6B_671/2021 26.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_671/2021  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 9./17. Dezember 2020 (SA 20 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach A.A.________ am 19. Februar 2020 der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (begangen im Zeitraum vom März 2013 bis Dezember 2013 und vom Februar 2016 bis Februar 2017), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Weiter verurteilte es B.A.________ wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (begangen im Zeitraum vom März 2013 bis Dezember 2013 und vom Februar 2016 bis Februar 2017) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten aufschob und die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte. 
 
B.  
 
B.a. Gegen dieses Urteil erhoben A.A.________ und B.A.________ Berufung. In der Folge lud die Präsidentin der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden A.A.________ und B.A.________ zur mündlichen Berufungsverhandlung am 9. und 10. Dezember 2020 vor und verpflichtete sie zu persönlichem Erscheinen.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 beantragte der Verteidiger von A.A.________, seinem Mandanten für die beiden Verhandlungstage, inkl. An- und Abreisetage, sowie für die Woche davor zwecks Vorbereitung der Verhandlung das freie Geleit zu gewähren. Die Präsidentin der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden wies mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 den Antrag auf freies Geleit ab. Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurden die Verteidiger von A.A.________ und B.A.________ aufgefordert, dem Gericht jeweils mitzuteilen, ob ihre Mandantschaft an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen gedenke. Während der Verteidiger von A.A.________ mitteilte, dass sein Klient an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde, beantragte der Verteidiger von B.A.________ am 17. November 2020, seine Mandantin aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wurde dem Dispensationsgesuch entsprochen und B.A.________ vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.  
 
B.c. A.A.________ und B.A.________ blieben der Berufungsverhandlung fern. Parteiseits anwesend waren die Verteidiger der beiden Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft.  
 
C.  
Mit Urteil vom 9./17. Dezember 2020 sprach das Obergericht Nidwalden A.A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2013, frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.A.________ mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten und B.A.________ mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 
 
D.  
Gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden reichten A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Beurteilung übermittelte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde enthält keine konkreten Anträge. Aus der Begründung folgt allerdings, dass die Beschwerdeführer jeweils einen Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe wünschen. Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eingetreten werden. 
 
2.  
Für die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 9./17. Dezember 2020 fristgerecht erhobenen Beschwerde ist das Bundesgericht zuständig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Dass sie ihre Beschwerdeschrift (rechtzeitig) beim Bundesstrafgericht eingereicht haben, schadet ihnen nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit ausschliesslich das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 9./ 17. Dezember 2020. Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 19. Februar 2020 beantragen, dessen Ausführungen kritisieren und sich zu den angeblichen Verfehlungen des erstinstanzlichen Gerichts äussern, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien bereit, "jederzeit persönlich vor dem Bundesgericht in Bellinzona zu erscheinen" und weitere "Sachverhaltsaufklärungen" zur Verfügung zu stellen. Soweit sie damit implizit eine mündliche Anhörung und eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht verlangen, übersehen sie, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Urteile einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und dass kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_557/2020 vom 3. Juni 2020 E. 3 und 6B_1221/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1). Eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Dafür gibt es vorliegend keinen Anlass. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen, sie seien zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört und das angefochtene Urteil sei ohne ordentliche Verhandlung gefällt worden. Die Vorinstanz hätte diverse Anträge betreffend die Einreise zu den Verhandlungsterminen mit dem Hinweis abgetan, der Beschwerdeführer 1 könne einreisen, müsse aber mit der Verhaftung rechnen. Damit sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Als Nutzniesser eines freien Geleits kommen Beschuldigte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (BGE 141 IV 390 E. 2.1). Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden (Art. 204 Abs. 2 StPO). Gemäss BGE 141 IV 390 umfasst die gestützt auf Art. 204 StPO gewährte Immunität auch diejenigen Sachverhalte, wegen denen der Beschuldigte vorgeladen wurde und die den Gegenstand der Untersuchung darstellen (BGE 141 IV 390 E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Gewährung des freien Geleits indessen an Bedingungen knüpfen und beispielsweise die Immunität für die in der Vorladung angeführten Taten ausschliessen. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten (Art. 204 Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 390 E. 2.2.3). Von der zuständigen Behörde ist bei der Gewährung des freien Geleits zwischen dem strafprozessualen Legalitätsprinzip (Verfolgungspflicht) und dem Interesse der Verfahrensförderung und der Wahrheitsfindung abzuwägen (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 204 StPO).  
 
5.2.2. Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren garantieren Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) der beschuldigten Person das Recht, an der gegen sie geführten Verhandlung teilzunehmen (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_471/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung gilt jedoch nicht absolut. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.1; 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Medenica gegen die Schweiz vom 14. Juni 2001, N. 20491/92, § 54; Poitrimol gegen Frankreich vom 23. November 1993, N. 14032/88, § 31; Colozza gegen Italien vom 12. Februar 1985, N. 9024/80, § 29).  
Darüber hinaus steht es der anwesenheitsberechtigten Person frei, auf die Garantien eines fairen Verfahrens, namentlich auf ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Verlangt wird nach der Rechtsprechung des EGMR, welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommt und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet wird. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen. Allein deshalb, weil sie bei der Verhandlung nicht anwesend ist, verliert die beschuldigte Person ausserdem nicht das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, und es ist Aufgabe des Gerichts, sicherzustellen, dass die Verteidigung diese Aufgabe in einem Abwesenheitsverfahren effektiv wahrnehmen kann (Urteile 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.12, zur Publikation vorgesehen; 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.6; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Chong Coronado gegen Andorra vom 23. Juli 2020, N. 37368/15, § 30 f.; Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, N. 56581/00, § 86 f., 91 ff. und 98 ff.; MAYER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 123 ff. zu Art. 6 EMRK).  
Die Verfassung und die Konvention stehen der Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit der angeklagten Person im Weiteren nicht entgegen, wenn diese sich trotz Erhalt der Vorladung und im Bewusstsein der Konsequenzen ihres Fernbleibens unter Gewährung des Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder sie die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR Medenica gegen die Schweiz, a.a.O., § 56 und 58 f.; MAYER, a.a.O., N. 123 zu Art. 6 EMRK). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1b; Urteile 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3; 6B_801/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 5.1), wobei diese Grundsätze sowohl für die erstinstanzliche wie auch für die Berufungsverhandlung zur Anwendung gelangen (vgl. Urteile 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3; 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 3). Dabei ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten zu beweisen, dass er sich nicht dem Gericht entziehen wollte oder seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Entschuldigungsgründe geeignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereichten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (Urteile 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Chong Coronado gegen Andorra, a.a.O., § 30; Sejdovic gegen Italien, a.a.O., § 88; Colozza gegen Italien, a.a.O., § 30).  
 
5.2.3. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit Willkür, die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen. Es nimmt auf der Grundlage eines vorbehältlich von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) eine Rechtskontrolle vor, unter dem weiteren Vorbehalt der erwähnten bundesrechtlichen Begründungsobliegenheit (Urteile 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4).  
 
5.3. Die Beschwerdeführer waren über die gegen sie erhobenen Anklagevorwürfe im Bild (Art. 6 Ziff. 3. lit a EMRK). Zudem stellen sie nicht in Abrede, dass sie zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. und 10. Dezember 2020 ordnungsgemäss vorgeladen wurden und ihre jeweiligen Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung anwesend waren.  
Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 am 17. November 2020 unter Hinweis auf ihre beeinträchtigte Gesundheit durch ihren Rechtsanwalt ein Dispensationsgesuch stellen liess, welches die Präsidentin der Vorinstanz am 19. November 2020 guthiess. Mit ihrem Antrag auf Dispensierung von der Berufungsverhandlung hat die Beschwerdeführerin 2 in unmissverständlicher Weise auf ihre Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Dass die Vorinstanz dem Dispensationsgesuch zu Unrecht entsprochen hat und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 unabdingbar gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Folgen ihres Verzichts waren für die vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 sodann voraussehbar. Eine Verletzung ihres Anwesenheitsrechts ist nicht auszumachen. 
Desgleichen gilt für den Beschwerdeführer 1. So gibt dieser keine Gründe an, welche sein Fernbleiben an der anberaumten Berufungsverhandlung als entschuldbar erscheinen liessen. Dass es ihm objektiv unmöglich gewesen sein sollte, an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen, zeigt er nicht auf. Ebensowenig sind persönliche Umstände ersichtlich, die es ihm subjektiv verunmöglicht hätten, sein Anwesenheitsrecht wahrzunehmen. Der abschlägige Entscheid betreffend das von ihm geforderte freie Geleit vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 1 legt in seiner Eingabe vor Bundesgericht in Missachtung der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise dar, inwiefern die Verfahrensleitung bei ihrer Weigerung, ihm für die zu beurteilenden Sachverhalte die Immunität zu gewähren (vgl. BGE 141 IV 390), das ihr nach Art. 204 StPO zustehende Ermessen verletzt oder sonstwie gegen Konventions- und Verfassungsrecht verstossen haben sollte. Allein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer 1 kein freies Geleit gewährt wurde, begründet keine Entschuldbarkeit im Sinne der Rechtsprechung und führt für sich genommen nicht zu eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. So hat das Bundesgericht in BGE 127 I 213 erwogen, dass die selbst bestimmte Abwesenheit aus Furcht vor einer Verhaftung ein Nichterscheinen vor dem Gericht nicht zu entschuldigen vermag, da das öffentliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (auch gegen einen Abwesenden) schwerer wiegt, als das gegenläufige persönliche Interesse des Beschuldigten, sich einer in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig ausgesprochenen Strafe durch Flucht entziehen zu können (BGE 127 I 213 E. 4; siehe auch Urteil 6B_208/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3.1). Entsprechendes hat auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführer 1 seine Abwesenheit an der Verhandlung mit der Furcht vor einer, aufgrund der Verweigerung des freien Geleits möglichen Verhaftung im Zusammenhang mit den in der Vorladung angeführten Taten begründet, es mithin um eine noch nicht rechtskräftige Strafe ging (anderer Meinung wohl CHATTON/SIEBER in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, N. 36 zu Art. 204 StPO, die davon ausgehen, dass der Verzicht der beschuldigten Person, an der Verhandlung teilzunehmen, nicht aus Angst vor einer Verhaftung erfolgen darf und welche die Verweigerung des freien Geleits nur dann als zulässig und mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar erachten, sofern nachgewiesen sei, dass die Einreise der beschuldigten Person in der Schweiz die öffentliche Ordnung ernsthaft gefährden würde). Mit Blick auf die genannte bundesgerichtliche Praxis und auf Grundlage des vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Prozess) sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit gehabt hat, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und in Kenntnis der massgeblichen Umstände aus Besorgnis über eine allfällige Haft aufgrund einer eigenen Güterabwägung und in freier Entscheidung darauf verzichtet bzw. sein Anwesenheitsrecht durch seinen Entscheid, der Berufungsverhandlung fernzubleiben, verwirkt hat. Dass die Folgen seines Fernbleibens für den vor Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 nicht vorhersehbar gewesen seien, wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet. 
 
5.4. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der beiden Beschwerdeführer auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben sollte, ist damit nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese im Untersuchungsverfahren mehrfach zur Sache einvernommen worden waren und sie ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zu äussern. An der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung waren die Rechtsvertreter der Beschuldigten anwesend und haben plädiert, womit die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer hinreichend gewahrt wurden. Unter diesen Umständen war die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit der verteidigten Beschuldigten zulässig und entsprach auch dem nach der StPO vorgesehenen Vorgehen (vgl. Art. 407 Abs. 2 StPO, e contrario: Ist die beschuldigte Person Berufungskläger und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen [Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen]). Das Verfahren ist insgesamt als fair anzusehen. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert und auf sie einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass vor einem deutschen Notar abgegebene "Eidesstattliche Versicherungen" nicht berücksichtigt, ihr Beweisantrag auf Befragung des Zeugen C.A.________ abgewiesen und die von einer renommierten schweizerischen Wirtschafts- und Steuerkanzlei vorgenommene Begutachtung der "Entnahme von Fr. 100'000.--" nicht angenommen und beachtet worden sei. Unter Berücksichtigung all dieser Beweismittel hätte es zu einem Freispruch kommen müssen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführer sind mit dieser Kritik nicht zu hören. Der Beweisantrag auf Einvernahme von C.A.________ wurde von der ersten Instanz abgelehnt. Dass die Beschwerdeführer ihren Antrag vor Vorinstanz wiederholt bzw. dessen Abweisung durch die erste Instanz vor Vorinstanz gerügt hätten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht dargelegt. Auf die Rüge kann mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Was die übrigen, oben genannten Beanstandungen betrifft, erschliesst sich sodann nicht, worauf die Beschwerdeführer hier Bezug nehmen. Mangels Aktenhinweis und näheren Ausführungen bleibt unergründlich, um welche Beweismittel es sich hier handelt und inwiefern diese zu einem Freispruch führen sollten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht nachvollziehbar und genügen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung. Sie machen geltend, das Strafmass entspreche nicht der Schwere der Schuld, soweit eine solche überhaupt zu bejahen sei. Durch die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe gelte man in Deutschland als vorbestraft und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Approbation zur Ausübung des Arztberufes verlieren würde. Die Beschwerdeführer machen damit sinngemäss geltend, dass die Auswirkungen der Straftatfolgen bei der Zumessung der Strafe nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt wurden und die Strafe bei Beachtung dieses Umstandes zu senken wäre.  
 
7.2. Die Vorinstanz erachtet für den Beschwerdeführer 1 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten und für die Beschwerdeführerin 2 eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. Sie erwägt, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 seien keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit ihrerseits schliessen liessen und eine Strafminderung rechtfertigen würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 56).  
 
7.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
7.4. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen. Der Umstand, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen muss, kann unter dem Gesichtspunkt einer erhöhten Strafempfindlichkeit zwar strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.4, in welchem eine erhöhte Strafempfindlichkeit angenommen wurde, da dem Beschuldigten bei einem Eintrag der Strafe in das Strafregister die Löschung aus dem Anwaltsregister gedroht hätte). Nach den Erwägungen der Vorinstanz liegen jedoch keine besonderen Gegebenheiten in dieser Hinsicht vor. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Approbation zur Ausübung des Arztberufes verlieren würde, ergänzen sie den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung in einer den Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise oder eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie für den Beschwerdeführer 1 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten und für die Beschwerdeführerin 2 eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten für angemessen hält. Dass die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen übersetzt wären, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
8.  
Die Beschwerdeführer ersuchen um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken den formellen Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 5). 
Das Gesuch der Beschwerdeführer kann auch als Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG aufgefasst werden, damit der Rechtsanwalt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist wäre somit von vornherein nicht mehr möglich gewesen. Von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Art. 64 Abs. 2 BGG kann daher abgesehen werden. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer persönlich ist mangels Antrag nicht zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer