1A.228/2003 10.03.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.228/2003 /bie 
 
Urteil vom 10. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft N.________ führt ein Ermittlungsverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs. 
 
Am 14. Januar 2003 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt von N.________ die Schweizer Behörden um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird ausgeführt, die den Beschuldigten vorgeworfene Tat stehe in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch wesentlicher Firmen der A.________-Gruppe. Den Beschuldigten werde zur Last gelegt, eine unechte Urkunde hergestellt und damit versucht zu haben, die neue Geschäftsführung und den Insolvenzverwalter der ehemaligen Kerngesellschaft der A.________-Gruppe, der A.________GmbH, über den Bestand einer werthaltigen Sicherheit hinwegzutäuschen. Die neue Geschäftsführung und der Insolvenzverwalter der A.________ GmbH hätten dadurch davon abgehalten werden sollen, eine berechtigte Forderung gegenüber der S.________-Holding (im Folgenden: S.________) in Höhe von über 240 Millionen Euro geltend zu machen. Gleichzeitig hätten die Beschuldigten der Bank K.________ (im Folgenden: die Bank) einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil in Höhe von über 120 Millionen USD verschaffen wollen. Für die Einzelheiten verweist der Leitende Oberstaatsanwalt auf den dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts N.________ vom 9. Januar 2003. 
 
Darin wird ausgeführt, mit Vertrag vom 11./22. September 2001 habe die Bank der F.________ GmbH (im Folgenden: F.________) ein Darlehen über 120 Millionen USD gewährt. Dieser Vertrag habe den Kreditvertrag vom 11. April 2001 samt Nachtrag vom 17. Mai 2001 ersetzt. Gesichert worden sei das Darlehen, indem die F.________ mit Erklärung vom 22. September 2001 ihren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegenüber der S.________ in Höhe von 235'219'972.50 USD zur Sicherheit an die Bank abgetreten habe. Weiter sei im Kreditvertrag vom 11./22. September 2001 vereinbart worden, dass ergänzende Sicherstellung der Bank erfolge durch von der F.________ oder von dritter Seite der Bank zur Verfügung gestellte, dieser genehme Sicherheiten. Mit Vertrag vom 26. Juli 2001 - also rund zwei Monate vor Abschluss des Kreditvertrages vom 11./22. September 2001 - habe die A.________ GmbH ihrerseits der F.________ bereits ein Darlehen von 160 Millionen Euro gewährt gehabt. Als Darlehenszweck sei vereinbart worden die Refinanzierung eines Darlehens über 235 Millionen USD, welches die F.________ der S.________ zum Erwerb bestimmter Rechte gewährt habe. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches der A.________ GmbH seien alle bestehenden oder künftigen Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit der F.________ an die A.________ GmbH abgetreten worden. Insbesondere seien abgetreten worden alle Ansprüche (z.B. auf Rückzahlung des Darlehensbetrages, der Zinsen etc.) aus den Verträgen, mit denen der Kauf der Rechte finanziert worden sei. Damit sei bereits am 26. Juli 2001 der Darlehensrückzahlungsanspruch der F.________ gegenüber der S.________ an die A.________ GmbH abgetreten worden. Mit Urkunde vom 24. April 2002 zwischen der A.________ GmbH und der F.________ sei eine Erhöhung des ursprünglichen Darlehensbetrages von 160 Millionen Euro vereinbart worden. Die A.________ GmbH habe auch Zinszahlungen für die F.________ erbracht. Diese Zinszahlungen seien ebenfalls unter die Bestimmungen des Darlehensvertrages gefallen. In der Urkunde vom 24. April 2002 sei festgehalten, dass alle sonstigen Bedingungen des Darlehensvertrages vom 26. Juli 2001 unverändert weiterbestünden. Die F.________ sei mittlerweile zahlungsunfähig. Der Massebestand belaufe sich auf geschätzte 30 Millionen Euro; demgegenüber lägen Verbindlichkeiten in Höhe von 2,2507 Milliarden Euro vor. Am 30. Juni 2002 habe sich der Stand des Darlehens der A.________ GmbH an die F.________ inklusive Zinsen auf 246'017'294.82 Euro belaufen. Wegen des Vorrangs der zeitlich früheren Abtretung des Rückzahlungsanspruches der F.________ gegenüber der S.________ an die A.________ GmbH sei die Abtretung zugunsten der Bank ins Leere gegangen. Dies hätten im Sommer 2002 A.________ und B.________ erkannt, welche zu dieser Zeit jeweils noch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der F.________ gewesen seien. Ende Juli/Anfang August 2002 hätten sich A.________ und B.________ über C.________, der als Berater für die insolvente A.________ GmbH tätig gewesen sei, einen leeren Briefbogen der A.________ GmbH beschafft und eine Urkunde erstellt des Inhalts, dass im Hinblick auf die verabredete Sicherung des Kredites der Bank über 120 Millionen USD an die F.________ die A.________ GmbH auf die ihr gemäss Kreditvertrag vom 26. Juli 2001 eingeräumte Abtretung der Darlehensforderung der F.________ gegen die S.________ zugunsten einer Abtretung derselben an die Bank verzichte. Weiter sei in der Urkunde zwischen der A.________ GmbH und der F.________ die Rückabtretung derselben Forderung vereinbart worden, aufschiebend bedingt mit der Rückabführung des Darlehens der Bank. Die Urkunde sei auf den 14. September 2001 rückdatiert und für beide Vertragsparteien von A.________ unterschrieben worden. A.________ sei zu dieser Zeit, wie er und B.________ sowie C.________ gewusst hätten, nicht mehr vertretungsberechtigt für die A.________ GmbH gewesen. Anschliessend habe sich gemäss dem gemeinsamen Tatplan C.________ Zutritt zu dem Räumen der Finanzbuchhaltung der neuen Geschäftsführung der A.________ GmbH verschafft und die Urkunde in den Ordnern zur F.________ abgelegt. Durch ihr Vorgehen hätten die Beschuldigten die Geschäftsführung und den Insolvenzverwalter der A.________ GmbH fälschlicherweise glauben machen wollen, es existiere tatsächlich eine Vereinbarung zwischen der A.________ GmbH und der F.________ der dargestellten Art, und die Geschäftsführung der A.________ GmbH bzw. der Insolvenzverwalter hätten von der Geltendmachung der Sicherheit zugunsten der Bank abgehalten werden sollen. Bei Gelingen des Tatplanes hätte das im Extremfall bei der A.________ GmbH zu einem Schaden von weit mehr als 200 Millionen Euro geführt. Letztlich sei es aber nicht zu einem Schadenseintritt bei der A.________ GmbH gekommen, weil dort die Unechtheit der Urkunde erkannt worden sei. Mittlerweile habe am 13. Dezember 2002 die bislang unbekannte G.________ Stiftung auf Konten der F.________ bei der Bank 121,9 Millionen USD eingezahlt, womit zumindest die Darlehensvaluta getilgt sein dürfte. Das Verhalten der Beschuldigten sei strafbar als gemeinschaftliche Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug. 
 
Im Rechtshilfeersuchen wird ausgeführt, da die G.________ Stiftung das Darlehen der Bank fast ganz zurückbezahlt habe, bestünden Anhaltspunkte dafür, dass ausser der im Vertrag vom 11./22. September 2001 ausdrücklich vereinbarten Sicherheit für die Bank weitere Sicherheiten gestellt worden seien. Dies könne nur durch eine Durchsuchung bei der Bank aufgeklärt werden. Ebenso könne nur durch eine solche Durchsuchung ermittelt werden, von welcher Bankverbindung aus die Einzahlung auf das Konto der F.________ bei der Bank erfolgt sei. Der Leitende Oberstaatsanwalt ersuchte darum, bei der Bank in Zürich die im Beschluss des Amtsgerichtes vom 9. Januar 2003 genannten Unterlagen sicherzustellen und zu übersenden; der Bankangestellte P.________ sei als Zeuge zu den gesamten Umständen des Darlehens der Bank an die F.________ polizeilich zu vernehmen; zudem sei die Teilnahme des sachbearbeitenden deutschen Polizeibeamten sowie des zuständigen deutschen Staatsanwaltes bei den erbetenen Massnahmen zu genehmigen. 
B. 
Mit Eintretens-/Zwischenverfügung (1) vom 17. Januar 2003 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete eine Hausdurchsuchung bei der Bank in Zürich an. Sie beauftrage die Kantonspolizei Zürich, P.________ im Anschluss an die Hausdurchsuchung vorerst polizeilich zu befragen. Sie bewilligte die Teilnahme des deutschen Staatsanwaltes Z.________ und des deutschen Kriminalhauptkommissars M.________ an den Ermittlungshandlungen. Die Bezirksanwaltschaft verfügte, die Teilnahme schliesse die Einsicht in die zu beschlagnahmenden Akten mit ein. Die teilnehmenden Beamten bzw. die ersuchende Staatsanwaltschaft hätten vorgängig schriftlich zuzusichern, dass die erlangten Erkenntnisse vor der offiziellen Übermittlung der Unterlagen im ersuchenden Staat nicht verwendet würden. 
 
In der Folge ergaben sich Anhaltspunkte, dass an den dem Ersuchen zugrunde liegenden Vereinbarungen der externe Vermögensverwalter J.________ und die Filiale der Bank in T.________ wesentlich mitbeteiligt waren und sich die gesuchten Unterlagen vorab dort befinden dürften. Mit Eintretens-/Zwischenverfügung (2) vom 24. Januar 2003 ordnete die Bezirksanwaltschaft per 30. Januar 2003 eine Hausdurchsuchung in der Filiale der Bank in T.________ sowie bei J.________, ebenfalls in T.________, an. Sie beauftragte überdies die Kantonspolizei Graubünden, J.________ und den verantwortlichen Kundenbetreuter der Bank im Anschluss an die Hausdurchsuchungen vorerst polizeilich zu befragen. Sie bewilligte ferner die Teilnahme der deutschen Beamten an den Ermittlungshandlungen unter den gleichen Bedingungen wie in der Verfügung vom 17. Januar 2003. 
 
Am 27. Januar 2003 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Zürich als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen. 
 
Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sicherte der Leitende Oberstaatsanwalt von N.________ den Schweizer Behörden zu, dass die aus der bewilligten Teilnahme an den Untersuchungshandlungen erlangten Erkenntnisse vor der offiziellen Übermittlung der Unterlagen in Deutschland nicht verwendet werden. 
 
Am 30. Januar 2003 wurden die Hausdurchsuchungen in Zürich und T.________ durchgeführt. Dabei verlangte die Bank die Siegelung der bei ihr sichergestellten Unterlagen. 
Mit Zwischenverfügung (3) vom 13. Februar 2003 hob die Bezirksanwaltschaft die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter gemäss den Verfügungen vom 17. und 24. Januar 2003 einstweilen auf. Überdies beantragte sie dem Bezirksgericht Zürich, die Durchsuchung der bei der Bank in Zürich und T.________ sichergestellten Unterlagen durch die Untersuchungs-/Rechtshilfebehörde zuzulassen. 
Am 23. April 2003 übermittelte die Staatsanwaltschaft von N.________ der Bezirksanwaltschaft den Beschluss des Landgerichtes N.________ vom 7. April 2003, mit welchem dieses die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts N.________ vom 9. Januar 2003 abgewiesen hat. 
 
Mit Beschluss vom 11. April 2003 ermächtigte das Bezirksgericht Zürich die Bezirksanwaltschaft, das von der Bank angebrachte Siegel aufzubrechen und die in deren Räumlichkeiten sichergestellten Papiere zu durchsuchen. 
 
Am 13. Mai 2003 öffnete die Bezirksanwaltschaft die versiegelten Akten. Eine Vielzahl von Dokumenten gab sie mangels Bedeutung für das Verfahren der Bank zurück. 
 
Mit Verfügung (4) vom 26. Mai 2003 lud die Bezirksanwaltschaft die Betroffenen ein, innert fünf Tagen zu erklären, ob sie der Gewährung der Rechtshilfe zustimmten. Zudem wies sie die Bank an, innert gleicher Frist noch die Eröffnungsunterlagen zur Bankbeziehung "V.________" einzureichen. 
 
Da keine Einigung zustande kam, erliess die Bezirksanwaltschaft am 5. Juni 2003 die Schlussverfügung. Darin ordnete sie die Übermittlung der in der Verfügung bezeichneten Unterlagen (in Kopie) an die ersuchende Behörde an. Überdies verfügte sie die Zeugenbefragung von P.________ und J.________ durch die Bezirksanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung. Sie bewilligte die Teilnahme des deutschen Staatsanwaltes Z.________ (oder Vertretung) und des deutschen Kriminalhauptkommissars M.________ (oder Vertretung) sowie der Verteidiger an den Zeugeneinvernahmen. 
C. 
Gegen die Schlussverfügung erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich zwei Rekurse. 
Da man sich auf den Standpunkt stellen könne, beim Entscheid, ausländische Verfahrensbeteiligte an den Zeugeneinvernahmen zuzulassen, handle es sich materiell um eine Zwischenverfügung, reichte ihr Vertreter, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen, innerhalb der für Anfechtung von Zwischenverfügungen geltenden Frist von zehn Tagen am 20. Juni 2003 einen ersten Rekurs ein. Damit wurde beantragt, die Schlussverfügung aufzuheben, soweit darin die Teilnahme der deutschen Beamten an den Zeugeneinvernahmen bewilligt wurde; überdies sei dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2003 trat der Vorsitzende der III. Strafkammer des Obergerichts auf den Antrag um aufschiebende Wirkung nicht ein. 
 
Am 10. Juli 2003 erhob X.________ innerhalb der ordentlichen Rekursfrist von 30 Tagen gegen die Schlussverfügung einen zweiten Rekurs. Sie beantragte damit, in Aufhebung der Schlussverfügung seien im Rekurs einzeln bezeichnete Unterlagen, welche die Kundenbeziehung "V.________" betreffen, nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter sei die Schlussverfügung insofern abzuändern, als vor der Herausgabe dieser Unterlagen darauf sämtliche Hinweise bezüglich der Rekurrentin als Kontoinhaberin sowie des Depotwerts durch die Bezirksanwaltschaft abzudecken seien. Ferner stellte sie erneut den Antrag, die Schlussverfügung aufzuheben, soweit damit die Teilnahme der deutschen Beamten an den Zeugeneinvernahmen bewilligt wurde. 
 
Mit Beschluss vom 12. September 2003 wies das Obergericht die beiden Rekurse ab. 
D. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellt zunächst in der Sache die gleichen Anträge wie im Rekurs vom 10. Juli 2003. Überdies beantragt sie, der Entscheid des Bundesgerichtes sei nicht zu veröffentlichen; eventualiter sei er so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Nummernkontos (......) mit der vereinbarten Nummernunterschrift "V.________" bei der Bank möglich seien. 
E. 
Das Obergericht, die Bezirksanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es schliesst sich den Erwägungen im angefochtenen Beschluss ohne weitere Bemerkungen an. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG unterliegt die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. 
 
Soweit die Bezirksanwaltschaft die Übermittlung der in der Verfügung vom 5. Juni 2003 bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde angeordnet hat, wird das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen. Gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Obergericht die gegen die Verfügung vom 5. Juni 2003 erhobenen Rekurse abgewiesen hat, ist insoweit nach Art. 80f Abs. 1 IRSG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. 
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien in Aufhebung der Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5. Juni 2003 die Kundenbeziehung "V.________" (Nummernkonto ......) betreffende Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben; eventualiter sei die Verfügung der Bezirksanwaltschaft insofern abzuändern, als vor der Herausgabe dieser Unterlagen darauf sämtliche Hinweise bezüglich der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin sowie des Depotwerts abzudecken seien. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos "V.________". Sie ist damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Punkt befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
 
Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen gemäss Art. 80k IRSG ist gewahrt. 
 
Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Übermittlung der Kontounterlagen "V.________" richtet, ist somit darauf einzutreten. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Herausgabe der Unterlagen "V.________" an den ersuchenden Staat sei unverhältnismässig. Sie seien für die Untersuchung des Tatbestands sowohl der Urkundenfälschung als auch des Betruges unerheblich. 
2.2.1 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255). Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c). 
 
Der ersuchenden Behörde ist Auskunft über Bankkonten zu erteilen, soweit dies geeignet ist, über die Beweggründe des Täters Aufschluss zu geben (Urteil 1A.20/1994 vom 26. April 1994 E. 2b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. Bern 2004, S. 517). 
2.2.2 Das Obergericht führt zur Frage der Verhältnismässigkeit aus, das Konto "V.________" sei zweifach in die Abwicklung des von der Bank der F.________ gewährten Darlehens verstrickt, in dessen Zusammenhang die den Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung begangen worden sein solle. Vorerst seien die auf dem Konto "V.________" liegenden Vermögenswerte im April 2001 zur Sicherung aller Forderungen der Bank gegenüber der F.________, die sich aus dem Darlehen ergeben hätten, abgetreten worden. Schliesslich sei der Negativsaldo auf dem Konto der G.________ Stiftung, der sich nach der Rückzahlung des Darlehens an die Bank ergeben habe, teilweise durch eine direkte und eine über das Konto "O" erfolgte Überweisung von Mitteln, die von der Kundenverbindung "V.________" stammten, ausgeglichen worden, so dass das Darlehen der Bank letztlich auch aus Mitteln der Kundenverbindung "V.________" zurückbezahlt worden sei. Weil das Darlehen durch eine Überweisung der G.________ Stiftung zurückbezahlt worden sei, habe die ersuchende Behörde angenommen, dass neben der im Darlehensvertrag vom 11./22. September 2001 ausdrücklich angeführten Sicherheit (Anspruch auf Rückzahlung des der S.________ gewährten Darlehens) tatsächlich noch weitere Sicherheiten gestellt worden seien. Dies könne nur durch eine Durchsuchung bei der Bank geklärt werden. Nach dem Beschluss des Amtsgerichtes N.________ vom 9. Januar 2003 seien deshalb sicherzustellen insbesondere alle zum Darlehen vom 11./22. September 2001 gehörenden "Nebenabreden und Sicherheitenbestellungen" sowie Unterlagen zur Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Das Landgericht N.________ habe in seinem Beschluss vom 7. April 2003 insbesondere auch eine Beschlagnahme von Dokumenten als zulässig erklärt, die geeignet seien, Aufschluss zu geben, in welchen Zusammenhängen die Zahlung der G.________ Stiftung auf das Konto der F.________ bei der Bank erfolgt sei; daraus liessen sich Aufschlüsse erhalten über etwaige Beweggründe von A.________. Dem sei - wie das Obergericht weiter darlegt - beizupflichten. Zwar sei nach deutschem Recht, im Gegensatz zur hiesigen Regelung (Art. 251 Abs. 1 StGB), für die Annahme einer Urkundenfälschung nicht erforderlich, dass eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht vorliege, sondern es genüge, dass der Rechtsverkehr getäuscht werden solle (Art. 267 Abs. 1 dStGB). Das Motiv für die Tatverübung sei aber trotzdem abzuklären, denn nach deutschem wie schweizerischem Recht (Art. 46 dStGB; Art. 63 StGB) seien bei der Strafzumessung unter anderem die Beweggründe und die Ziele des Täters zu berücksichtigen. Von der Frage, ob die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits über ausreichende Sicherheiten verfügt habe oder nicht, hänge nun aber ab, ob die Beschuldigten mit der ihnen vorgeworfenen Urkundenfälschung die Bank oder allenfalls sich selber oder andere Personen bereichern oder zumindest begünstigen wollten. Falls die Bank bereits ausreichend gesichert gewesen wäre, was die deutschen Behörden aufgrund der nachträglichen Rückzahlung des Darlehens durch die G.________ Stiftung vermuteten, so müsste wohl angenommen werden, die Tat sei nicht begangen worden, um der Bank - im Gegensatz zu einer Vielzahl von Gläubigern - nachträglich noch ausreichende Sicherheiten zu verschaffen. Falls aber eine nachträgliche Absicherung der Bank ausgeschlossen werden müsste, wäre als Motiv unter anderem denkbar eine - allenfalls über mehrere Stationen abzuwickelnde - Rückführung von Vermögenswerten an die Institution oder Person, welche der Bank das Darlehen zurückbezahlt habe. Die Unterlagen der Kundenverbindung "V.________" seien allesamt geeignet, zur Abklärung des Motivs der Tat beizutragen. Die Faustpfandverschreibungen über Vermögenswerte aus der Verbindung "V.________" vom 11. April 2001 und vom 29. April 2002 gäben in allgemeiner Weise Aufschluss, dass für das Darlehen der Bank auch diese Sicherheiten bestanden hätten. Diese Dokumente seien zu den "dazu gehörenden Nebenabreden und Sicherheitenbestellungen" zu zählen, deren Herausgabe die deutschen Behörden ausdrücklich verlangten. Dazu gehöre auch die Aktennotiz der Bank vom 11. April 2001 betreffend die Pfandhalterschaft "V.________" mit einem Hinweis auf den Depotwert. Letzterer sei wesentlich, damit beurteilt werden könne, ob die fraglichen Faustpfandverschreibungen - allenfalls zusammen mit anderen Sicherheiten - das Darlehen der Bank tatsächlich hätten absichern können. Wie ausgeführt, sei diese Frage für die Abklärung des Motivs der Täterschaft erheblich. Die abgedeckten Kontoauszüge der Kundenverbindung "V.________", auf welchen nur die Transaktionen erschienen, die im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens der Bank stünden, sowie die dazu gehörenden Detailbelege (Belastungs- und Gutschriftanzeigen) gehörten zu den von den deutschen Behörden verlangten "Unterlagen zur Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens". Sie zeigten auf, von welchen Konten aus das Darlehen zurückbezahlt worden sei, was für die Abklärung des Motivs, insbesondere einer allfälligen beabsichtigten Bereicherung bzw. Begünstigung, ebenfalls von Belang sei. In dieser Hinsicht seien auch die Eröffnungsunterlagen zur Kundenverbindung "V.________" unverzichtbar, in welchen die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person erscheine, der allenfalls die verfolgte Tat hätte nützen können. Aus diesem Grund könne dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden, wonach vor einer Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde sämtliche Hinweise auf die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin sowie auf den Depotwert abzudecken seien. 
2.2.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, ist nach der Rechtsprechung die Herausgabe von Unterlagen, die geeignet sind, über die Beweggründe des Täters Aufschluss zu geben, verhältnismässig. Nach der zutreffenden Auffassung des Obergerichtes ist es mindestens für die Strafzumessung von Belang, mit welchem Ziel die Beschuldigten die im Ersuchen geschilderte Urkundenfälschung begingen und wem sie damit einen Vorteil verschaffen wollten. Sollte die Bank für das Darlehen an die F.________ bereits ausreichend gesichert gewesen sein, so läge der Verdacht nahe, dass mit dem beurkundeten Verzicht der A.________ GmbH auf die Forderung der F.________ gegenüber der S.________ demjenigen hätte ein Vorteil verschafft werden sollen, der für das Darlehen bereits Sicherheiten bestellt hatte und es in der Folge zurückbezahlt hat. Sollte sich erweisen, dass das Darlehen von der Beschwerdeführerin - also offenbar der Ehefrau von A.________ - zurückbezahlt worden ist und der Verzicht der A.________ GmbH auf die Forderung der F.________ zum Vorteil der Beschwerdeführerin erfolgte, so bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das Handlungsziel der Beschuldigten letztlich darin bestand, über die Ehefrau von A.________ diesem - mittelbar - selbst einen Vorteil zu verschaffen. Personen in finanziellen Schwierigkeiten lassen nicht selten ihnen nahestehenden Personen Vermögenswerte zukommen in der Absicht, diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Wie es sich damit hier im Einzelnen verhält, ist für die Motivabklärung und damit die Strafzumessung von Bedeutung. 
 
Aus dem dargelegten Grunde ist es im deutschen Verfahren auch von Belang, wer Inhaber des Kontos "V.________" ist. Ebenso ist der Depotwert von Interesse. Daraus ergibt sich, ob die Bank für das Darlehen bereits ausreichend gesichert war oder nicht. Bejahendenfalls konnten die Beschuldigten kaum beabsichtigt haben, der Bank einen Vorteil zu verschaffen, verneinendenfalls - zumindest teilweise - schon. 
2.2.4 Im Urteil 1A. 20/1994 vom 26. April 1994 hat das Bundesgericht die Erheblichkeit von Dokumenten für das ausländische Strafverfahren in einem vergleichbaren Fall bejaht. Dort ging es um die Fälschung eines Checks. Die Fälschung an sich war aufgrund eines graphologischen Gutachtens erwiesen. Das Bundesgericht bejahte gleichwohl die Erheblichkeit von bei Schweizer Banken sichergestellten Unterlagen für das ausländische Verfahren, weil diese geeignet waren, Aufschluss zu geben über die Gesamtheit der Umstände, unter denen der Check gefälscht worden war, insbesondere die Beweggründe des Beschuldigten (E. 2b). 
2.2.5 Da nach dem Gesagten die Unterlagen "V.________" für das deutsche Strafverfahren potentiell erheblich sind, ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unbegründet. 
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Herausgabe der Unterlagen sei ein Steuerverfahren unausweichlich. 
 
Der Einwand geht fehl. Die Bezirksanwaltschaft hat in der Verfügung vom 5. Juni 2003 ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt. Sie hat insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist. Die deutschen Behörden dürfen damit die übermittelten Unterlagen zur Verfolgung einer allfälligen Steuerhinterziehung nicht verwenden. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die - wie Deutschland - mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). 
3. 
Die Beschwerdeführerin richtet sich im Weiteren gegen die Bewilligung der Teilnahme der ausländischen Beamten an den Einvernahmen von P.________ und J.________. 
3.1 Die Bezirksanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2003, welche die Überschrift "Schlussverfügung" trägt, die Befragung von P.________ und J.________ als Zeugen nach Rechtskraft der Verfügung angeordnet und die Teilnahme deutscher Beamter an den Einvernahmen bewilligt. 
 
Insoweit schliesst die Verfügung der Bezirksanwaltschaft das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es müssen vielmehr zunächst die Einvernahmen durchgeführt werden und anschliessend ist - sofern keine Einigung zustande kommt - eine Schlussverfügung in Bezug auf die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle an die deutschen Behörden zu erlassen. Die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5. Juni 2003 stellt also, soweit es um die Anordnung der Zeugeneinvernahmen und die Bewilligung der Teilnahme der deutschen Beamten daran geht, keine Schlussverfügung dar, sondern eine Zwischenverfügung. Dafür gelten besondere Anfechtungsvoraussetzungen. 
3.2 Gemäss Art. 80k IRSG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab deren schriftlichen Mitteilung. Diese Frist gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Zimmermann, a.a.O., S. 361). 
 
Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des obergerichtlichen Beschlusses eingereicht. Die Frist von zehn Tagen hat sie versäumt. 
 
Der angefochtene Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Darin hat das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, gegen seinen Entscheid könne innert 30 Tagen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Das Obergericht hat die Beschwerdeführerin nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zehn Tage beträgt, soweit es um die Zwischenverfügung geht. Seine Rechtsmittelbelehrung ist somit unvollständig. 
Gemäss Art. 107 Abs. 3 OG dürfen den Parteien aus unvollständiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Kein Vertrauensschutz in eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrungen besteht jedoch, wenn der Betroffene den Mangel kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, insbesondere wenn er oder sein Anwalt den Mangel schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte ersehen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen). Von Anwälten wird ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt als von rechtsunkundigen Personen (Urteil 1A.29/1997 vom 6. August 1997 E. 1e). 
Der Anwalt der Beschwerdeführerin hätte aus Art. 80k IRSG ersehen können, dass die Frist für die Anfechtung der Zwischenverfügung zehn Tage beträgt. Damit könnte auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt mangels Einhaltung der Frist nicht eingetreten werden. 
 
Der Fall weist allerdings eine Besonderheit auf. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hatte erkannt, dass es sich bei der Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5 Juni 2003 um eine Zwischenverfügung handelt, soweit die Einvernahme der Zeugen angeordnet und die Teilnahme der deutschen Beamten daran bewilligt worden ist. Er hat deshalb innerhalb der Frist von 10 Tagen beim Obergericht einen ersten Rekurs eingereicht. Das Obergericht hat dann aber angenommen, bei der Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5. Juni 2003 handle es sich gesamthaft um eine Schlussverfügung, so dass seiner Auffassung nach die Einreichung des ersten Rekurses überflüssig war. Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass nun der Anwalt der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht wieder so vorgegangen ist wie im Rekursverfahren und nicht erneut nach zehn Tagen eine erste Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Zwischenverfügung eingereicht hat. Dies spricht dafür, dass auf die Beschwerde insoweit trotz Fristversäumnis einzutreten wäre. 
 
Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Punkt aus den folgenden Erwägungen ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
3.3 
3.3.1 Nach Art. 80f Abs. 2 IRSG kann die der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b bewirkt, selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 80e lit. b IRSG können mit einer Beschwerde angefochten werden der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: 1. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder 2. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. 
 
 
Mit Art. 80e ff. IRSG bezweckte der Gesetzgeber, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen und die Anzahl möglicher Rechtsmittel einzuschränken. Grundsätzlich sollten nach dem so genannten "Genfer Modell" einzig Schlussverfügungen anfechtbar sein. So wollte der Gesetzgeber Doppelspurigkeiten vermeiden, die bisherigen Rechtsmissbrauchsmöglichkeiten bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen einschränken und auch eine weitere Zunahme der Pendenzenlast beim Bundesgericht verhindern. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG kann somit nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BGE 128 II 353 E. 3; Urteil 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2c mit Hinweisen). 
 
Die blosse Anwesenheit ausländischer Beamten an einer Rechtshilfehandlung hat für den Betroffenen in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f. mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung stellen solche geeignete Vorkehren dar die Verpflichtung der ausländischen Beamten, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden; die Verweigerung der Einsicht in die Einvernahmeprotokolle; das Verbot, während den Einvernahmen Notizen zu machen oder Unterlagen zu kopieren. Werden diese Grundsätze beachtet, so ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001 E. 1b e contrario; 1A.172/1999 vom 29. September 1999, publ. in Pra. 89/ 2000 S. 204 ff., E. 3c; 1A.82/1998 vom 17. Juni 1998 E. 3c; 1A.53/ 1997 vom 25. September 1997 E. 1b; 1A.174/1997 vom 28. Juli 1997; vgl. auch Zimmermann, a.a.O., S. 257 N. 233). 
3.3.2 Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. 
 
Der Leitende Oberstaatsanwalt von N.________ hat der Bezirksanwaltschaft ausdrücklich zugesichert, dass die aus der bewilligten Teilnahme an den Untersuchungshandlungen erlangten Erkenntnisse vor der offiziellen Übermittlung der Unterlagen im ersuchenden Staat nicht verwendet werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf als selbstverständlich angenommen werden, dass sich die deutschen Behörden an diese Zusicherung halten werden. Bei den Einvernahmen dürfen die deutschen Beamten sodann weder Notizen machen noch Unterlagen kopieren. Auch darf ihnen keine Einsicht in die Einvernahmeprotokolle gewährt werden. Die Übergabe der Protokolle an die deutschen Behörden setzt eine rechtskräftige Schlussverfügung voraus. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in der Rechtshilfe erfahrene Bezirksanwaltschaft diese Grundsätze beachten wird. Damit ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG zu verneinen. 
3.3.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet offenbar die Verwendung der bei den Einvernahmen erlangten Auskünfte in einem deutschen Steuerverfahren. Davor schützt sie jedoch, wie dargelegt (E. 2.3), der Spezialitätsvorbehalt. Diesen wird die Bezirksanwaltschaft auch zu erklären haben, sofern sie die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle an den ersuchenden Staat bewilligt. 
3.3.4 Auf die Beschwerde kann danach mangels Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung nicht eingetreten werden, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Teilnahme der deutschen Beamten an den Zeugeneinvernahmen richtet. 
3.4 Ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Zwischenverfügung nach Art. 80h lit. b IRSG legitimiert gewesen wäre, kann offen bleiben. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die deutschen Medien verfolgten die gegen die Beschuldigten geführte Strafuntersuchung mit grossem Interesse. Wer den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt auch nur in den Grundzügen kenne, könnte bei einer Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichts auf dessen Homepage den Fall eindeutig identifizieren. Angesichts der den Geheimbereich der Beschwerdeführerin berührenden Erwägungen des Gerichts sei deshalb ausnahmsweise von einer Veröffentlichung des Urteils abzusehen. Zumindest sei es so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Kontos "V.________" möglich seien. Voraussichtlich werde es dafür nicht genügen, bloss ihren Namen aus dem Rubrum zu streichen. Vielmehr seien weitere Vorkehrungen zu treffen, um ihre Identifikation zu verhindern, sei es, dass gewisse Passagen abgedeckt würden, sei es, dass nicht von der "Beschwerdeführerin", sondern allgemein von der "beschwerdeführenden Partei" gesprochen werde. 
4.2 Die Möglichkeit des Zirkulationsverfahrens nach Art. 36a und Art. 36b OG hat an der Öffentlichkeit der bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 17 OG grundsätzlich nichts geändert. Das Gebot der öffentlichen Verkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK wird durch Art. 17 OG unterstützt und teilweise erweitert. Verwaltungsstellen und gut dotierte Organisationen - z.B. Versicherungsgesellschaften - decken ihre gemeinsamen Rechtsprechungsbedürfnisse längst mit eigenen spezialisierten Datenbanken ab, in die sie alle sie betreffenden Urteile einspeisen. Alle Rechtsuchenden sollen jedoch die gleichen Voraussetzungen bei der Konsultation des geltenden Rechts haben. Die Datenbank der bundesgerichtlichen Urteile auf Internet dient der Transparenz der Rechtsprechung. Das Bundesgericht will dem Vorwurf, es enthalte der Öffentlichkeit einen Teil seiner Urteile vor, jede Grundlage entziehen (Paul Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, SJZ 99/2003 S. 267 ff.). 
4.3 Dem Gebot der Transparenz kommt erhebliche Bedeutung zu. Es gebietet auch im vorliegenden Fall - entsprechend der üblichen Praxis - die Veröffentlichung des bundesgerichtlichen Urteils auf Internet. Damit wird insbesondere gewährleistet, dass nicht nur die betroffenen Amtsstellen, sondern alle Rechtsuchenden einen umfassenden Zugriff auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Rechtshilfesachen haben. Dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin am Persönlichkeits- und Datenschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils und der Streichung einzelner Satzteile, welche Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen könnten, hinreichend Rechnung getragen. Der Verschleierung sind freilich Grenzen gesetzt. Sie darf nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht. So verhält es sich jedoch bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das - wie etwa in Staatsschutzangelegenheiten - einen Verzicht auf die Veröffentlichung nahe legen könnte, besteht hier nicht. 
 
Der Antrag, das Urteil des Bundesgerichtes sei nicht zu veröffentlichen, ist danach abzuweisen. Dem Eventualantrag, das Urteil sei so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Nummernkontos (......) mit der vereinbarten Nummernunterschrift "V.________" möglich sind, kann dagegen im Sinne der obigen Erwägungen stattgegeben werden. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: