7B_251/2022 08.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_251/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Willkür, Grundsatz von Treu und Glauben, überspitzter Formalismus etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. September 2022 (SBK.2022.239). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2022 wurde der als Anwalt tätige A.________ wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 1'070.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob A.________ Einsprache gegen diesen Strafbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Dossier dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens zustellte.  
 
A.b. Am 23. März 2022 wurde A.________ zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 vorgeladen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte er aufgrund eines Unfalls um Verschiebung der Verhandlung. Er legte seinem Gesuch ein Arztzeugnis bei, welches eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 27. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 bescheinigte sowie eine E-Mail, in welcher sein Arzt ausführte, dass das Attest vom 27. Mai 2022 auch Verhandlungsunfähigkeit aus wirbelsäulenmedizinischer Indikation beinhalte. Daraufhin verschob die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die auf den 30. Mai 2022 angesetzte Verhandlung auf den 27. Juni 2022. A.________ ersuchte am 13. Juni 2022 erneut um Verschiebung der Hauptverhandlung, da er wegen seiner Rückenprobleme mit Opioiden behandelt werde und verhandlungsunfähig sei. Er legte seinem Gesuch den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seinem behandelnden Arzt vom 27. Mai bis 9. Juni 2022 bei, worin Letzterer erneut festhielt, dass sein Attest vom 27. Mai 2022 auch die Verhandlungsunfähigkeit beinhalte.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung ab, mit dem Hinweis, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn A.________ der Verhandlung vom 27. Juni 2022 unentschuldigt fern bleibe. Gleichzeitig bot sie die Mobilen Ärzte zur Verhandlung auf und stellte A.________ in Aussicht, die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit werde durch die genannten Ärzte unabhängig überprüft, sollten diesbezüglich am Verhandlungstag Zweifel bestehen. Eingangs der Verhandlung vom 27. Juni 2022, zu welcher A.________ nicht erschien, stellte dessen Verteidiger erneut ein Verschiebungsgesuch und den Antrag, dass A.________ zu befragen sei.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 4. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. September 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2022 sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die gegen den Strafbefehl vom 4. Januar 2022 erhobene Einsprache nicht als zurückgezogen gelte, und das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, die Hauptverhandlung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 10. November 2022 abgewiesen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG) verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) gerichtete Beschwerde betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid oder eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kritisiert, welche vor Bundesgericht nicht Anfechtungsobjekt bilden (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 3 und Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 9, Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, indem sie vom Rückzug seiner Einsprache gegen den Strafbefehl ausgehe. Er habe nie zum Ausdruck gebracht, am Fortgang des Verfahrens desinteressiert zu sein. Vielmehr sei er vom 27. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 verhandlungsunfähig gewesen, da er aufgrund eines Reitunfalls und der daraus resultierenden Wirbelsäulenblockade Opioide zur Entzündungshemmung habe einnehmen müssen. Um dies zu belegen, habe er ein mit einer E-Mail ergänztes, mehrfach bestätigtes Arztzeugnis eingereicht. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, wenn sie trotz des Arztzeugnisses von seiner Verhandlungsfähigkeit für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. Juni 2022 ausgehe. Sie bzw. die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin, die dem Arztzeugnis nicht folge, würden sich damit in unzulässiger Weise medizinische Kenntnisse anmassen. Er sei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne sein Verschulden ferngeblieben. Insofern greife die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO nicht.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, für die Frage der Verhandlungsfähigkeit sei der Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung, vorliegend jener der auf den 27. Juni 2022 angesetzten Hauptverhandlung, massgebend. Sie stellt fest, dass das eingereichte Arztzeugnis vom 27. Mai 2022 lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinige. Der Arzt ergänze im E-Mail vom 27. Mai 2022 zwar, dass das Arztzeugnis eine Verhandlungsunfähigkeit aus wirbelsäulenmedizinischen Gründen beinhalte. Damit sei aber noch nichts über die Frage der Verhandlungsfähigkeit am 27. Juni 2022 gesagt. Aus der Ergänzung des Arztes in der E-Mail vom 9. Juni 2022 gehe jedenfalls hervor, dass die Einnahme von Opioiden ab dem 20. Juni 2022 nach einem festgelegten Schema abgebaut würde und am 29. Juni 2022 eine Verlaufskontrolle stattfinde. Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe allfälligen medizinischen Restzweifeln betreffend Verhandlungsfähigkeit infolge des verbleibenden Schmerzmittelkonsums dadurch Rechnung getragen, dass sie für die Hauptverhandlung die Mobilen Ärzte aufgeboten habe, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Ort hätten prüfen können. Indem der Beschwerdeführer trotz dieser Massnahme nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, habe er auf einen weiteren Fortgang des Verfahrens verzichtet.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 6.3.1; 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3).  
Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, ist in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2; 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO).  
Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; 6B_360/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver und subjektiver Natur sein (Urteile 6B_1194/2016 vom 15. November 2016 E. 1; 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3; je mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes Hindernis (Urteile 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Dies hat auch bei versäumten Terminen zu gelten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO; zum Ganzen: Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2). 
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 140 III 610 E. 4.1; CHRISTOPH RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 94 StPO). Blosse Behauptungen reichen nicht aus (Urteil 4C.179/2005 vom 2. November 2005 E. 4.2.1). Welche tatsächlichen Umstände der Beschwerdeführer zu seiner Entschuldigung glaubhaft gemacht hat, betrifft die Beweiswürdigung und ist Tatfrage (Urteil 6B_1092/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2.3). Ob die glaubhaft gemachten Tatsachen den Schluss auf ein unverschuldetes Säumnis zulassen oder nicht, ist hingegen eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage; zum Ganzen: Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2). 
 
2.3.3. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem Recht muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Vorliegend ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der sich aus dem Arztzeugnis vom 27. Mai 2022 und der beigefügten E-Mail-Korrenspondenz bis zum 9. Juni 2022 ergebenden Verhandlungsunfähigkeit nicht unbesehen folgt. Die ärztliche Einschätzung bildet einen momentanen Zustand ab. Indessen ergibt sich aus der ärztlichen E-Mail-Korrespondenz auch, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Verhandlungsunfähigkeit, die Einnahme von Opioiden, vor dem Verhandlungstermin sukzessive abgebaut werden sollte. Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ausstellens des Arztzeugnisses vom 27. Mai 2022 sei nicht derselbe gewesen wie am Verhandlungstermin vom 27. Juni 2022. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer daher aus dem Umstand, dass die erste Instanz am 30. Mai 2022 sein erstes Verschiebungsgesuch für die gleichentags anberaumte Verhandlung bedingungslos bewilligt hat.  
Der Vorwurf, die Vorinstanz masse sich in unzulässiger Weise medizinische Kenntnisse an, zielt sodann ins Leere, zumal sie auf das Arztzeugnis und die dokumentierte ärztliche Korrespondenz hinsichtlich des Behandlungsplanes und der damit einhergehenden Entwicklung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers abstellt, diese jedoch in vertretbarer Weise anders als der Beschwerdeführer interpretiert. 
Schliesslich wurde der erstinstanzliche Verhandlungstermin auf einen Zeitpunkt festgesetzt, welcher nahe am Ablauf des im Arztzeugnis genannten Zeitraums liegt, und bot die erste Instanz die Mobilen Ärzte auf, um allfälligen Zweifeln an der aktuellen Verhandlungsfähigkeit zu begegnen. Damit traf die erste Instanz, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, adäquate Massnahmen, um die fachliche Einschätzung, welche im Arztzeugnis vom 27. Mai 2022 zum Ausdruck gebracht wurde, am Verhandlungstermin vom 27. Juni 2022 konkret zu überprüfen. Insbesondere geht die Vorinstanz damit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer physisch möglich gewesen sei, sich an den Sitz des Gerichts zu begeben, was dieser nicht bestreitet. Der vorinstanzliche Schluss, ein hinreichender Säumnisgrund sei nicht glaubhaft gemacht, zumal der Beschwerdeführer zufolge Fernbleibens eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes am Gerichtstermin verhindert habe, lässt sich gut begründen. Dass die Vorinstanz überspitzte Anforderungen an das Beweismass gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
2.5. Gestützt auf ihre Feststellungen zum Sachverhalt durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus selbstverschuldeten Gründen nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen ist und die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO anwenden. Die Vorinstanz verletzt die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechte nicht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Anwaltskommission des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer