1A.113/2001 04.09.2001
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[AZA 0/2] 
1A.113/2001/sta 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
4. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Fa. V.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Anwaltsbüro Buchschacher, Susenbergstrasse 31, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksamt Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an Deutschland - B 120312, hat sich ergeben: 
 
A.-Die Staatsanwaltschaft Waldshut/Tiengen-D ermittelt gegen G.________ wegen Betrugsverdachtes. Am 9. Januar 2001 stellte der Leitende Oberstaatsanwalt von Waldshut-Tiengen beim Bezirksamt Aarau ein Ersuchen um rechtshilfeweise Erhebung von Bankkontenunterlagen. 
 
B.-Am 22. Januar 2001 erliess das Bezirksamt Aarau folgende Verfügung: 
 
"1. Bank A.________ (...), Aarau, wird ersucht, dem 
Bezirksamt Aarau zu Handen der Staatsanwaltschaft 
Waldshut-Tiengen Auszüge über das Konto 
xy für den Zeitraum ab Anfang 1999 bis heute zu 
überweisen. 
 
2. Die zu erhebenden Unterlagen werden an die ersuchende 
Behörde in Deutschland herausgegeben.. " 
 
C.-Die Verfügung des Bezirksamtes stützt sich auf folgende Erwägungen: 
 
"Zur Klärung des Straftatbestandes sind Kontoauszüge 
der Bank, Bank A.________, 5001 Aarau, betreffend 
dem erwähnten Konto notwendig. 
 
Die dem Beschuldigten in Deutschland vorgeworfene 
Straftat ist in der Schweiz gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch 
(StGB) als Verbrechen oder Vergehen 
ebenfalls mit Strafe bedroht. 
 
Die Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG hat ergeben, 
dass die Rechtshilfe zulässig ist. 
 
Die Bank ist gemäss Art. 47 Ziff. 4 des Bankengesetzes 
zur Auskunft verpflichtet.. " 
 
D.-Am 29. Januar 2001 informierte die Bank A.________ die Fa. V.________ GmbH als Inhaberin des betroffenen Kontos über die Verfügung des Bezirksamtes Aarau. 
 
Auf schriftliche Aufforderung hin stellte das Bezirksamt Aarau seine Verfügung vom 22. Januar 2001 am 15. März 2001 der Fa. V.________ GmbH förmlich zu. 
 
 
E.-Die von der Fa. V.________ GmbH gegen die Verfügung des Bezirksamtes Aarau vom 22. Januar 2001 erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juni 2001 ab. 
 
F.-Dagegen gelangte die Fa. V.________ GmbH mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Juni 2001 an das Bundesgericht. 
Sie rügt eine falsche Anwendung des IRSG und stellt folgendes Rechtsbegehren: 
 
"In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons 
Aargau vom 8. Juni 2001 aufzuheben und dem Rechtshilfegesuch 
der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen 
um Beschlagnahme von Bankunterlagen im Zusammenhang 
mit der Strafuntersuchung gegen G.________ wegen 
Betrugs nicht stattzugeben". 
 
G.-Das Obergericht des Kantons Aargau schliesst in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2001 auf Abweisung der Beschwerde, während vom Bezirksamt Aarau keine Stellungnahme eingegangen ist. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 2. August 2001 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351. 913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351. 1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351. 11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
b) Die Verfügung der letztinstanzlichen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
 
In der streitigen Verfügung des Bezirksamtes Aarau vom 22. Januar 2001 wird die Rechtshilfe bewilligt bzw. entschieden, "die zu erhebenden Unterlagen" seien "an die ersuchende Behörde in Deutschland" herauszugeben. Der angefochtene Entscheid des Obergerichtes ist demnach als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG) zu behandeln, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist. 
 
c) Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des betroffenen Kontos. Damit ist sie von der angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). 
d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
 
2.- In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Vorgehen der kantonalen Behörden sei bundesrechtswidrig. 
Insbesondere seien die einschlägigen Bestimmungen des IRSG zum kantonalen Beschwerdeverfahren missachtet worden. 
 
a) Das IRSG schreibt vor, dass das Ersuchen von der ausführenden kantonalen (bzw. eidgenössischen) Behörde zunächst vorgeprüft wird (Art. 80 IRSG). Soweit das Ersuchen als zulässig erachtet wird, erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung, ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an und lässt diese (nach dem eigenen Verfahrensrecht) ausführen (Art. 80a IRSG). Entsprechende Eintretens- und Zwischenverfügungen sind grundsätzlich sofort vollstreckbar (Art. 80l Abs. 2 IRSG). 
 
Nach Vollzug der Rechtshilfehandlungen ist den Berechtigten Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 80b IRSG). Danach erlässt die ausführende Behörde eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und gegebenenfalls den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). 
 
Gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde (und gegen die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen) ist die kantonale Beschwerde gegeben (Art. 23, Art. 80e IRSG). Gegen den Entscheid der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, steht sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 80f IRSG). Für Beschwerden in Rechtshilfesachen gelten die Verfahrensbestimmungen von Art. 80e - Art. 80l IRSG. Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, haben aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG). 
 
b) Entgegen diesen Vorschriften hat das Bezirksamt Aarau bereits unmittelbar nach Eingang des Rechtshilfeersuchens und erfolgter "Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG" die Rechtshilfe bewilligt und entschieden, "die zu erhebenden Unterlagen" seien "an die ersuchende Behörde in Deutschland" herauszugeben. Vor der Bewilligung der Rechtshilfe hat das Bezirksamt weder den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt (Art. 80b IRSG), noch geprüft, ob und in welchem Umfang die erhobenen Kontenunterlagen rechtshilfeweise ausgehändigt werden dürfen (Art. 80d IRSG). 
 
c) Im Weiteren haben die kantonalen Behörden die Bestimmungen von Art. 80e ff. IRSG missachtet. 
 
aa) Unzutreffend ist namentlich die Erwägung des Obergerichtes, für die Beschwerdefrist in Rechtshilfesachen sei das kantonales Strafprozessrecht massgeblich, weshalb "gemäss § 213 StPO nur die Beschwerde mit 20-tägiger Beschwerdefrist (§ 214 StPO) zur Verfügung" stehe und "die der angefochtenen Verfügung des Bezirksamtes Aarau beigefügte Rechtsmittelbelehrung mit Angabe einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen unter Hinweis auf Art. 80i" (recte: Art. 80k) "IRSG daher falsch" sei (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1a). 
 
Das IRSG enthält einschlägige prozessuale Vorschriften für das Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen. 
Diese sind nicht nur auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (gegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden) anwendbar (Art. 80f IRSG), sondern auch auf die (kantonale) Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde (Art. 80e IRSG; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 581). Die Beschwerdefrist gegen die verfahrensabschliessende Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde (Art. 80d IRSG) beträgt somit (entgegen der Ansicht des Obergerichtes) 30 Tage (Art. 80k IRSG). 
 
bb) Ebenfalls unzutreffend ist nach dem Gesagten die Auffassung des Obergerichtes, der Vorwurf eines Verstosses "gegen Art. 80l IRSG" gehe "wohl an der Sache vorbei", da für die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gegen Schlussverfügungen) "§ 214 StPO" massgeblich sei. 
Nach dieser Bestimmung habe die kantonale Beschwerde "keine aufschiebende Wirkung". Eine solche dürfe sie "nach der Natur der Sache auch nicht haben, weil sonst die Rechtshilfe - gerade auch in Fällen wie dem vorliegenden durch Beiseiteschaffen von Beweismitteln - hintertrieben werden könnte" (Vernehmlassung des Obergerichtes vom 3. Juli 2001, S. 2 Ziff. 1). 
 
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes führt die in Art. 80l Abs. 1 IRSG bei Beschwerden gegen Schlussverfügungen (grundsätzlich) vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht zu einer "Hintertreibung" der Rechtshilfe. Die der Schlussverfügung vorangehenden Eintretens- und Zwischenverfügungen, mit denen vorläufige prozessuale Zwangsmassnahmen (Beschlagnahmungen, Kontenerhebungen usw.) angeordnet werden können, sind laut Art. 80l Abs. 2 IRSG nämlich sofort vollstreckbar. 
Ohne aufschiebende Wirkung der Anfechtung von Schlussverfügungen (und der gleichzeitigen Überprüfung vollzogener Zwangsmassnahmen) würde hingegen der Rechtsschutz der Betroffenen unterlaufen. 
 
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass das prozessuale Vorgehen der kantonalen Behörden in verschiedener Hinsicht gegen das Bundesrecht verstösst. 
 
3.- In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. 
 
a) Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. 
 
Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
 
b) Laut Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei G.________ "Geschäftsführer der deutschen Betriebsstätte" der Beschwerdeführerin. Die deutsche Filiale befinde sich in Jestetten/D. "Gegenstand des Unternehmens" sei "u.a. die Beratung von Touristik-Unternehmen sowie die Vermittlung von Reisen und Ferienimmobilien". 
 
aa) Die Beschwerdeführerin habe "in der Vergangenheit eine Vielzahl von Postwurfsendungen" verteilt, "in welchen sie Fragen zu Urlaubsvorlieben" gestellt habe. "Verschiedene" ihrer "Mitarbeiter" hätten "anschliessend einer unbekannten Anzahl von Personen, welche die Postwurfsendung beantwortet zurückgesandt hatten, telefonisch" mitgeteilt, "dass diese eine Reise gewonnen hätten", und sie "zu einem persönlichen Gespräch nach Jestetten" eingeladen. 
 
"Den Personen, welche die Einladung nach Jestetten annahmen", sei der "Erwerb von Mitgliedschaften in verschiedenen Ferienclubs" angeboten worden. "Bei entsprechendem Interesse" hätten "die geworbenen Kunden insgesamt drei Verträge" abgeschlossen, "zum einen einen Vertrag über den Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Ferienclub, zum zweiten einen 'Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Leistungsvergütung' mit der" Beschwerdeführerin, "und schliesslich einen 'Verwahrungsauftrag für die Geldabwicklung' an einen Herrn L.________ in Ingolstadt". "Als Leistungsvergütung" sei "in die entsprechenden Vertragsformulare ein Maximalbetrag aufgenommen" worden. Dieser "sollte nach Abwicklung des Auftrags mit den tatsächlichen Aufwendungen gegenverrechnet und ein etwaiger Überschuss" sollte "zurückerstattet werden". 
"Nach Abwicklung des Auftrages" habe die Beschwerdeführerin "ihren Kunden die endgültige Leistungsvergütung gesondert in Rechnung" gestellt. Ihre Kunden hätten "zum Teil bereits bei Vertragsabschluss den ausgewiesenen Maximalbetrag" bezahlt. "In den übrigen Fällen" habe die Beschwerdeführerin "die Bezahlung der Leistungsvergütung im Zusammenhang mit der endgültigen Abrechnung geltend" gemacht. 
 
bb) Es bestehe "der Verdacht, dass die endgültigen Abrechnungen" der Beschwerdeführerin "zum Teil deutlich überhöht" gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich "bewusst Positionen in Rechnung" gestellt, "welche - falls überhaupt - in wesentlich geringerer Höhe angefallen" seien. 
So habe die Beschwerdeführerin "gegenüber Frau H.________ aus Schaffhausen am 27.03.2000 Gebühren für internationalen Post- und Telefonverkehr in Höhe von 450.-- SFr. geltend" gemacht. "Auch in verschiedenen weiteren Abrechnungen sei "diese Position mit Beträgen in Höhe von mehreren hundert DM in Rechnung gestellt" worden, "während in anderen Abrechnungen für die genannte Position lediglich Beträge um 40.-- DM angesetzt" worden seien. Die Kunden hätten "dementsprechend einen überhöhten Betrag" bezahlt bzw. davon abgesehen, "bei bereits erfolgter Zahlung die Rückzahlung des zu Unrecht berechneten Betrages geltend zu machen". 
 
Dieses Verhalten des Angeschuldigten und seiner Mitarbeiter erfülle den "Tatbestand des Betruges" gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuches. 
 
c) Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist nach Massgabe des schweizerischen Betrugsstrafrechts (Art. 146 StGB) namentlich zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung vorliegen (BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Arglist ist nach der Praxis im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Im Falle von blossen Falschangaben seitens des Angeschuldigten müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. 
Diese können namentlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind oder falls der Angeschuldigte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5 S. 257 f.; 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 122 IV 197 E. 3d S. 205). 
 
d) Aus der obigen Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens lassen sich die Elemente des schweizerischen Betrugstatbestandes nicht ableiten. Insbesondere wird das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung nicht ersichtlich. 
 
Im Ersuchen wird weder behauptet noch dargelegt, dass die Kunden die beanstandeten Abrechnungen nicht hätten überprüfen können. Ebenso wenig wird geltend gemacht, die nach Jestetten eingeladenen Kunden hätten (z.B. anlässlich des persönlichen Gespräches) nicht verifizieren können, wie es sich mit dem (angeblich) in Aussicht gestellten Gewinn einer Ferienreise verhielt. Die beanstandeten unlauteren Werbemethoden und die (laut Ersuchen) teilweise überhöhten Rechnungen erfüllen den schweizerischen Betrugstatbestand nicht. Dies gilt namentlich für die fraglichen Post- und Telefonrechnungen. Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf Grund dessen der Angeschuldigte hätte voraussehen können, dass die Kunden die Abrechnungen nicht überprüfen würden, wird nicht dargetan. 
 
Im Übrigen wurde ein konnexes Rechtshilfeersuchen, mit dem die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen im gleichen Sachzusammenhang Kontenerhebungen bei der Bank Z.________ (Bülach) beantragte, vom Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (und mit analoger Begründung) abgelehnt. 
 
e) Bei dieser Sachlage sind die Rechtshilfevoraussetzungen des EUeR im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 
 
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern ist. 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (welche der Beschwerde nach Art. 80l Abs. 1 IRSG bereits von Gesetzes wegen zukam) hinfällig. 
 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). Sodann ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Parteientschädigung für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Sinn von Art. 159 Abs. 6 OG durch das Bundesgericht festzusetzen. Die Parteientschädigung wird für das Verfahren vor Bundesgericht und für das kantonale Rechtsmittelverfahren auf insgesamt Fr. 2'500.-- festgesetzt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Obergerichtes (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau vom 8. Juni 2001 wird aufgehoben. 
 
2.-Das Rechtshilfegesuch des Leitenden Oberstaatsanwaltes von Waldshut-Tiengen vom 9. Januar 2001 wird abgewiesen. 
 
3.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.-Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten. 
 
5.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksamt Aarau, dem Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. September 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: