6B_1024/2008 24.03.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1024/2008/sst 
 
Urteil vom 24. März 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergehen gegen das Ausländergesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Oktober 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich seit einer Verurteilung vom 2. September 2005 durch den Juge d'instruction de Lausanne bis zu seiner Verhaftung am 12. März 2007 ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Er wurde mit Urteil vom 21. Oktober 2008 durch das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren des Vergehens im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft. 
Mit Beschwerde in Strafsachen macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe am 21. Oktober 2008 erneut eine Anklage beurteilt, in Bezug auf welche er am 24. Juli 2007 wegen formeller Fehler bereits freigesprochen worden sei. Diese Rüge betrifft die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft eines früheren Strafurteils und könnte nur gehört werden, wenn die gleiche konkrete Strafsache, um die es im Urteil vom 21. Oktober 2008 geht, bereits mit einem Entscheid vom 24. Juli 2007 rechtskräftig beurteilt worden wäre. Die Verfügung vom 24. Juli 2007, die der Beschwerdeführer seiner Eingabe vor Bundesgericht beilegt, schliesst indessen kein Strafverfahren ab, sondern betrifft die Aufrechterhaltung der seit dem 20. Juli 2007 bestehenden Ausschaffungshaft. Das Vorbringen geht somit an der Sache vorbei, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn