1C_594/2022 24.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_594/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ Ltd., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft BA, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln, Dauer der Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 2. November 2022 
(RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die argentinischen Behörden führen mehrere Strafverfahren gegen diverse Personen wegen krimineller Vereinigung und Geldwäscherei. Sie gehen davon aus, dass der ehemalige argentinische Präsident Néstor Carlos Kirchner und die ehemalige argentinische Präsidentin Cristina Elisabeth Fernandez de Kirchner eine kriminelle Vereinigung zur Sammlung von Bestechungsgeldern führten. In diesem Zusammenhang sei die Herkunft unrechtmässig erlangter Vermögenswerte durch verschiedene Geschäftstransaktionen verschleiert worden. Eine dieser Transaktionen sei der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der argentinischen Gesellschaft C.________ SA für USD 34 Mio. gewesen. Der Kaufpreis sei bar bezahlt worden. Im Kaufvertrag sei ein Kaufpreis von lediglich USD 8 Mio. angegeben gewesen. Als Verkäufer sei A.________ aufgetreten. Einer der Angeklagten, D.________, habe am 7. Dezember 2012 USD 1 Mio. auf ein Konto von A.________ bei der Bank E.________ SA, USD 1,5 Mio. auf ein weiteres Konto von A.________ bei der Bank F.________ AG sowie USD 2,5 Mio. auf ein Konto der B.________ Ltd. (im Folgenden: B.________ Ltd.) bei der Bank E.________ SA überwiesen. 
In diesem Zusammenhang gelangten die argentinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2018 und Ergänzung vom 16. Juni 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um die Sperre der Konten von A.________ und der B.________ Ltd. sowie um die Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übertrug der Bundesanwaltschaft das Ersuchen zum Vollzug. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank F.________ AG, die Bankunterlagen betreffend ein auf A.________ lautendes Konto und betreffend weitere Konten mit Bezug zu A.________ herauszugeben sowie alle ihn betreffenden Vermögenswerte zu sperren. Dasselbe ordnete sie mit zwei Verfügungen vom 3. Juli 2020 gegenüber der Bank E.________ SA betreffend die von dieser geführten Konten von A.________ und die B.________ Ltd. an. 
Nachdem die beiden Banken die Vermögenssperren vollzogen, die angeforderten Kontounterlagen eingereicht und A.________ sowie die B.________ Ltd. eine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen eingereicht hatten, entsprach die Bundesanwaltschaft mit drei separaten Schlussverfügungen vom 25. November 2020 dem (ergänzten) Rechtshilfeersuchen. Dagegen erhoben A.________ und die B.________ Ltd. Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses vereinigte mit Entscheid vom 2. November 2022 die drei Verfahren und wies die Beschwerden ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 14. November 2022 beantragen A.________ und die B.________ Ltd. im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts, soweit ihre Beschwerde abgewiesen worden war, und die Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die gegen sie erhobenen Vorwürfe stünden im Zusammenhang mit einem Korruptions- und Geldwäschereinetzwerk, an dessen Spitze zwei ehemalige Präsidenten Argentiniens gestanden hätten. Dieser Umstand bedeutet freilich nicht, dass alle in diesem Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahren besonders bedeutsam wären (vgl. Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 und BGE 142 IV 250 E. 1.3; je mit Hinweisen). Auch der Hinweis auf die nach schweizerischem Recht kurz bevorstehende Verfolgungsverjährung verfängt nicht, da der hier anwendbare Vertrag vom 10. November 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4; im Folgenden: RV-ARG) keinen der innerstaatlichen Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG (SR 351.1) entsprechenden Rechtshilfeausschlussgrund kennt (vgl. BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3; je mit Hinweisen; s. auch Art. 1 Abs. 1 RV-ARG und den Ingress von Art. 1 Abs. 1 IRSG). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zu den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen stützen sich auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. dazu insbesondere E. 5.6-5.10 des angefochtenen Entscheids). Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3.2; Urteil 1C_519/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht verletzte deshalb die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht, wenn es nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zum Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) einging. Der angefochtene Entscheid ist in jeder Hinsicht hinreichend begründet. Auch sonst erscheint der Fall nicht als besonders bedeutsam. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft BA, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold