1A.313/2000 08.03.2001
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[AZA 0/2] 
1A.313/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
8. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster. 
 
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In Sachen 
 
1. X.________, Beschwerdeführer, 
2. Firma B.________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias R. Müller, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach 3580, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Ukraine - B 117398, hat sich ergeben: 
 
A.-Die Staatsanwaltschaft der Stadt Kiev ermittelt wegen passiver Bestechung gegen Y.________, den ehemaligen Berater für nationale Sicherheit des ukrainischen Staatspräsidenten Kutschma, sowie gegen weitere Verfolgte. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten im Frühjahr 1995 bei der Vergabe eines Auftrages zum Import von Erdölprodukten in die Ukraine von einem beauftragten Unternehmen die Zahlung von Schmiergeldern in der Höhe von US$ 1,9 Mio. veranlasst. Die entsprechende Zahlung sei auf ein Konto der Firma P.________ bei der Bank U.________ erfolgt. 
 
B.-Am 14. September 1999 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die Schweiz um Rechtshilfe. Nach erfolgter Vorprüfung durch das Bundesamt für Polizei verfügte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) am 15. Oktober 1999 die Erhebung von Kontenunterlagen der Firmen P.________ sowie B.________ bei der Bank U.________ bzw. der Bank N.________. Am 11. Juli 2000 führte die BAK IV eine Zeugeneinvernahme von Z.________ durch. 
 
C.-Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2000 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen sowie des Protokolls der genannten Zeugeneinvernahme. 
Einen von X.________ (dem Sohn des Verfolgten Y.________) und der Fa. B.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
D.-Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangten X.________ und die Fa. B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2000 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung (von Ziff. 1 und 2) des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung. 
 
E.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. 
Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Ukraine am 11. März 1998 ratifiziert. Es ist zwischen den beiden Staaten seit dem 9. Juni 1998 in Kraft (vgl. Art. 27 Ziff. 3 EUeR). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351. 1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351. 11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
b) Die Verfügung der letztinstanzlichen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes vom 13. Oktober 2000 handelt es sich um eine letztinstanzliche Schlussverfügung im Sinne von Art. 80f Abs. 1 IRSG
 
c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und internationalem Staatsvertragsrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
 
 
d) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allen- falls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
 
2.-a) Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Rechtshilfesachen wird nicht durch das Staatsvertragsrecht geregelt, sondern durch die Prozessvorschriften des ersuchten Staates (vgl. Art. 25, Art. 80f ff. IRSG). 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 II 377 E. 1 S. 381). 
 
b) Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 
 
c) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157). Kontoinhaber sind auch legitimiert, gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen Rechtsmittel zu erheben, sofern die Protokolle Informationen enthalten, die einer Herausgabe von Kontounterlagen gleichkämen, und der Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Kontounterlagen Rechtsmittel zu erheben (BGE 124 II 180 E. 2b S. 183). 
 
d) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. 
Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 
 
3.-"Vorsorglich" und rein formal wurde die vorliegende Beschwerde auch im Namen der Firma B.________ eingereicht. 
Diese Gesellschaft wurde allerdings - nach eigener Darstellung in der Beschwerdeschrift - bereits "am 1. November 1996 liquidiert", weshalb sie mangels Rechtspersönlichkeit nicht beschwerdebefugt ist. Auf ihr Rechtsmittel ist nicht einzutreten. 
 
4.-Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schon deshalb selbst von den Rechtshilfemassnahmen "direkt betroffen", weil "die Herausgabe von Dokumenten und Information über die" Firmen B.________ und P.________ "seine wirtschaftliche Berechtigung an diesen Gesellschaften offenbaren würde". Diese wirtschaftliche Berechtigung sei ihm "nach ukrainischen fiskalrechtlichen Bestimmungen verboten", weshalb "die übermittelten Unterlagen zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer" führen würden. 
"Damit aber" leiste die Schweiz "Rechtshilfe für ein Fiskaldelikt (...), was ihr nach Art. 3 Abs. 3 IRSG verboten" sei. 
 
Der blosse Umstand, wonach der Beschwerdeführer in den Kontenunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter genannt werde, führt nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Anerkennung eines selbstständigen Beschwerderechtes (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal eine allfällige weitere Verwendung der erhobenen Dokumente im vorliegenden Fall ohnehin dem schweizerischen Spezialitätsvorbehalt zu Lasten rein fiskalischer Bestimmungen unterläge (vgl. Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR, Art. 67 Abs. 1 IRSG; BGE 122 II 134 E. 7c/aa S. 138 mit Hinweisen). 
Das Dispositiv der hier streitigen Schlussverfügung enthält denn auch einen ausdrücklichen Spezialitätsvermerk. Im Übrigen ermittelt der ersuchende Staat gegen die Verfolgten nicht wegen Fiskaldelikten, sondern wegen Beteiligung an passiver Bestechung. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als an dem betreffenden Strafverfahren "völlig unbeteiligt". 
 
5.-Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Herausgabe von Dokumenten, die nicht ihm selbst gehören. 
 
a) Soweit die Herausgabe von Kontenunterlagen der Firma P.________ angefochten wird, ist nicht der Beschwerdeführer, sondern diese Gesellschaft beschwerdelegitimiert. 
Zwar macht er geltend, er sei an der Fa. P.________ bzw. 
an deren Konten wirtschaftlich berechtigt. Er weist jedoch nicht nach, dass die Gesellschaft aufgelöst worden und er an ihrer Stelle beschwerdeberechtigt wäre. Aus der eingereichten Bestätigung einer amerikanischen Anwaltsfirma geht nicht hervor, dass die Fa. P.________ liquidiert wurde. 
Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Seite 7 f. Ziff. II/3) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nennt keine Belege (amtlich beglaubigte Liquidationsurkunde, Handelsregisterauszug usw.), aus denen hervorginge, dass die Fa. P.________ rechtlich aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig wäre. Er äussert lediglich, es sei "fraglich", ob die Fa. P.________ noch handlungsfähig sei. Damit ist seine Legitimation, anstelle dieser Gesellschaft Beschwerde zu führen, nicht erstellt. 
Gegen seine Vermutung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Fa. P.________ am 4. Dezember 2000 im eigenen Namen (und vertreten durch einen Anwalt) eine Beschwerde erhoben hat, auf welche das Bundesgericht (mangels Leistung des Kostenvorschusses) am 18. Januar 2001 nicht eintrat (vgl. 
konnexes Verfahren 1A.309/2000). 
 
b) Nicht legitimiert ist der Beschwerdeführer sodann zur Anfechtung der Herausgabe des Einvernahmeprotokolles des Zeugen Z.________. Dies gilt namentlich auch, soweit die Zeugenaussagen Konten der Fa. P.________ betreffen. 
Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer weder für Z.________ noch für die Fa. P.________ "ersatzweise" als prozessualer Interessenvertreter auftreten. Gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Einvernahmeprotokollen, die sich inhaltlich auf Bankkonten beziehen, könnte nur derjenige (Kontoinhaber) Beschwerde erheben, der auch zur Anfechtung der Übermittlung entsprechender Kontenunterlagen legitimiert wäre (BGE 124 II 180 E. 2b S. 183). 
 
c) Was die Kontenunterlagen der Fa. B.________ betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei "grundsätzlich" als wirtschaftlich Berechtigter "anstelle der nicht mehr handlungsfähigen Beschwerdeführerin" prozessbefugt. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes könnte eine (ersatzweise) Legitimation des wirtschaftlich Berechtigten nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebefugnis der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 lit. a und b IRSG kann daher zum Vornherein nicht eingetreten werden (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). 
 
Im Übrigen kann offen bleiben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter legitimiert wäre, gegen die Herausgabe von Kontenunterlagen der Fa. B.________ Beschwerde zu führen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erwiese sich die Beschwerde diesbezüglich ohnehin als materiell unbegründet. 
 
6.-a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Rechtshilfeersuchen könne nicht stattgegeben werden, da es "offensichtliche Fehler und Widersprüche" enthalte. Diesbezüglich hätten die kantonalen Behörden "aktenwidrig entschieden" bzw. die vorliegenden Beweismittel willkürlich gewürdigt. 
 
aa) Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
 
bb) Den Verfolgten wird vorgeworfen, sie hätten im Frühjahr 1995 bei der Vergabe eines Auftrages zum Import von Erdölprodukten in die Ukraine von einem beauftragten Unternehmen die Zahlung von Schmiergeldern in der Höhe von US$ 1,9 Mio. veranlasst. Die entsprechende Zahlung sei auf ein Konto der Fa. P.________ in Zürich erfolgt. 
 
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Verfolgte Y.________ habe sich beim Versuch, Geld von Schuldnerfirmen einzutreiben, "Feinde" gemacht. Diese hätten ihn "diskreditiert" und den Vorwurf der Bestechung gegen ihn "fabriziert". Ausserdem sei der Verfolgte "Opfer der Wahlkampagne" um die ukrainische Präsidentschaft geworden. "Bei der Überweisung" der fraglichen US$ 1,9 Mio. auf das Konto der Fa. P.________ habe es sich "um einen kommerziellen Kredit" im Rahmen eines vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten "Joint Venture"-Geschäftes gehandelt "und nicht um ein Bestechungsgeld". 
Da jedoch kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet worden sei bzw. das ukrainische Recht "die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (...) auf drei Jahre" beschränke, sei es "schwierig", Unterlagen zu diesem Geschäft "erhältlich zu machen". 
 
cc) Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen. Dies um so weniger, als er keinerlei Dokumente zur Stütze seine Behauptung vorlegt, bei der inkriminierten Zahlung von US$ 1,9 Mio. habe es sich um einen "kommerziellen Kredit" im Rahmen eines (federführend von ihm ausgearbeiteten) "Joint Venture"-Geschäftes gehandelt. Daran vermögen auch die Darlegungen nichts zu ändern, im Ersuchen werde "suggeriert", dass es sich um eine "Lieferung von Öl an den Staat Ukraine" gehandelt hätte. In Wahrheit liege jedoch "ein reines Privatgeschäft" vor. Dem Hauptverdächtigen wird vorgeworfen, er habe als damaliger Berater (für nationale Sicherheit) des ukrainischen Staatspräsidenten eine Schmiergeldzahlung durch eine Lieferfirma veranlasst. Dass im Ersuchen von einem "Vertrag für die Lieferung der Erdölerzeugnisse in die Ukraine" gesprochen werde, lässt das Ersuchen nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen. 
 
b) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Kontenerhebungen hätten "nicht den geringsten Hinweis darauf ergeben, dass es sich bei der Überweisung von US$ 1,9 Mio. 
um eine Schmiergeldzahlung handeln könnte". Die anderslautenden Erwägungen der kantonalen Instanzen seien willkürlich. 
Die Weiterleitung der Kontenunterlagen sei unverhältnismässig; zumindest müsse darauf sein Name unkenntlich gemacht werden. Die Herausgabe von Kontenunterlagen der Fa. 
B.________ sei im Übrigen seitens der ersuchende Behörde gar nicht verlangt worden. 
 
aa) Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.; 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f., je mit Hinweisen). Die ersuchte Behörde hat sich ausserdem an den Rahmen des Ersuchens zu halten und darf grundsätzlich nicht über die darin gestellten Begehren hinausgehen (sogenanntes "Übermassverbot"; vgl. BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375; 111 Ib 129 E. 4 S. 131, je mit Hinweisen). Dabei ist das Ersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe sachgerecht zu interpretieren. 
 
bb) Wie sich aus Erwägung 5 ergibt, beschränkt sich die Legitimation des Beschwerdeführers auf die streitigen Kontounterlagen der Fa. B.________. Soweit er sich gegen die Weitergabe von Dokumenten der Fa. P.________ (sowie des Zeugenprotokolls) wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus den Kontenunterlagen der Fa. P.________ werde sein Name ersichtlich (vgl. E. 4). 
 
cc) Die Unterlagen der Fa. B.________ stehen (genauso wie die Bankdokumente der Fa. P.________ und das Zeugeneinvernahmeprotokoll) in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung. In den betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist keine Willkür zu erkennen; die Ausführungen sind in jeder Hinsicht zutreffend. 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die verdächtigen Transaktionen hätten - entgegen der Sachdarstellung im Ersuchen - einen legalen Hintergrund, hat nicht der Rechtshilferichter zu prüfen, sondern die Strafjustiz des ersuchenden Staates. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente vorlegt, welche die angebliche legale Kreditvergabe im Rahmen eines Joint Venture-Geschäftes nachvollziehbar belegen würden. 
 
Der ersuchende Staat macht ein Interesse daran geltend zu erfahren, wer an den fraglichen Konten wirtschaftlich berechtigt ist. Die persönlichen Verflechtungen zwischen den Verfolgten und den Verfügungsberechtigten sind für das hängige Strafverfahren von Relevanz. Es besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, auf den Kontenunterlagen die Personalien des Beschwerdeführers abzudecken. 
 
dd) Dass die ersuchende Behörde die Herausgabe der Bankdokumente der Fa. B.________ nicht ausdrücklich verlangt habe, lässt die Rechtshilfe nicht als unverhältnismässig erscheinen. 
Die ersuchende Behörde möchte erfahren, wie die auf das Konto der Fa. P.________ überwiesenen Gelder verwendet wurden. Da sie vom Weitertransfer auf das Konto der Fa. 
B.________ keine Kenntnis hatte, konnte sie diesbezüglich keine Rechtshilfemassnahmen beantragen. Bei dieser Sachlage umfasst das Ersuchen bei sinngemässer Auslegung auch die Unterlagen der Fa. B.________. Jedenfalls wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die ersuchende Behörde angesichts der Kontenunterlagen der Fa. P.________ ein ergänzendes Gesuch um Herausgabe der Unterlagen der Fa. 
B.________ stellen würde. Deren Weiterleitung vermeidet eine Komplizierung des Rechtshilfeverfahrens und stellt keine unzulässige Ausweitung der gewünschten Rechtshilfe dar. 
c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe "ausländische Devisenkonti genutzt, bezüglich welcher keine Genehmigung der ukrainischen Nationalbank" vorgelegen habe. Dies sei gemäss den ukrainischen Devisenvorschriften strafbar. Er müsse "deshalb befürchten, dass die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen ihn einleiten und seine Guthaben konfiszieren" könnten. Die bewilligte Rechtshilfe verstosse daher gegen Art. 3 Abs. 3 IRSG
 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die ersuchende Behörde verlangt Rechtshilfe für eine hängige Strafuntersuchung wegen passiver Bestechung. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er am betreffenden Strafverfahren "völlig unbeteiligt" sei. Daraus, dass die ersuchende Behörde zu erfahren wünsche, ob ukrainische Staatsangehörige an den fraglichen Konten verfügungsberechtigt seien, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die hängige Strafuntersuchung rein fiskalischer bzw. devisenrechtlicher Natur sei. 
 
Die Rechtshilfe erfolgt im Übrigen unter ausdrücklichem Spezialitätsvorbehalt zu Lasten von nicht rechtshilfefähigen Fiskal- und Devisendelikten (vgl. BGE 122 II 134 E. 7c/aa S. 138). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten des EUeR sich völkerrechtskonform verhalten und die Vorbehalte zu Art. 2 EUeR respektieren. Eine Verweigerung der Rechtshilfe gestützt auf die blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die ukrainischen Behörden könnten sich völkerrechtswidrig verhalten, wäre mit dem EUeR nicht vereinbar. 
 
d) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bestechungsvorwürfe gegen die Verfolgten seien "konstruiert". 
Es handle sich "um eine Abrechnung seitens feindseliger Geschäftsleute und politischer Gruppierungen". Die Rechtshilfe werde "offensichtlich rechtsmissbräuchlich" (im Sinne von Art. 2 lit. b EUeR) verlangt bzw. halte vor Art. 2 IRSG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 IRSG) nicht stand. 
 
Wie in Erwägung 5 dargelegt, ist der Beschwerdeführer (höchstens) berechtigt, anstelle der aufgelösten Fa. 
B.________ Parteirechte geltend zu machen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann diese Legitimation des wirtschaftlich Berechtigten allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebefugnis der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fa. B.________ von politischer oder menschenrechtswidriger Verfolgung hätte betroffen sein können. Insofern kann auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 lit. a und b IRSG zum Vornherein nicht eingetreten werden (vgl. 
BGE 125 II 356 E. 3b/ bb S. 362 f.). 
 
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vermöchten im Übrigen seine Behauptung, die Strafuntersuchung wegen Korruptionsverdachts entbehre jeder Grundlage und sei rein politisch motiviert, nicht zu belegen. 
Wie bereits erwähnt, legt er keine nachprüfbaren Dokumente für seine Behauptung vor, bei der inkriminierten Zahlung von US$ 1,9 Mio. habe es sich um einen "kommerziellen Kredit" im Rahmen eines (von ihm selbst ausgearbeiteten) Joint Venture-Geschäftes gehandelt. Die diesbezüglichen Vorbringen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern von der Strafjustiz des ersuchenden Staates zu prüfen. Auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ukraine von behördlicher Korruption betroffen sei, vermögen keine Verweigerung der Rechtshilfe zu begründen, zumal die fragliche Strafuntersuchung gerade die Korruptionsbekämpfung zum Gegenstand hat. 
7.- Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht sei auf seinen Rekurs zu Unrecht teilweise nicht eingetreten. Er macht geltend, das Obergericht habe seinen Rekurs "mit Bezug auf das Zeugenprotokoll von Z.________ "weder formell noch materiell behandelt". Dies stelle "bei formaler Betrachtungsweise eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV)". Wie sich aus der obenstehenden Erwägung 5b ergibt, ist der Beschwerdeführer bezüglich des Zeugenprotokolles nicht selbst direkt betroffen. 
Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, das Protokoll enthalte Aussagen bezüglich Konten der Fa. B.________. Das Obergericht ist auf die Rekursvorbringen betreffend die Kontenunterlagen der Fa. B.________ eingetreten. Das Zeugenprotokoll enthält nach den vorliegenden Akten keine zusätzlichen Informationen, welche über die Kontenunterlagen hinausgingen. Dass das Obergericht die Vorbringen zum Zeugenprotokoll nicht näher geprüft habe, stellt daher keine formelle Rechtsverweigerung dar. 
 
Wie aus der vorstehenden Erwägung 5a hervorgeht, ist das Obergericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Herausgabe von Kontenunterlagen der Fa. P.________ zu Recht nicht eingetreten. 
 
Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 80e IRSG zutreffend ausgelegt und dem Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht in verfassungswidriger Weise verkürzt. 
 
8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 8. März 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: