1C_545/2008 06.01.2009
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_545/2008 
 
Urteil vom 6. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Gemeinderat Kirchberg, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Erleichterte Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2008 des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gemeinderat Kirchberg erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 "vorsorglich Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. November 2008. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 31. Dezember 2008 zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht teilte dem Gemeinderat mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 mit, dass die Beschwerdefrist als eine gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Folge reichte der Gemeinderat innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Eingabe vom 1. Dezember 2008 enthält keine Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer legt folglich nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde der Gemeinde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli