemäss ohnehin keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Bewilligungsansprüche verschafft.  
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
9.  
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die beschwerdeführende Mutter als gesetzliche Vertreterin die Gerichtskosten ihres beschwerdeführenden Sohnes trägt (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteile 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 5.2; 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 9). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner