6B_151/2021 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_151/2021  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug etc.; Strafzumessung; Beschlagnahme, Ersatzforderungseinziehung, Kosten; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Juli 2020 (ST.2017.150/151/153-SK3 / Proz. Nr. ST.2008.5801 / ST.2019.13-SK3 / Proz. Nr. ST.2016.37643). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 sprach das Kreisgericht See-Gaster den Beschuldigten A.________ schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, des Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz (widerrechtliche Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung) und des Verbrechens gegen das Markenschutzgesetz (Markenrechtsverletzung und Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben). Es verurteilte A.________ - als Zusatzstrafen zu älteren Geldstrafen - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.-. Gleichzeitig sprach es ihn von weiteren Vorwürfen frei. 
Weiter sprach ihn dasselbe Gericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 schuldig der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, der vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Baugesetzes. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und zu einer Busse von Fr. 3'500.-. 
 
B.  
Auf Berufung des A.________, der Staatsanwaltschaft und der Branchenorganisation Emmentaler Switzerland (Privatklägerin) hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, des Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz, des gewerbsmässigen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung, der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, der vorsätzlichen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Baugesetzes. Gleichzeitig sprach es den Beschuldigten von weiteren Vorwürfen frei. Es verurteilte ihn als Zusatz zu der Freiheitsstrafe gemäss Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und zu einer Busse von Fr. 3'500.-. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides von sämtlichen Vorwürfen - mit Ausnahme der mehrfachen Übertretung des Baugesetzes - freizusprechen. Als Strafe für die Übertretung beantragt er eine Busse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich - mit Ausnahme der zugestandenen Übertretung gegen das Baugesetz - gegen sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche. Dabei macht er teilweise explizit, teilweise implizit bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz geltend.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Schuldsprüche betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. 
 
2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird nach Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.  
Nach Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach Art. 164 Ziff. 2 StGB der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 
 
2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Zusammenhang mit den Forderungskäufen durch die A.________ AG.  
 
2.2.1. Gemäss den letztinstanzlich im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts veranlasste der Beschwerdeführer, dass die A.________ AG in den Jahren 2007 und 2008 drei Personen Forderungen im Nominalwert von Fr. 6'934'147.85 - welche diese im Nachlass des Beschwerdeführers angemeldet hatten - zu einem Preis von Fr. 730'000.- abkaufte. Der Beschwerdeführer befand sich damals in Nachlassstundung; die Forderungen waren daher wirtschaftlich wertlos und wurden von der A.________ AG in der Folge auf Null abgeschrieben. Diese Transaktionen waren nach den vorinstanzlichen Erwägungen für die Gesellschaft aus wirtschaftlicher bzw. finanzieller Perspektive nicht sinnvoll, sondern führten zum Schluss, dass sie insbesondere der privaten Schuldensanierung des Beschwerdeführers dienten.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Sinn und Zweck dieser Forderungskäufe habe darin bestanden, genügend Gläubigerstimmen für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages über ihn zu sichern. Da geplant gewesen sei, dass die A.________ AG das Geschäft seiner Einzelfirma weiterführe, sei das Zustandekommen dieses Vertrages auch im Interesse der Gesellschaft gewesen. Zudem sei er persönlich, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, durch die Transaktionen nicht bereichert worden.  
 
2.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit den Forderungskäufen sei bezweckt worden, genügend Gläubigerstimmen für das Zustandekommen des Nachlassvertrages zu sichern, erscheint zwar grundsätzlich als plausibel. Nicht nachvollziehbar bleibt aber, weshalb die A.________ AG ein Interesse im Gegenwert von Fr. 730'000.- am Zustandekommen dieses Vertrages gehabt haben sollte. Auch der Plan, das Geschäft der Einzelfirma weiterzuführen, lässt die Investition einer solchen Summe in das Zustandekommen des Vertrages nicht nachvollziehbar erscheinen. Entsprechend verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einem fehlenden (genügenden) Interesse der Gesellschaft am Forderungskauf ausging. Das Interesse an dieser Transaktion hat daher in erster Linie beim Beschwerdeführer gelegen; durch die Übernahme der Schulden durch ein mit ihm verbundenen Unternehmen musste er nicht länger mit deren Geltendmachung rechnen. In diesem Sinne ist auch entgegen seinen Vorbringen davon auszugehen, dass er durch diese Transaktion bereichert wurde. Entsprechend verstösst der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB nicht gegen Bundesrecht.  
 
2.3. Weiter sprach das kantonale Gericht den Beschwerdeführer schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 StGB in Zusammenhang mit der Nichtweiterbelastung von Kosten für eine Wohnung in U.________/SG.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bewohnte in den vorliegend streitigen Jahren 2008 bis 2011 zusammen mit B.________ (bis 25. Februar 2009 Verwaltungsrätin der A.________ AG) und ihren drei Kindern eine Wohnung in U.________/SG. Gemäss seinen Vorbringen gehörte diese Wohnung zur Nachlassmasse der Einzelunternehmung A.________ in Nachlassliquidation. Die A.________ AG zahlte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen dem Grundpfandgläubiger C.________ einen monatlichen Zins in Zusammenhang mit dieser Wohnung sowie mit weiteren Liegenschaften. Dieser Zins ist von der A.________ AG weder dem Beschwerdeführer noch B.________ weiterbelastet worden.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ sei nie Eigentümer der streitbetroffenen Wohnung geworden, weshalb die Zahlungen der Gesellschaft an diesen nicht als Mietzins qualifiziert werden könne. Zudem handelte es sich beim Zurverfügungstellen der Wohnung an B.________ um eine verdeckte Lohnzahlung der Gesellschaft an diese.  
 
2.3.3. Die A.________ AG zahlte C.________ in der Zeit zwischen September 2008 und September 2011 einen monatlichen Geldbetrag, unter anderem auch für die von B.________ zusammen mit dem Beschwerdeführer bewohnte Wohnung. Auch wenn es sich hierbei nicht um einen Mietzins im Sinne des Obligationenrechts gehandelt hat, so steht doch fest, dass diese Zahlungen dazu führten, dass B.________ und der Beschwerdeführer in dieser Zeit ungestört die Wohnung weiternutzen konnten. Demgegenüber ist ein Interesse der A.________ AG an dieser Wohnung weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Nutzung der Wohnung um einen Lohnbestandteil von B.________ gehandelt, qualifizierte die Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Auffassung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass eine qualifizierte ungetreue Geschäftsführung gegenüber einer in finanziellen Schwierigkeiten stehenden Gesellschaft auch durch überhöhte Lohnzahlungen an leitende Angestellte begangen werden kann (vgl. Urteil 6P.164/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 10). Damit ist weder der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB noch jener wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 StGB bundesrechtswidrig.  
 
2.4. Sodann sprach das kantonale Gericht den Beschwerdeführer schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 StGB in Zusammenhang mit Investitionen in eine Liegenschaft in V.________/SZ.  
 
2.4.1. Es steht fest, dass auf Betreiben des Beschwerdeführers hin die A.________ AG in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2006 und dem 19. Oktober 2011 insgesamt Fr. 4'094'619.15 in Produktionsanlagen auf der Liegenschaft Nr. xxx in V.________/SZ investierte. Die A.________ AG war zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin dieser Liegenschaft; diese stand seit dem 24. Januar 2003 in privatem Eigentum des Beschwerdeführers. Damit gehörte sie zur Nachlassmasse der Einzelunternehmung A.________ in Nachlassstundung. Geplant war, dass die A.________ AG diese Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu einem fixen Kaufpreis zu Eigentum übernehmen sollte; dazu kam es aber aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten und des Konkurses der Gesellschaft nicht mehr.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten die Investitionen durchaus im finanziellen Interesse der Gesellschaft gelegen. Es sei geplant gewesen, dass diese die Liegenschaft zu Eigentum übernehmen werde; die Investitionen in Produktionsanlagen, mit denen die Gesellschaft in dieser Liegenschaft später Käse produzieren wollte, seien daher als Investitionen in zukünftiges Eigentum zu betrachten.  
Investitionen in Millionenhöhe in eine Liegenschaft, die noch nicht im Eigentum der Gesellschaft steht, sind mindestens als unvorsichtig zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer zudem gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der finanziell angespannten Lage der A.________ AG damit rechnen musste, dass der Kauf der Liegenschaft durch die Gesellschaft schliesslich nicht zu Stande kommen könnte, ist der vorinstanzliche Schluss, diese Investitionen hätten gegen die Interessen der Gesellschaft verstossen, nicht bundesrechtswidrig. Somit sind auch die entsprechenden Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 und 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 StGB zu bestätigen. 
 
3.  
Angefochten ist im Weiteren der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. 
 
3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 146 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss Art. 146 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.  
 
3.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2009 bis Ende Juni 2011 der D.________ GmbH die Produktion von 1'410'060 kg Hartkäse vollfett aus Milch ohne Silofütterung meldete. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen handelte es sich hierbei um Käse, welche den Produktionsvorschriften von Emmentaler entsprach. Das kantonale Gericht schliesst daraus, dass der Käse damit auch als solcher hätte deklariert werden müssen. Durch die wahrheitswidrigen Meldungen sei die D.________ GmbH und in der weiteren Folge auch die Branchenorganisation Emmentaler Switzerland getäuscht worden. Diese Täuschung sei arglistig gewesen, da der Beschwerdeführer gefälschte Urkunden eingesetzt habe, auf deren Richtigkeit die D.________ GmbH habe vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Vorgehensweise erreicht, dass die A.________ AG den Branchenbeitrag von Fr. 558'918.20 an die Branchenorganisation Emmentaler Switzerland nicht habe zahlen müssen.  
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er sei zu der von der Vorinstanz beschriebenen Vorgehensweise berechtigt gewesen. Der Branchenbeitrag sei nur auf Käse geschuldet, welcher als Emmentaler vermarktet werde, was auf den streitbetroffenen Käse nicht zutreffe. Zudem könne entgegen der impliziten Annahme der Vorinstanz alleine aus der Verwendung von silofreier Milch für die Herstellung von Grosslochhartkäse nicht geschlossen werden, dieser habe die Produktionsvorschriften für Emmentaler erfüllt. 
 
3.3. Gemäss Ziff. 1 des Anhangs D der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO; SR 919.117.72) müssen Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation leisten. Der Beitrag darf nach Ziff. 2 des Anhangs D VBPO nur eingesetzt werden für Werbe- und Public-Relations-Massnahmen sowie zur Finanzierung von Messen und Ausstellungen. Die Erhebung der Beiträge von Nichtmitgliedern nach Anhang D der VBPO beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Urteil 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E. 3 ff.).  
 
3.4. Die vorliegend streitige Beitragspflicht knüpft an der Produktion von "Emmentaler" an. Was unter "Emmentaler" im Sinne des Anhangs D VBPO zu verstehen ist, wird in der Verordnung nicht näher definiert. Das kantonale Gericht scheint implizit davon auszugehen, dass es sich dabei um Käse handelt, welcher nach den Produktionsvorschriften von "Emmentaler" produziert wurde bzw. dass jeder Grosslochhartkäse, welcher aus silofreier Milch produziert wurde, seinen Produzenten beitragspflichtig machen würde. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nur Käse, welcher als "Emmentaler" vermarktet werde, falle unter die Beitragspflicht.  
 
3.5. Bei den Beiträgen Nichtmitglieder nach Anhang D der VBPO handelt sich um eine mit einer Kostenanlastungssteuer vergleichbare Sondersteuer (vgl. Urteil 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 4.5.1 mit weiteren Hinweisen). Zweck dieser Steuer ist es, die Massnahmen nach Ziff. 2 des Anhangs D der VBPO, von welchen nicht nur die Mitglieder der Branchenorganisation, sondern auch andere Käsehersteller, die ihre Produkte als "Emmentaler" vermarkten, profitieren, nicht nur von den Mitgliedern, sondern auch von den Nichtmitgliedern finanziert werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beitrag auf diejenige Käsemenge zu erheben, welche tatsächlich auch als "Emmentaler" vermarktet wird. Von den genannten Vermarktungsmassnahmen der Branchenorganisation profitieren im Weiteren indirekt auch die Produzenten jenes Käses, der zwar nicht als "Emmentaler" vermarktet wird, von den Konsumenten jedoch als mehr oder weniger gleichwertig wie "Emmentaler" wahrgenommen wird. Folglich ist auch von einer Beitragspflicht für diesen Käse auszugehen. Dabei erscheint es nicht von Belang, ob im Einzelnen die Produktionsvorschriften für "Emmentaler" eingehalten wurden, ist doch das Einhalten dieser Vorschriften für den Konsumenten in der Regel nicht ohne weiteres erkennbar.  
 
3.6. Sind daher nach Ziff. 1 des Anhangs D der VBPO Beiträge nicht nur für die Produktion von Käse geschuldet, welcher als "Emmentaler" vermarktet wird, sondern auch für anderen Käse, der von Konsumenten als gleichwertig angesehen wird, so verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Meldung des Beschwerdeführers an die D.________ GmbH der produzierten Menge Käse als inhaltlich falsch qualifizierte. Damit ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Ebenfalls vom Beschwerdeführer angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung. Dieser macht geltend, die vorinstanzliche Verurteilung verstosse gegen das Anklageprinzip; zudem habe er sich die Vermögenswerte nicht angeeignet und er habe keine Veruntreuungsabsicht gehabt. 
 
4.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird nach Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.  
 
4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift (Art. 325 StPO) den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile 6B_979/2021 vom 11. April 2022 E. 5.1; 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2 und 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die A.________ AG mit 38 Milchproduzenten Milchkaufverträge abgeschlossen hatte. Der vereinbarte Milchpreis enthielt auch die Verkäsungs- und Siloverzichtszulagen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Das BLW habe der A.________ AG monatlich diese Zulagen überwiesen mit der Pflicht, diese innert Monatsfrist den Milchproduzenten weiterzuleiten. So habe das BLW für die in den Monaten September 2010 bis September 2011 eingekaufte Milch Zulagen von insgesamt Fr. 1'163'095.80 überwiesen; davon wurden jedoch gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich Fr. 654'663.95 an die einzelnen Milchproduzenten weitergeleitet. Den restlichen Betrag in der Höhe von Fr. 508'431.85 habe sich der Beschuldigte angeeignet und für sich oder zur Deckung von Drittforderungen verwendet.  
 
4.4. In der Anklageschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe durch die Nichtweiterleitung der Verkäsungs- und Siloverzichtszulagen die 38 Milchproduzenten im Betrag von Fr. 508'431.85 geschädigt. Im zwischenzeitlich ergangenen Urteil 2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 hat das Bundesgericht festgehalten, der Bund werde durch die Überweisung solcher Zulagen an den zwischengeschalteten Milchverwerter nicht von seiner Schuldpflicht gegenüber den Milchproduzenten befreit; diesen stünde weiterhin ein direktes Forderungsrecht gegen den Bund zu. Daraus folgerte die Vorinstanz, der Schaden von Fr. 508'431.85 sei somit nicht den 38 Milchproduzenten, sondern dem Bund entstanden, was aber nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Vermögenswerte nicht pflichtgemäss weitergeleitet habe. Entgegen seinen Vorbringen verstösst diese Vorgehensweise nicht gegen das Anklageprinzip, musste sich doch der Beschwerdeführer stets bewusst sein, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und dass dieses Verhalten rechtlich als Veruntreuung qualifiziert werden könnte. Zur Wahrung der Rechte der Verteidigung unerheblich erscheint demgegenüber, ob der von ihm verursachte Schaden letztlich zu Lasten der Milchproduzenten oder des Bundes ging.  
 
4.5. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat er insgesamt Fr. 508'431.85, Geld, welches er vom BLW zur Weiterleitung erhalten hat, nicht an die Berechtigten weitergeleitet. Durch die nicht rechtzeitige Weiterleitung dieses Geldes hat er der A.________ AG anvertraute Vermögenswerte veruntreut, dies unabhängig von der Frage, ob es durch die Überweisung des Geldes auf das Konto dieser Gesellschaft zu einer Vermischung gekommen ist und zu welchem Zweck das Geld anstelle der rechtmässigen Weiterleitung verwendet wurde. Soweit die Verurteilung wegen Veruntreuung betreffend, ist die Beschwerde somit abzuweisen.  
 
5.  
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz und wegen gewerbsmässigen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben. 
 
5.1. Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Art. 16 des Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Art. 63 LwG widerrechtlich verwendet, wird gemäss Art. 172 Abs. 1 LwG, in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wer gewerbsmässig handelt, wird nach aArt. 172 Abs. 2 LwG von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.  
Auf Antrag des Verletzten wird nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11), in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht, eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht oder eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht. Wer gewerbsmässig handelt, wird nach aArt. 64 Abs. 2 MSchG von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 
 
5.2. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2011 und dem 2. Oktober 2012 in sechs Lastwagenfuhren insgesamt 53'639 kg Grosslochhartkäse nach Italien exportierte. Jedenfalls bei den fünf Exporten zwischen dem 17. Januar und dem 2. Oktober 2012 war dieser Käse als "E.________" oder als "F.________" bezeichnet. Diese Bezeichnungen waren gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen verwechselbar mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler". Weiter stellte das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass dieser Grosslochhartkäse nicht nach den Produktionsvorschriften für "Emmentaler" produziert wurde.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aArt. 172 LwG stelle lediglich die widerrechtliche Verwendung der (originalen) geschützten Ursprungsbezeichnung, nicht aber die Verwendung einer nachgeahmten Ursprungsbezeichnung unter Strafe. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 16 Abs. 7 LwG wird jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung einer geschützten Ursprungsbezeichnung gleichgesetzt der kommerziellen Verwendung dieser Bezeichnung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird. Somit ist auch die Verwendung von Bezeichnungen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verwechselbar ist, für Erzeugnisse, für die diese Bezeichnung nicht verwendet werden darf, nach aArt. 172 LwG strafbar. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, es sei nicht erstellt, dass der exportierte Grosslochhartkäse nicht den Produktionsvorschriften von "Emmentaler" entsprach, zeigt er nicht auf, inwiefern die gegenteilige Feststellung des kantonalen Gerichts, welche sich auf die Meldungen an die Laboratorien der Urkantone stützt, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte. Somit ist der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Hinsichtlich des Schuldspruchs der Verletzung des Markenschutzgesetzes durch Verwendung einer unzutreffenden Herkunftsangabe rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es ausser Acht gelassen habe, dass der streitbetroffene Grosslochhartkäse in U.________/SG und W.________/SG hergestellt wurde. Damit sei er an einem Ort hergestellt worden, an dem auch Emmentaler hätte hergestellt werden dürfen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird indessen mit der Verwendung der Bezeichnungen "E.________" und "F.________" bereits die Erwartung geweckt, der entsprechende Käse stamme aus einer Region, in welcher Emmentaler legal hergestellt werden darf. Vielmehr erwartet der Konsument bei solchem Käse, dass er auch nach den einschlägigen Produktionsvorschriften hergestellt wurde, was beim streitbetroffenen Käse gerade nicht der Fall war. Entsprechend ist auch der Schuldspruch wegen Verwendung einer unzutreffende Herkunftsangabe im Sinne von aArt. 64 MSchG nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Ebenfalls angefochten ist der Schuldspruch betreffend der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens "E.________" durch den Beschwerdeführer. 
 
6.1. Auf Antrag des Verletzten wird nach aArt. 61 Abs. 1 MSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt oder unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienstleistungen anbietet, ein-, aus- oder durchführt oder für sie wirbt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach aArt. 61 Abs. 3 MSchG von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.  
 
6.2. Die Branchenorganisation Emmentaler Switzerland liess am 18. Dezember 2007 die Wort-/Bildmarke "Emmentaler Switzerland" im Register des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum hinterlegen. Die erste Veröffentlichung im Markenschutzregister erfolgte am 2. März 2009. Diese Marke ist für Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler" eingetragen. Die Marke wurde schwarz/weiss hinterlegt.  
Es steht im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer über die A.________ AG und die A.________ GmbH in der Zeit zwischen dem 3. März 2009 und dem 2. Oktober 2012 Grosslochhartkäse unter verschiedenen Bezeichnungen im Inland in Verkehr brachte bzw. nach Italien exportierte. Da die Vorinstanz lediglich die konkrete Ausgestaltung des Zeichens "Emmentaler Svizzero" erstellen konnte, erfolgte auch der Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung einzig wegen der Verwendung dieses Zeichens. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Wortteil der kombinierten Wort-/Bildmarke "Emmentaler Switzerland" geniesse keinen Markenschutz, da es sich hiebei um ein Zeichen handle, welches als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG anzusehen sei. Wie es sich damit verhält, braucht entgegen seinen Ausführungen nicht näher geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat korrekterweise den Gesamteindruck der hinterlegten Wort-/Bildmarke "Emmentaler Switzerland" mit dem Gesamteindruck, welche die konkrete Ausgestaltung des vom Beschwerdeführer verwendeten Zeichens "Emmentaler Svizzero" verglichen. Dabei ist sie in umfassender Würdigung aller massgebenden Elemente zum Schluss gekommen, dass der Gesamteindruck der beiden Zeichen verwechselbar sei. Inwiefern diese umfassende Würdigung bundesrechtswidrig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Entsprechend ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Angefochten ist sodann der Schuldspruch wegen der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz und des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz. 
 
7.1. Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird gemäss Art. 234 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe nach Art. 234 Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.  
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. 
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 60 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt. 
 
7.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die G.________ AG im Februar 2017 Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks Nr. yyy in Q.________/SG war. Sie versorgte die dort von der politischen Gemeinde Q.________/SG betriebene Asylunterkunft R.________ mit Trinkwasser aus eigener Quellfassung. Am 1. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer, Betriebsverantwortlicher der G.________ AG, darüber informiert, dass es zu einer Überschwemmung im Haus der Asylbewerber gekommen war. Der Beschwerdeführer sandte seinen Angestellten H.________ zusammen mit dessen Bruder zur Liegenschaft R.________ um ihm Bericht zu erstatten. Diese meldeten ihm, ein Zimmer im Untergeschoss der Unterkunft und der Tankraum stünden unter Wasser. Der Beschwerdeführer wies daraufhin seine Angestellten an, dieses Wasser abzupumpen. Da im Tankraum mindestens einer der Öltanks umgekippt war, war das Wasser aus dem Tankraum mit dem ausgelaufenen Heizöl kontaminiert. Ein Teil des abgepumpten Wassers versickerte im Freien auf dem angrenzenden Wiesland, derweil ein Grossteil über Drainageleitungen direkt in den Böschkanal und Gastergraben samt Nebengraben gelangte. Damit wurde einerseits das Trinkwasser der Asylunterkunft, andererseits aber auch Oberflächenwasser durch Heizöl verschmutzt.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe im Zeitpunkt, als er die Anweisung gab, die Pumpe weiter zu betreiben, nicht gewusst, dass das Wasser im Tankraum mit Heizöl kontaminiert gewesen war. Dies steht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach sein Angestellter H.________ ihm mitgeteilt habe, dass das Wasser nach Öl stinke. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So ist nicht erkennbar, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen würde. Auch wenn es theoretisch denkbar wäre, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung des H.________ aufgrund der chaotischen Zustände während der Überschwemmung nicht verstanden haben könnte, so reicht dies nicht aus, um die gegenteilige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe um den Ölgestank des abgepumpten Wassers und damit um dessen Verschmutzung gewusst, so sind die Schuldsprüche wegen der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz und des vorsätzlichen Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz nicht zu beanstanden.  
 
8.  
Sodann ficht der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes an. 
 
8.1. Mit Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt (Art. 48 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]) oder wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes nicht entsprechen (Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG).  
 
8.2. Der Beschwerdeführer war im Februar 2007 Betriebsverantwortlicher der G.________ AG. Diese gab jedenfalls im Zeitraum von 3. bis 8. Februar 2017 ohne wirksame Schutzvorkehrungen Trinkwasser an die von der Gemeinde Q.________/SG betriebene Asylunterkunft und an einen Landwirt ab, obwohl bereits damals der (sich später erhärtete) Verdacht bestand, dieses sei aufgrund der Überschwemmung vom 1. Februar 2017 resp. aufgrund des in der Folge aus dem Tankraum abgepumpten, mit Heizöl verunreinigten Wassers, mit Kohlenwasserstoff kontaminiert.  
 
8.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe durch seine Vorgehensweise in Kauf genommen, dass die Wasserversorgungsanlage den hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen nicht genüge. Was der Beschwerdeführer gegen diesen Schuldspruch vorbringt, vermag ihn nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch wenn erst am 8. Februar 2017 feststand, dass das Trinkwasser durch Kohlenwasserstoff und durch Fäkalbakterien verunreinigt war, so hätte er nach der Probeentnahme am 3. Februar 2017 nicht das Ergebnis dieser Proben und der Inspektion abwarten dürfen und weiterhin ohne Schutzmassnahmen dieses Wasser als Trinkwasser abgeben dürfen. Offen bleiben vermag in diesem Zusammenhang, ob er tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, die Asylunterkunft gänzlich von der Wasserversorgung zu trennen oder ob er seinen Pflichten nicht auch durch Aussprechen einer deutlichen Warnung, dass das Wasser kontaminiert sein könnte, hätte nachkommen können. Fest steht jedenfalls, dass er bis mindestens 8. Februar 2017 keinerlei Massnahmen getroffen hat und er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am 2. oder 3. Februar 2017 einem Zeugen noch versicherte, dieser müsse sich keine Sorgen um das Trinkwasser machen. Somit ist auch der Schuldspruch wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes nicht zu beanstanden.  
 
9.  
Verletzen die vorinstanzlichen Schuldsprüche demnach kein Bundesrecht, so ist auf die Rüge des Beschwerdeführers zur Strafzumessung einzugehen. 
 
9.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
9.2. Die beschwerdeführerische Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten nachvollziehbar und zutreffend auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Einsatzstrafe, die Straferhöhungen wegen der einzelnen Delikte und die ausgefällte Gesamtstrafe seien willkürlich zu hoch, legt er nicht dar, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte. Im Weiteren hat das kantonale Gericht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Umstand, dass durch das erstinstanzliche Urteil eine Verjährung gewisser Taten nur knapp verhindert werden konnte, sich im vorliegenden Fall nicht strafmindernd auswirkt.  
 
10.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz auf Fr. 100'000.-- festgesetzte Ersatzforderung verstosse gegen Bundesrecht, da der Deliktsertrag nicht ihm, sondern der A.________ AG zugeflossen sei. Mit dieser Argumentation übersieht er jedoch, dass das kantonale Gericht gerade nicht eine Beschlagnahmung des Deliktsertrags vornahm, sondern eine Ersatzforderung festlegte, da der Deliktsertrag nicht mehr vorhanden ist. Somit ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 
 
11.  
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold