8C_656/2021 25.11.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_656/2021  
 
 
Urteil vom 25. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Herrliberg, 
vertreten durch den Gemeinderat, 
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2021 (VB.2021.00232). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2021 gerichteten Eingaben vom 8., 21. und 27. September 2021 (jeweils Poststempel), 
in die Verfügung vom 25. Oktober 2021, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran die beiden Eingaben vom 9. und 10. November 2021 (jeweils Poststempel) nichts zu ändern vermögen, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass ihm überdies wegen fortdauernder Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstandes in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wird eine Ordnungsbusse von Fr. 300.- auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel