1C_378/2023 17.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_378/2023  
 
 
Urteil vom 17. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fridolin Voegeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Wetzikon, 
Stadtrat Wetzikon, Stadtratskanzlei, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH. 
 
Gegenstand 
Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 29. Juni 2023 (VB.2023.00339). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Juni 2023 erhob Fridolin Voegeli beim Bezirksrat Hinwil Stimmrechtsrekurs gegen die Abstimmung der Stadt Wetzikon vom 18. Juni 2023 über die "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA" mit dem Antrag, diese abzusagen. 
Am 13. Juni 2023 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. 
An der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 stimmten die Stimmberechtigten von Wetzikon der Vorlage zu. 
Am 29. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von Fridolin Voegeli gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 570.--. 
Mit Beschwerde vom 3. August 2023 beantragt Fridolin Voegeli, dieses Urteil mitsamt der "Busse für Meinungsäusserung" aufzuheben und seinen Rekurs materiell zu bearbeiten. Mit Eingabe vom 10. August 2023 teilt Fridolin Voegeli dem Bundesgericht mit, dass er in dieser Sache einen weiteren Rekurs an den Bezirksrat erhoben habe. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein könnte. Er bringt in der auf den 3. August 2023 datierten Beschwerde bloss vor, in den letzten zwei Wochen - d.h. in den letzten beiden Juli-Wochen - hätten sich "Meldungen und Fakten" überschlagen, die alle "Ausfluss behördlicher Inkompetenzen und Selbstbereicherungen" seien, was ihn zur Einreichung einer Beschwerde veranlasst habe. Diese Vorbringen beziehen sich indessen auf "Meldungen und Fakten" aus der zweiten Juli-Hälfte und sind damit von vornherein nicht geeignet, das vorher - am 29. Juni 2023 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Abgesehen davon stehen die angeführten "Meldungen und Fakten" in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand - der Frage, ob der Rekurs verspätet war und ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es die Frist nicht wiederherstellte. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi