1A.228/2000 03.11.2000
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[AZA 0/2] 
1A.228/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
3. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Bopp. 
 
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In Sachen 
 
1. Firma N.________, 
2. K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, Baarerstrasse 12, Zug, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
Rechtshilfe an die Ukraine (B 95375), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt eine Strafuntersuchung gegen P.L.________, B.________, A.________ sowie gegen weitere Personen wegen Bestechung, Amtsmissbrauchs und Veruntreuung. P.L.________ war vom September 1995 bis Juli 1997 erster Vizepremierminister bzw. 
Premierminister der Ukraine. 
 
P.L.________ wird - zusammengefasst - im Wesentlichen vorgeworfen, er habe 
 
- von März 1992 bis Juni 1994 als Vertreter des Präsidenten der Ukraine für die Region Dnepropetrowsk, 
 
- von Juni 1994 bis Juli 1995 als Leiter des Gebietssowjets der Volksdeputierten der genannten Region, 
 
- von Juli 1995 bis September 1995 als Leiter der Gebietsadministration der genannten Region, 
 
- von September 1995 bis März 1996 als Erster Vizepremierminister der Ukraine, 
 
- von Mai 1996 bis Juli 1997 als Premierminister der Ukraine und 
 
- von Juli 1997 bis zu seiner Flucht vom 17. Februar 1999 als vollamtlicher Volksdeputierter beim ukrainischen Parlament 
 
kraft seiner Funktionen über die Untergeordneten die notwendigen Lizenzen, Genehmigungen und Vergünstigungen für die Ausfuhr von Rohstoffen, Ferrolegierungen und Walzgut, das in den staatlichen Werken der Region erzeugt worden sei, erteilt. Für diese Tätigkeit habe er sich in starkem Mass entschädigen lassen. Er habe seine Amtsstellung ausserdem dazu missbraucht, dass ukrainische Staatsunternehmungen Waren zu übersetzten Preisen eingekauft und Rohstoffe und Produkte zu untersetzten Preisen verkauft hätten. Dabei habe es sich um ein Netz internationaler Korruption gehandelt. 
 
Im Zusammenhang mit den den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikten hat die Schweiz der Ukraine bereits wiederholt Rechtshilfe gewährt. So hat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Dezember 1999 eine von P.L.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, die eine teilweise Schlussverfügung der Genfer Behörden vom 16. April 1999 betraf. 
Mit dieser Schlussverfügung wurde einem mehrmals ergänzten Rechtshilfeersuchen vom 13. Januar 1998 entsprochen, soweit es ein Konto von P.L.________ bei der Bank Y.________ in Genf betraf. Gegenüber anderen Mitbeteiligten wurde demselben von den Genfer Behörden behandelten Rechtshilfeersuchen in Entscheiden des Bundesgerichts vom 25. Juni 1999 (teilweise in BGE 125 II 356 veröffentlicht) und vom 10. September 1999 i.S. M. entsprochen (vgl. auch BGE 125 II 238 betreffend die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Verfahren gegen Mitbeteiligte). 
 
 
Am 6. März 1998 eröffnete der Generalstaatsanwalt des Kantons Genf ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 305bis und 305ter StGB wegen der in den Rechtshilfeersuchen erwähnten Vorgänge in Genf. Daraufhin wurde P.L.________ am 2. Dezember 1998 bei der Einreise in die Schweiz verhaftet und in Genf in Untersuchungshaft versetzt. 
Nach seiner Freilassung gegen Kaution wurde er am 19. Dezember 1999 in die Ukraine ausgeschafft. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2000 hat ihn das Polizeigericht Genf auf Grund von Vortaten in der Ukraine, die er anerkannte, wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. 
 
Nachdem das ukrainische Parlament seinem Mitglied P.L.________ im Februar 1999 die Immunität entzogen hatte, floh dieser in die USA. Dort war er zuerst zwecks Auslieferung in die Schweiz inhaftiert und sitzt er jetzt in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei. 
 
Mit einer ausführlichen Eingabe vom 20. Juni 1999 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein "umfassendes" Ersuchen bzw. ein "Gesamtrechtshilfeersuchen", das ihre früheren Ersuchen teilweise wiederholte. In diesem neuerlichen Ersuchen wird P.L.________ u.a. vorgeworfen, seine amtliche Stellung dazu missbraucht zu haben, um den Besitzern und Leitern der Firmengruppe N.________ unrechtmässige Vorteile verschafft und sich über diese auch noch selber persönlich bereichert zu haben. Das Unternehmen "N.________" soll im Dezember 1994, als P.L.________ Leiter des Gebietssowjets der Volksdeputierten dieser Region gewesen sei, mit Verfügung des Stadtrates der Volksdeputierten von Dnepropetrow gegründet worden sein. Deren Eigentümerin soll aber die Firma N.________ in Dublin sein. Nachdem P.L.________ als Ministerpräsident der Ukraine eine frühere Verfügung abgeändert habe, habe das Unternehmen N.________ Mangan und Ferrolegierungen an russische Firmen verkauft. Es bestehe der Verdacht, dass Verkaufserlöse nicht dem Unternehmen zugeflossen seien. Das Unternehmen N.________ soll ferner an Tauschgeschäften beteiligt gewesen sein, bei welchen gegen die Lieferung von Getreide und Produktionsgütern von Russland Erdgas erworben worden sei. Am 7. März 1995 seien 2,5 Mio US-$, die der Angeschuldigte A.________, der Direktor des Staatsgutes F.________, veruntreut habe, auf das Konto der Firma M.________ bei der Bank X.________ in Zug überwiesen worden. In der Folge sei von der in Zug domizilierten Firma N.________ für P.L.________ und dessen Ehefrau T.L.________ ein Visum für die Schweiz beschafft worden. 
Am 3. Mai 1995 seien US-$ 349'977.-- von einem Konto der Firma N.________ bei der ehemaligen Bank Y.________ in Zug zugunsten des Angeschuldigten B.________, eines Mittäters von P.L.________, auf ein Konto der Firma Z.________ bei der "Bank V.________" überwiesen worden. Bereits am folgenden Tag habe B.________ das Geld auf eine Bank in Wien weiter überwiesen. 
 
Das damalige Bundesamt für Polizeiwesen wies verschiedene Teile des Gesamtersuchens vom 20. Juni 1999 den Behörden des Kantons Zürich zur Behandlung zu. Mit Schlussverfügung vom 27. Januar 2000 ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die Herausgabe verschiedener genau umschriebener Unterlagen von Konten von P.L.________, der von ihm beherrschten und inzwischen aufgelösten Firma H.________ sowie seiner Frau T.L.________ an. Ferner ordnete sie die Übermittlung von Unterlagen zu Hotelaufenthalten von P.L.________, zu seiner Einvernahme vom 18. Dezember 1998 in Zürich sowie über Einkäufe von T.L.________ an. Diese Verfügung erging in teilweiser Gutheissung des Gesamtrechtshilfeersuchens sowie früherer Ergänzungen vom 28. Oktober 1998, 15. und 29. Dezember 1998 und vom 11. Januar 1999. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2000 rekurrierten P.L.________ und T.L.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Rekurse mit Beschluss vom 29. Mai 2000 ab. Eine von P.L.________ und T.L.________ hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 1A.212/2000). 
 
 
Damit die ukrainischen Behörden abklären können, wohin die vorstehend erwähnten, am 7. März 1995 auf das Konto Nr. XXXXXX-XX der Firma M.________ bei der Bank X.________ in Zug überwiesenen 2,5 Mio. US-$ geflossen sind, ersuchen sie um Herausgabe von Unterlagen zu diesem Konto. 
Damit sie ferner feststellen können, aus welchen Mitteln die erwähnte Überweisung von US-$ 349'977.-- (in der Belastungsanzeige der Bank Y.________ US-$ 350'000.--) auf ein Konto der Firma Z.________ erfolgt ist, verlangen sie auch Unterlagen über das Konto der Firma N.________ bei der ehemaligen Bank Y.________ (heute Bank X.________) in Zug. Die ukrainischen Behörden haben den Verdacht, die Überweisung stamme aus den der Firma M.________ überwiesenen 2,5 Mio. US-$. 
Sodann verlangen die ukrainischen Behörden, die Leiter und Besitzer der Firma N.________ seien in Bezug auf die von dieser Firma abgeschlossenen Verträge und dabei allenfalls vereinbarten Provisionszahlungen zu befragen, ebenfalls über die Frage, ob weitere Überweisungen (offensichtlich gemeint: 
an die Angeschuldigten) vorgekommen sind. Ebenfalls wollen sie erfahren, wohin Erlöse aus Privatisierungen, die von einem Gehilfen des Premierministers P.L.________ durchgeführt worden seien, hingekommen sind, sowie Erlöse aus Manganverkäufen, die über das dem Unternehmen N.________ gehörende Unternehmen D.________ abgewickelt worden seien. 
Ausserdem soll u.a. K.________, der damals für das N.________-Unternehmen in Zug tätig war, über Überweisungen, die von "den Firmen" N.________ auf Privatkonten von P.L.________ erfolgt sein sollen, befragt werden. In allgemeiner Weise verlangen die ukrainischen Behörden zudem noch die Herausgabe von Bankunterlagen zu anderen Konten, die mit der Sache etwas zu tun hätten. 
 
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich hatte bereits gestützt auf ein früheres Rechtshilfegesuch der Ukraine, dem ein Swift-Beleg einer polnischen Bank über eine von der Firma N.________ veranlasste und über die Bank Y.________ in Zug abgewickelte Überweisung von US-$ 349'977.-- beigelegt war, die Bank X.________ in Zug als Rechtsnachfolgerin der Bank Y.________ aufgefordert, Unterlagen zum Konto der auftraggebenden Firma N.________ einzureichen. 
Weitere in Zürich getätigte Ermittlungen ergaben sodann, dass von einem Konto der Firma N.________ bei der Bank Y.________ in Zug rund 5 Mio. US-$ auf ein Konto von P.L.________ bei der Bank W.________ geflossen waren. Die Bezirksanwaltschaft Zürich ersuchte deshalb mit Schreiben vom 26. Februar 1999 die Bank X.________ auch um die Einreichung von Bankunterlagen zum belasteten Konto der Firma N.________. Die Bank X.________ hat die geforderten Unterlagen am 19. März 2000 geliefert. Sie betreffen das Konto YYYYYY-YY, lautend auf die Firma N.________, sowie das dazu gehörende Unterkonto YYYYYY-YY-Z. 
 
Ebenfalls bereits gestützt auf ein früheres Rechtshilfeersuchen befragte die Bezirksanwaltschaft am 31. März 1999 den in Zug wohnhaften K.________ zu den Themen, wie sie erneut im zusammenfassenden Ersuchen vom 20. Juni 2000 aufgeführt sind. 
 
Mit Schlussverfügung vom 28. April 2000 ordnete die Bezirksanwaltschaft Zürich die Herausgabe des am 31. März 1999 verfassten Protokolls der Befragung von K.________ an, ferner von Unterlagen zum Konto Nr. YYYYYY-YY der Firma N.________ bei der Bank X.________ in Zug. Hierbei handelte es sich insbesondere um Kontoauszüge für die Jahre 1995 bis 1998 sowie um Detailbelege über die am 3. Mai 1995 erfolgte Überweisung von US-$ 350'000.-- auf das Konto des Angeschuldigten B.________ und um namentlich genannte Unterlagen zum Unterkonto Nr. YYYYYY-YY-Z und zum Hauptkonto YYYYYY-YY, die sich auf die zwischen dem 21. Februar und dem 21. August 1996 stattgefundenen neun Überweisungen von insgesamt ca. 
5,4 Mio. US-$ auf das Konto VVVV. VVVV des P.L.________ bei der Bank W.________ beziehen. Auf diese Überweisungen war die Bezirksanwaltschaft bei den damals getätigten Ermittlungen gestossen. 
 
Zu Beginn von Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung hielt die Bezirksanwaltschaft fest, die Unterlagen betreffend das Konto der Firma M.________ bei der Bank X.________ in Zug angesichts der Vielzahl der vorhandenen Dokumente nicht erhoben zu haben. Diese Unterlagen wurden somit von der Schlussverfügung nicht erfasst, d.h. die angeordnete Herausgabe bezieht sich nicht auf sie. 
 
Gegen die Schlussverfügung vom 28. April 2000 rekurrierten die Firma N.________, Dublin, die Firma M.________, Zug, und K.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen, die Verfügung sei aufzuheben, und die Herausgabe der erhobenen Unterlagen sei zu verweigern; eventuell sei die Herausgabe von Unterlagen zeitlich und inhaltlich zu begrenzen (Detailbelege betreffend Überweisung von US-$ 350'000.-- vom 3. Mai 1995 [Serie 5.10.1, 090 bis 093], Einzelbelege für Überweisungen zu Gunsten von P.L.________ auf das Konto Bank W.________ [Serie 5.10.1, Einzelbelege ohne Kontoauszüge aus 094 bis 109]). 
 
Mit Beschluss vom 17. Juli 2000 wies die III. Strafkammer des Obergerichts den Rekurs ab, soweit er die Firma N.________ und K.________ betraf (Dispositiv- Ziff. 2). Auf den Rekurs der Firma M.________ trat sie nicht ein (Dispo.-Ziff. 1), weil diese von der angefochtenen Schlussverfügung vom 28. April 2000 nicht betroffen wurde. 
Sodann auferlegte das Gericht die entstandenen obergerichtlichen Kosten, insgesamt ausmachend Fr. 3'374.--, den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit (Dispo.-Ziff. 3 und 4). 
 
B.- Mit Eingabe vom 25. August 2000 führen die Firma N.________ und K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, Ziff. 2-4 des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. Juli 2000 seien aufzuheben, und es sei die Rechtshilfe gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vollständig, eventualiter gemäss dem Eventualbegehren im vorinstanzlichen Verfahren teilweise zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. 
Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Ukraine am 11. März 1998 ratifiziert. Es ist daher gemäss seinem Art. 27 Ziff. 3 zwischen diesen Staaten seit dem 9. Juni 1998 in Kraft und im vorliegenden Fall anwendbar. 
Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das IRSG und die dazugehörende IRSV, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG), auch wenn es eine weitergehende Rechtshilfe zulässt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136 mit Hinweisen). 
In jedem Fall bleibt jedoch der Schutz der völkerrechtlich gewährleisteten Menschenrechte vorbehalten (vgl. 
BGE 123 II 595 E. 7c S. 617). 
 
b) Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. 
Gegen diese Verfügung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
 
c) Die Beschwerdeführer sind von der angeordneten Auskunftserteilung direkt betroffen, die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin der in Frage stehenden Konten und der Beschwerdeführer 2 dadurch, dass der ersuchenden Behörde dessen Aussagen über seine Tätigkeit für die Firma N.________ in Zug bekannt gemacht werden sollen. Insoweit sind die Beschwerdeführer somit beschwerdebefugt (Art. 80h IRSG). Der Beschwerdeführer 2 ist jedoch nicht legitimiert, soweit seine gegen die Rechtshilfeleistung gerichteten Einwände auch die Herausgabe von Kontounterlagen betreffen sollen, denn er ist nicht Inhaber der fraglichen Konten. 
 
d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. 
Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
e) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
 
2.- a) Die Beschwerdeführer beanstanden, wie sie dies schon im vorinstanzlichen Verfahren taten, die Bezirksanwaltschaft habe einfach den gesamten Bankverkehr der Firma N.________ beschlagnahmt und wolle diesen nun "ohne Prüfung der Relevanz den (wohl: der) einzelnen Unterlagen fel (wohl: 
tel) quel der ersuchenden Behörde übermitteln"; dies sei indes unzulässig. Sie machen dabei im Wesentlichen geltend, die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine umschreibe die dem Angeschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen sowie den Rahmen und den Umfang der gewünschten Auskünfte auch im sog. zusammenfassenden Rechtshilfeersuchen vom 12. Juli 1999 nur äusserst verwirrend. Immerhin werde P.L.________ entgegen den obergerichtlichen Ausführungen in seiner Eigenschaft als Volksdeputierter der Ukraine (angeblich ab Juli 1997) keinerlei Missbrauch seiner Amtsstellung mehr vorgehalten. 
Soweit die Beschwerdeführerin 1 im zusammenfassenden Rechtshilfeersuchen Erwähnung finde, bezögen sich die letzten dargestellten Sachverhalte auf das Jahr 1996, und die letzte Überweisung auf das Konto von P.L.________ datiere vom 21. Januar 1997. Mangels eines entsprechenden Begehrens sei es somit von vornherein unzulässig, der ersuchenden Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine den seitherigen Bankverkehr der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Wenn die Vorinstanz dagegen ausführe, es sei die Herausgabe auch der Bankbelege ab dem 21. Januar 1997 verhältnismässig, weil dies den ukrainischen Behörden die Überprüfung erlaube, ob noch weitere Überweisungen auf das Konto von P.L.________ stattgefunden hätten, so werde der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine damit Gelegenheit zu einer unerlaubten Beweisausforschung gegeben. Und wenn die Vorinstanz weiter feststelle, die Herausgabe der Kontounterlagen der Jahre 1997 und 1998 sei durch das Generalersuchen gedeckt, so übersehe sie, dass ein "Generalersuchen" die ersuchende Behörde nicht davon entbinde, Rahmen und Umfang der gewünschten Auskünfte auf die dem Angeschuldigten tatsächlich vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu beschränken. Dem Mangel, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ihr ursprüngliches Rechtshilfebegehren trotz mehrfacher Aufforderungen der Bezirksanwaltschaft nur unzureichend ergänzt habe, könne nicht mit einem "Generalersuchen" abgeholfen werden. Es dürfe nicht der ersuchenden Behörde überlassen bleiben, aus sämtlichen beschlagnahmten Unterlagen diejenigen herauszusuchen, welche für ihre Zwecke dienlich sein könnten. Wenn nämlich der gesamte Geschäftsverkehr der Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine offen gelegt werde, sei es angesichts der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde wohl naheliegend, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten. Woher die Beschwerdeführerin 1 ihre Einkünfte beziehe, sei für die Strafuntersuchung gegen P.L.________ und allenfalls Mitbeteiligte gänzlich unerheblich; die Überweisungen zu Gunsten von P.L.________ seien durch die Beschlagnahme seiner eigenen Bankunterlagen bereits rechtsgenüglich belegt, und es sei daher nicht nötig, den ukrainischen Behörden auch noch die Gegenbelege aufzudecken. 
 
 
Sodann widersetzt sich der Beschwerdeführer 2 weiterhin der Herausgabe des Protokolls betreffend seine Einvernahme, da er über die einzelnen der P.L.________ zur Last gelegten Geschäfte keinerlei sachdienliche Angaben habe machen können. Da er für die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine regelmässig geschäftlich tätig sei, wünsche er als Unbeteiligter, nicht in eine zumindest politisch motivierte Strafuntersuchung in der Ukraine einbezogen zu werden; im Falle eines Einbezugs müsse er Angst um seine Person haben, dies zwar nicht wegen seiner Aussage, aber wegen des Einbezugs in ein Strafverfahren in einem Land, in dem er sich regelmässig aufhalte. Da seine Einvernahme für das Rechtshilfeverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sei, sei die Herausgabe des fraglichen Protokolls unverhältnismässig, weshalb sie zu unterbleiben habe. 
 
Hier streitig und zu beurteilen ist demgemäss einzig die Frage der Verhältnismässigkeit der von den Zürcher Vollzugsbehörden laut der Schlussverfügung vom 28. April 2000 angeordneten Auskunftserteilung in Bezug auf die Firma N.________ und K.________, wie sie durch den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juli 2000 bestätigt worden ist. Auf alle weiteren die vorliegende Rechtshilfesache betreffenden Aspekte, die - wie erwähnt - bereits Gegenstand verschiedener bundesgerichtlicher Urteile bilden, ist daher hier nicht zurückzukommen (s. BGE 125 II 356 ff. und das ebenfalls schon genannte Urteil vom 19. September 2000). 
 
b) Die Einwände der Beschwerdeführer sind nicht stichhaltig, wie die Vorinstanz und auch das Bundesamt für Justiz zutreffend ausgeführt haben. Dass der ersuchte Staat nicht über die im Rechtshilfegesuch ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen darf, wie die Beschwerdeführer geltend machen, trifft zwar grundsätzlich zu (s. BGE 111 Ib 129 ff. 
und 115 Ib 373 in Bezug auf das Übermassverbot). Diese Rechtsprechung ist aber inzwischen - im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips - konkretisiert worden, namentlich durch BGE 121 II 241 ff. Danach ist eine weite Auslegung eines Rechtshilfegesuchs insbesondere mit dem Ziel, die Stellung von Nachtragsgesuchen zu vermeiden, bewusst zugelassen worden, worauf denn auch das Bundesamt für Justiz zu Recht verweist. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die angefochtenen Vollzugsmassnahmen nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vielzahl der in der vorliegenden Angelegenheit bereits ergangenen Ersuchen und Entscheide ist festzustellen, dass in der Ukraine eine umfassende Aufklärung der Angelegenheit angestrebt wird. Die Beschwerdeführer selber räumen sodann richtigerweise selber ein, dass die ukrainischen Behörden Aufschluss über Überweisungen ab Konten der N.________-Gruppe auf solche, an denen P.L.________ berechtigt ist, erhalten wollen. Gleichzeitig wollen sie auch wissen, aus welchen Mitteln die Überweisungen erfolgt sind. 
Auszüge über das fragliche Konto der Beschwerdeführerin 1 können daher ohne weiteres geeignet sein, über beide Fragen Aufschluss zu geben, sind doch in ihnen - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - die Zuflüsse auf die Konten festgehalten, ab welchen tatsächlich eine Vielzahl von Überweisungen zu Gunsten des Angeschuldigten P.L.________ erfolgt sind. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer zutreffen würde, dass den ukrainischen Behörden die zu Gunsten von P.L.________ erfolgten Überweisungen anhand von Unterlagen zu Konten von P.L.________, d.h. den Empfängerkonten, schon bekannt wären, so würde dieser Umstand die Übersendung von Unterlagen zu den Konten, ab welchen die Überweisungen erfolgt sind, nicht unnötig machen. Nur anhand diesbezüglicher Dokumente können sich die ukrainischen Behörden vergewissern, ob ihnen bereits alle Überweisungen bekannt sind, oder ob allenfalls noch weitere Überweisungen auf andere Konten von P.L.________ - allenfalls über Umwege - stattgefunden haben. Und nur Unterlagen zu den Konten, ab welchen die Überweisungen erfolgt sind, sind auch geeignet, Aufschluss zu geben, welche Mittelzuflüsse vorgängig stattgefunden haben. In Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die von den Zürcher Vollzugsbehörden auch in zeitlicher Hinsicht (für die Jahre 1997 und 1998) angeordnete Auskunftserteilung ohne weiteres als verhältnismässig zu erachten. Davon, es werde dadurch der gesamte Geschäftsverkehr der Beschwerdeführerin 1 offengelegt bzw. es komme dies einer unerlaubten Beweisausforschung aufs Geratewohl gleich (s. in diesem Zusammenhang insbesondere BGE 103 Ia 206 E. 6, zudem auch BGE 113 Ib 257 E. 5c, 118 Ib 111 E. 5b, 121 II 241 E. 3a, 122 II 367 E. 2c und 125 II 65 E. 6), kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein, denn die Gegenstand der angeordneten Rechtshilfeleistung bildenden Kontenunterlagen betreffen nur den abzuklärenden Geschäftsverkehr über die in den Sachverhalt verwickelten Kontenverbindungen; und der zeitliche Rahmen wird insbesondere auch durch das Rechtshilfegesuch selber und den Untersuchungsgegenstand abgedeckt, zumal sich das in der Ukraine geführte Strafverfahren gegen P.L.________ und Mitbeteiligte auf Tatvorwürfe bis zum 17. Februar 1999 erstreckt. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 13 f.). 
 
Sodann wird es Aufgabe der ersuchenden Behörde sein zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz sachdienliche Aussagen gemacht hat oder nicht. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist für das Rechtshilfeverfahren nur entscheidend, dass er zu den von der ersuchenden Behörde gewünschten Themen befragt worden ist und dass diese Themen einen klaren Bezug zu der in der Ukraine u.a. gegen P.L.________ geführten Untersuchung aufweisen. 
Der Einwand ist somit unerheblich, die Übermittlung des fraglichen Protokolls habe zu unterbleiben, weil die vom Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Befragung erteilten Antworten unergiebig seien. Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht, im Falle der Rechtshilfeleistung werde seine Person in der Ukraine Gefahren ausgesetzt, so hat er diesbezüglich nichts Konkretes angeführt, sondern lediglich ganz allgemein gehaltene Mutmassungen, welche nicht geeignet sind, der Rechtshilfe entgegen zu stehen. 
 
Im Übrigen hat das Bundesgericht im Rahmen seines die vorliegende Angelegenheit betreffenden Hauptentscheides ausführlich und umfassend die vollumfängliche Herausgabe von Bankunterlagen angeordnet, unter Einschluss sogar von Dokumenten, die sich auf im Rechtshilfegesuch nicht erwähnte Firmen beziehen oder die zeitlich erst nach der Eröffnung der Strafuntersuchung erstellt worden sind (s. BGE 125 II 356, nicht publ. E. 9, zudem auch BGE 121 II 241 E. 3), worauf das Bundesamt für Justiz zu Recht verweist. Das Bundesgericht hat dabei betont, dass die "potentielle Erheblichkeit" der Unterlagen als Kriterium für die Herausgabe zu dienen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in jenem Hauptverfahren - wie auch im vorliegenden Verfahren - entgegen ihrer Pflicht keine konkreten Angaben darüber gemacht haben, weshalb die in Frage stehenden Zahlungen in keinem Bezug zu den untersuchten Straftaten stehen sollten, bildete für den damaligen Entscheid ein weiteres Kriterium für eine umfassende Herausgabe der Unterlagen (nicht publ. E. 9, s. auch BGE 122 II 367 E. 2c). Eine solche Herausgabe dient übrigens auch der Beschleunigung des Verfahrens und der Vermeidung allfälliger weiterer Zusatzbegehren (s. BGE 121 II 241 ff.), wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Auch im Lichte dieser letztgenannten Überlegungen, die ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall bezogen Geltung haben, sind die beanstandeten Rechtshilfemassnahmen als durchaus verhältnismässig zu erachten. 
 
 
3.- Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 3. November 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: