1A.273/2003 14.04.2004
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.273/2003 /mks 
 
Urteil vom 14. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Martinelli, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien 
- B 136 430 GDB, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafuntersuchungsbehörde von Madrid (Juzgado Central de Instruccion Numero Cinco) ermittelt gegen Y.________, Z._________ und weitere Personen wegen Veruntreuung und weiteren Delikten. Am 10. Juni 2002 ersuchte Spanien die schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise Untersuchungshandlungen, welche ein Bankkonto in Lugano betrafen. Nachdem das Bundesamt für Justiz am 22. Oktober 2002 den Kanton Zürich als verfahrensleitenden Kanton bezeichnet hatte, ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit Eintretensverfügung vom 25. Februar 2003 Kontenerhebungen an. 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 11. August 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe von erhobenen Kontenunterlagen ("convenzione", "Formular A" und Unterschriftenkarte vom 22. April 1998, Ausweiskopien, Gutschriftsanzeige über USD 400'000 vom 10. November 2000 sowie Belastungsanzeige über USD 400'000.-- vom 12. Januar 2001). Einen von X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 ab. Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Dezember 2003 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der Rechtshilfe (mit Ausnahme der Herausgabe der Gutschrifts- bzw. Belastungsanzeige vom 10. November 2000 bzw. 12. Januar 2001). 
C. 
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz schliesst in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen Spanien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie des Zusatzprotokolls zum EUeR vom 15. März 1978 (SR 0.351.21), denen die beiden Staaten beigetreten sind, massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.2 Als Inhaberin des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
1.5 Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb das betreffende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig ist (vgl. Art. 80l Abs. 1 IRSG). 
1.6 Die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid über die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht zu publizieren; eventuell sei das Urteil so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Verfahrensbeteiligte und allfällige wirtschaftlich Berechtigte möglich seien. 
 
Dem Gebot der Transparenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt erhebliche Bedeutung zu (vgl. nicht publiziertes Urteil 1A.230/2003 vom 10. März 2004 E. 4). Es gebietet - entsprechend der üblichen Praxis - die Veröffentlichung des bundesgerichtlichen Urteils im Internet auch im vorliegenden Fall. Dem berechtigten Interesse der Beteiligten am Persönlichkeits- und Datenschutz wird mit der Anonymisierung hinreichend Rechnung getragen. Das Rubrum und das Dispositiv des Urteils werden nicht anonymisiert am Bundesgericht aufgelegt. Dies entspricht der Praxis. Ein Grund für eine Ausnahme besteht hier nicht. Der Presse wird dagegen das Urteil anonymisiert abgegeben. In diesem Sinn entspricht der Eventualantrag der Beschwerdeführerin der ständigen Anonymisierungspraxis des Bundesgerichts. Indessen kann dem Hauptantrag, wonach das Urteil des Bundesgerichts nicht zu veröffentlichen sei, nicht entsprochen werden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Zur Untersuchung eines Verhaltens, "das gemäss dem ausländischen sowie dem schweizerischen Recht nicht strafbar ist", dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Internationale Amtshilfe werde nach der Praxis des Bundesgerichtes nur geleistet, sofern ein "konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt". Die gleiche Voraussetzung müsse umso mehr für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sein. Die Sachdarstellung des Ersuchens genüge den formellen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 1 Ziff. 2 RVUS nicht und verunmögliche die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
 
Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S.371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Die spanischen Behörden ermitteln gegen Y.________, Z.________ und weitere Personen wegen Veruntreuung und weiteren Delikten. In der Schlussverfügung wird der Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen wie folgt zusammengefasst: 
 
Anlässlich einer Überprüfung der Buchführung der Bank A.________ habe die spanische Bankenaufsichtsbehörde im Jahre 2000 unerklärliche verbuchte Einnahmen in der Höhe von 37,343 Mia. spanischen Peseten festgestellt. Im Hinblick auf eine bevorstehende Fusion zwischen der Bank A.________ und der Bank B.________ sei 1998 ein Trust gegründet bzw. ein Konto bei der Bank C.________ eröffnet worden. An diesem Trust sei die Bank B.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die Bank B.________ habe in der Folge Aktien der Bank A.________ gekauft, diese später wieder verkauft, und den Verkaufserlös im Umfang von ca. USD 134,5 Mio. auf das Konto des Trust bei der Bank C.________ überwiesen. Der Verkaufserlös sei in der Bilanz der Bank B.________ nicht konsolidiert worden. Ein Teil dieses Geldes sei von den damaligen Verantwortlichen der Bank B.________ wie folgt weiter verwendet worden: Am 27. März 2000 seien ca. USD 19,3 Mio. an die Versicherungsgesellschaft D.________ überwiesen worden mit dem Zweck, für 22 Führungsmitglieder der Bank B.________ Altersvorsorgekonten einzurichten. Am 10. November 2000 habe die Fa. D.________ USD 400'000.-- auf ein Bankkonto in Lugano überwiesen. Dieser Betrag sei Mitte Januar 2001 im Auftrag von Z.________ (einem Angeschuldigten) vom Luganeser Konto an die Bank C.________ (auf ein Konto der Fa. E.________) transferiert worden. Am 23. Januar 2001 habe die Fa. D.________ weitere ca. USD 19,7 Mio. auf ein Trustkonto der Bank B.________ bei der Bank C.________ einbezahlt. Am 8. Februar 2001 seien auf Konten der Bank A.________ insgesamt ca. EUR 21,5 Mio. eingegangen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den erwähnten USD 400'000.-- sowie den erwähnten ca. USD 19,7 Mio., welche die Fa. D.________ (als Versicherungsguthaben) ausbezahlt habe. Die Herkunft und die Verwendung dieser anlässlich der Buchprüfung bei der Bank A.________ festgestellten Gelder seien dem Vizepräsidenten der Bank A.________ verheimlicht worden. 
2.3 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Darin wird im wesentlichen der Vorwurf begründet, die Angeschuldigten hätten als Verantwortliche der Bank B.________ Aktienverkaufserlöse der Bank, die ihnen anvertraut waren bzw. die sie zu verwalten hatten, nicht korrekt verbucht und unrechtmässig verwendet (nämlich als Altersvorsorgeguthaben zum eigenen Nutzen bzw. zum Nutzen Dritter). Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB), evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr selbst werde von den spanischen Behörden keine Straftat vorgeworfen bzw. im Ersuchen werde bezüglich der fraglichen Transaktionen (von USD 400'000.--) über ihr Konto "keine Angabe über die Strafbarkeit gemacht". Soweit die Beschwerdeführerin die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreitet, legt sie keine offensichtlichen Lücken oder Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für ihre blosse Behauptung, die fragliche Ein- und Auszahlung von USD 400'000.-- auf dem betroffenen Konto beruhe auf einem zinslosen und angeblich nur mündlich bzw. "ohne jeglichen Vertrag" vereinbarten Darlehen der Beschwerdeführerin an ihren Schwiegersohn, den Angeschuldigten Z.________. Ob diese Behauptung zutrifft, ist - im Falle einer Anklageerhebung - vom erkennenden Strafgericht zu beurteilen. 
 
Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. 
3. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 63 Abs. 1 IRSG verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Kontoeröffnungsunterlagen, deren rechtshilfeweise Herausgabe gemäss Schlussverfügung bewilligt wurde ("convenzione", "Formular A" und Unterschriftenkarte vom 22. April 1998 sowie Ausweiskopien), seien "von keinerlei Nutzen für die ausländische Untersuchung" und dürften daher nicht an die spanischen Behörden übermittelt werden. Insbesondere stelle die daraus ersichtliche Identität der Kontoberechtigen "kein Tatbestandsmerkmal" dar. Gemäss dem Rechtsgutachten eines spanischen Anwaltes sei es "tatbestandsmässig unerheblich, ob die veruntreuten Vermögenswerte vom Täter in seinem eigenen Nutzen oder in eines anderen Nutzen verwendet wurden". Die Beschwerdeführerin und das betroffene Konto hätten "nichts mit der in Spanien laufenden Strafuntersuchung zu tun". 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). 
3.2 Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung (Delikte im Zusammenhang mit der "Operation D.________") und dem von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkonto. Gemäss Ersuchen sei einer der verdächtigen Geldtransfers (von der Fa. D.________ an die Bank C.________) in der Höhe von USD 400'000.-- über dieses Konto erfolgt. Diese Sachdarstellung wird auch durch die erhobenen Bankunterlagen bestätigt. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nicht nur diejenigen Bankunterlagen (namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen) rechtshilfeweise herauszugeben, welche über die Höhe der Geldtransfers, die Zahlungstermine und die beteiligten Konten Aufschluss geben. Die ersuchende Behörde hat darüber hinaus auch ein sachbezogenes schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, wer an dem involvierten Konto in Lugano wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer dieses Konto eröffnet hat. Insbesondere bleibt es Sache der zuständigen spanischen Untersuchungsbehörde zu prüfen, ob die betreffenden Personen Verbindungen zu den in die Strafuntersuchung involvierten Parteien, Banken und Firmen unterhalten bzw. ob allenfalls eine Teilnahme an strafbaren Handlungen vorliegt. Im hier zu beurteilenden Fall werden die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen (inklusive Unterschriftenkarte sowie Kopien der Ausweisschriften) von der zulässigen Rechtshilfe erfasst. Die bewilligte Rechtshilfe erweist sich im übrigen auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als verhältnismässig. Sie beschränkt sich gemäss Schlussverfügung vom 11. August 2003 auf die Weitergabe der Bankdokumente, welche den konkreten verdächtigen Geldtransfer von USD 400'000.-- betreffen, nämlich die Gutschriftsanzeige vom 10. November 2000, die Belastungsanzeige vom 12. Januar 2001 sowie die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen. Dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Angeschuldigte ist, stellt auch in diesem Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: