7B_178/2022 20.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_178/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung nach Freispruch; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. März 2022 
(Nr. 50/2021/21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erliess am 27. September 2018 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Zeitraum vom 5. November 2012 bis 22. November 2012. Sie legte A.________ zur Last, sie habe als Standortleiterin des Kundendienstes der Gesellschaft C.________ in V.________ ein am 5. November 2012 aufgezeichnetes Telefonat zwischen B.________, Teamleiter eines Call-Centers der Gesellschaft C.________ und D.________, Mitarbeiterin der Gesellschaft C.________ im Kompetenzzentrum Kundenbeziehung in U.________, zusammen mit E.________ am 22. November 2012 in dessen Büro in W.________ abgehört, welcher ihr das Gespräch vorgespielt habe. 
E.________ sei Kundendienstleiter der Gesellschaft C.________ und Vorgesetzter von A.________ gewesen. Diese sei ihrerseits Vorgesetzte von B.________ gewesen. 
Die Aufzeichnung des Telefonats sei im Rahmen eines Call- und Screen-Monitorings nach dem System "NICE" erfolgt, welches auf den 1. Oktober 2011 eingeführt worden sei. Hierzu seien im Januar 2012 Ausbildungsanlässe durchgeführt worden. Dabei habe A.________ an einem solchen Ausbildungsanlass B.________ und weiteren Teamleitern der Call-Center zugesichert, dass aufgezeichnete Telefonate über Direktwahlanschlüsse (namentlich jener der Teamleiter) nicht abgehört und gegenüber niemandem abgespielt würden. B.________ und D.________ seien mit der Aufzeichnung und Abhörung des betreffenden Telefonats nicht einverstanden gewesen. 
 
B.  
 
B.a. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ mit Urteil vom 4. Juli 2019 frei vom Vorwurf des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB). Es bestimmte über Kosten- und Nebenfolgen des Freispruchs.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung von A.________ gegen die Höhe der Parteientschädigung teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurück.  
 
B.c. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 setzte das Kantonsgericht Schaffhausen die Parteientschädigung auf Fr. 12'631.90 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer fest.  
 
B.d. Mit Entscheid vom 22. März 2022 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut. Es setzte die Entschädigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 17'347.65 fest, auferlegte ihr eine reduzierte Verfahrensgebühr von Fr. 750.-- und sprach ihr eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 1'927.35 zu Lasten der Staatskasse zu, welche es mit der Verfahrensgebühr verrechnete.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid vom 22. März 2022 sei aufzuheben und sie sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 18'335.10 zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Der im Verfahren Mitbeschuldigte E.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_177/2022). 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr den Zeitaufwand für das Plädoyer vom 4. Juli 2019 (Ausarbeitung, inklusive rechtliche Abklärungen und Aktenstudium), welches einen Umfang von 36 Seiten aufweise, zu Unrecht von 22.17 auf 16 Stunden gekürzt. Dabei führe die Vorinstanz aber selbst aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Verteidigung weitschweifend geäussert habe. Insbesondere sei im angefochtenen Entscheid anerkannt worden, dass sich die Verteidigung mit den Aussagen der Parteien und verschiedener Zeugen auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz nenne keinen Grund, weshalb sie der Honorarnote in diesem Punkt nicht folge. Sie überschreite ihr Ermessen und verfalle in Willkür.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin mache für das Ausarbeiten des Plädoyers einen Aufwand von 22.17 Stunden geltend. Das Plädoyer habe 36 Seiten umfasst, bei einer Schriftgrösse von ca. 14 pt., einem Zeilenabstand von ca. 1.5 Zeilen und erweitertem Abstand zwischen den Wörtern und Zeichen. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin habe sich darin ausführlich zum Anklagesachverhalt und zur rechtlichen Würdigung geäussert, wobei er dafür die seit seiner Stellungnahme im Vorverfahren vom 25. April 2014 um verschiedene Zeugenaussagen und Aussagen der Parteien ergänzten Akten würdigen und sich nochmals mit der rechtlichen Qualifikation auseinandersetzen musste. Ein solches Plädoyer könne zwar nicht in 10 Stunden bzw. etwas mehr als einem Arbeitstag verfasst werden, wie das Kantonsgericht erwogen habe. Indessen seien 16 Stunden hierfür angemessen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.  
 
2.3.2. Der Staat hat den Parteien grundsätzlich die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen aber im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache angemessen sein. Art. 429 StPO enthält keinen Hinweis auf die Berechnung der Entschädigung und im Speziellen auf den Honoraransatz. Die in Art. 429 StPO vorgesehene Entschädigung ist nach dem Reglement oder dem üblichen Tarif desjenigen Kantons zu entschädigen, in welchem der Prozess stattgefunden hat (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Gestützt auf den Umstand, dass sich die Entschädigung nach dem im Kanton üblichen Tarif bzw. dem entsprechenden Reglement richtet (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen), ist eine Pauschalisierung grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil 6B_660/2021 vom 9. November 2022 E. 3.4.3). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Nach Art. 86 Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG; SHR 173.200), dessen analoge Anwendbarkeit für das Strafverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, setzt das Gericht die Parteientschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest. Es geht nach Absatz 2 dieser Bestimmung vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit (lit. a) der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, (lit. b) der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist, (lit. c) der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und (lit. d) die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat.  
 
2.3.5. Nach der Rechtsprechung muss die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, jedoch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, ist ihr nicht beizupflichten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz für die Kürzung des Honorars betreffend das Plädoyer hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten.  
 
2.4.2. Die Kürzung des Honorars für das Plädoyer auf einen pauschalen Aufwand von 16 Stunden bzw. knapp zwei Arbeitstagen ist im Lichte des gegen die Beschwerdeführerin erhobenen relativ überschaubaren Vorwurfs des Aufzeichnens und Abhörens fremder Gespräche im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigt hierbei die Vorarbeiten und den Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht die gesamten Akten, sondern bloss jene seit seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 aufzuarbeiten hatte. Weiter ergibt sich aus ihren Erwägungen, dass der Rechtsvertreter für das Plädoyer grossformatige Zeichen und Abstände gewählt hat, sodass die beschriebenen Seiten eine geringe Dichte im Vergleich zu üblicher Korrespondenz aufweisen. Dass die Vorinstanz den Inhalt, nicht jedoch den hierfür verrechneten Aufwand, als dem Prozess angemessen erachtet, begründet keine Willkür. So garantieren inhaltlich korrekte Ausführungen für sich genommen nicht, dass der hierfür geltend gemachte Aufwand angemessen ist.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die rückwirkende Kürzung der Barauslagen für Kopien, den Versand von E-Mails und die Seitenpauschale. Die Vorinstanz wende das kantonale Recht willkürlich an und verletze Bundesrecht.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 144 I 181 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Gegen eine Änderung der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz. Bezieht sich die Änderung der Rechtsprechung aber auf die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde, wie z.B. die Berechnung der Beschwerdefrist, kann sie nicht ohne Warnung erfolgen, wenn sie die Verwirkung eines Rechts nach sich zieht (BGE 146 I 105 E. 5.1 f.; 142 V 551 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_284/2021 vom 11. April 2022 E. 12, nicht publ. in: BGE 148 II 299; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise entsprechende Erwartungen geweckt hatte (Urteile 1C_646/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.1; 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen).  
Führt eine ungebührliche Verfahrensverzögerung durch die Behörden dazu, dass zum Nachteil eines Privaten eine neue Praxis anwendbar wird, die bei rechtzeitiger Verfahrenserledigung noch nicht angewendet worden wäre, so ist es allenfalls denkbar, dass aus Rechtsgleichheits- und Fairnessgründen die frühere Praxis noch anzuwenden ist (BGE 110 Ib 332 E. 3a; Urteil 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2; je mit Hinweis). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Bei der Reduktion der Spesen für Kopien handelt es sich um eine Praxisänderung, welche keine Verwirkung von Rechten (namentlich betreffend Fristwahrung) zur Folge hat. Die Änderung der zu entschädigenden Höhe der Auslagen war demzufolge nicht anzukündigen. Die Rückwirkung der Praxisänderung auf den seit 2014 hängigen Fall erweist sich unter Willkürgesichtspunkten, welche bei der Frage der Höhe der Entschädigung nach kantonalem Recht massgebend sind, sodann als zulässig. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, das Verfahren hätte aufgrund behördlichen Verschuldens ungebührlich lange gedauert. Nichts ableiten kann sie aus dem Umstand, dass ihr die Vorinstanz vor der Praxisänderung in einem Zwischenentscheid einen höheren Spesenansatz für Kopien zugebilligt hat. Daraus ergibt sich keine Zusicherung, auf deren Fortdauer die Beschwerdeführerin vertrauen durfte. Dass der technische Fortschritt, welchen die Vorinstanz zur Begründung heranzieht, nicht bereits im Jahr 2014 eingetreten wäre, ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Computerisierung und Informatisierung der gesamten Bürotechnologie bereits ab Beginn der 1990er Jahre, d.h. viel früher begonnen hat. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die zeitlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, sondern beschränkt sich auf eigene Behauptungen hinsichtlich der Technisierung, ohne diese näher zu substanziieren. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Spesenpraxis bereits früher hätte anpassen können. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist es mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechten vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der bisherige Ansatz von Fr. 1.-- pro Kopie enthalte verstecktes Honorar und die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass ihr höhere Kosten angefallen sein sollen. Diese Ausführungen untermauert die Vorinstanz mit einem interkantonalen Vergleich, wobei sie die Regelungen in elf von 26 (Halb) Kantonen zitiert. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, dass in einem gewinnorientierten Kopiercenter üblicherweise viel weniger als Fr. 1.-- pro Kopie verlangt wird (vgl. angefochtener Entscheid S. 12 ff.). Dass im kantonalen Verwaltungsverfahren bzw. bei der Einsicht in Justizakten oder beim Grundbuchamt andere Ansätze gelten, ändert am Ergebnis nichts. Die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung ist in Bezug auf die Entschädigung für Kopien sowohl in inhaltlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.  
 
3.3.2. Weiter erweist sich auch die Abschaffung der sogenannten Seitenpauschale als zulässig. Die Vorinstanz führt auch hierfür gewichtige sachliche Gründe an. Die Seitenpauschale diente gemäss ihren Ausführungen dazu, den aus dem Diktieren von Rechtsschriften und Korrespondenz entstandenen Aufwand von Kanzleipersonal abzudecken. Solche Arbeitstechniken würden indes kaum mehr praktiziert und seien nicht zeitgemäss. Zudem stelle die Anzahl der Seiten kaum ein taugliches Kriterium für den Sekretariatsaufwand dar, zumal die Spesen für den reinen Ausdruck bereits separat als Kosten für Kopien in Rechnung gestellt würden. Es fehle an tatsächlich anfallenden Kosten, die eine solche Seitenpauschale rechtfertigen könnten. Diese Pauschale sei auch schweizweit einmalig gewesen. In allen anderen Kantonen sei der Aufwand von Sekretariatspersonal bereits im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen (vgl. angefochtener Entscheid S. 11 f.). Die Vorinstanz durfte dem technischen Fortschritt ganz grundsätzlich Rechnung tragen, um die Praxis pauschal in Bezug auf alle hängigen und künftigen Fälle zu ändern und damit der grossmehrheitlichen Praxis Rechnung tragen, unabhängig davon, welcher Ausfertigungstechniken sich einzelne konkrete Rechtsvertreter bedienen. Die Praxisänderung war auch in diesem Zusammenhang nicht anzukündigen, zumal damit keine Verwirkung von Fristen oder Ähnliches verbunden ist. Ihre Anwendung auf die gesamte Verfahrensdauer verstösst nicht gegen die von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechte.  
 
3.3.3. Auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine allgemeine Praxisänderung vorgenommen und nicht etwa signalisiert, diese nur auf den hängigen Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden. Insoweit werden alle Personen mit hängigen Verfahren gleich behandelt, auch bezüglich bereits angefallener Kopien und ausgefertigter Seiten.  
 
3.3.4. Schliesslich befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, warum die Spesen pro versandtem E-Mail von Fr. 0.40 gestrichen wurden. Auf ihre Rüge ist insoweit nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer