6B_1154/2023 14.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1154/2023, 6B_1155/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1154/2023 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_1155/2023 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Übertretung des Lebensmittelgesetzes; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 8. August 2023 (SST.2023.39 und SST.2023.40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ und B.________ grösstenteils in Bestätigung der Urteile des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Oktober 2022 am 8. August 2023 mit separaten Urteilen der mehrfachen Übertretung des Lebensmittelgesetzes schuldig und bestrafte sie je mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 
Das Obergericht hält für erstellt, dass der von der C.________ AG geführte Restaurantbetrieb in Wohlen anlässlich einer am 17. Januar 2020 vom kantonalen Amt für Verbraucherschutz durchgeführten Kontrolle in mehrfacher Hinsicht den Vorgaben des Lebensmittelgesetzes nicht entsprochen hat. A.________ und B.________ hätten als für die Gesellschaft und den Betrieb verantwortliche Personen davon gewusst, dennoch aber die nötigen Vorkehren zur Mängelbehebung nicht getroffen. 
 
B.  
A.________ und B.________ gelangen mit je einer separaten, inhaltlich jedoch identischen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht. Sie beantragen einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter eine angemessene Reduktion der ausgesprochenen Busse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden richten sich mit identischer Begründung gegen zwei separat ergangene, jedoch im Wesentlichen gleichlautende und dieselben Lebenssachverhalte abhandelnden Urteile. Die Verfahren 6B_1154/2023 und 6B_1155/2023 sind daher zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). 
 
2.  
Die Beschwerdeführer wenden sich sowohl gegen die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. 
 
2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes nicht entsprechen (lit. a), den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt (lit. b) oder die Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Art. 26 des Lebensmittelgesetzes missachtet (lit. k).  
Nach der aufgrund Art. 65 LMG auch im Bereich des Lebensmittelrechts anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR. 313) untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, denjenigen Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. 
 
2.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder darauf, ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht beurteilt diesfalls frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Die beschwerdeführende Partei muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_121/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz begründet sorgfältig und nachvollziehbar, weshalb sich willkürfrei auf den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt abstützen lasse und gemäss diesem beim Restaurantbetrieb der C.________ AG in Wohlen im Kontrollzeitpunkt diverse Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz vorgelegen hätten, die den Beschwerdeführern als verantwortliche Personen zuzurechnen seien.  
Sie legt zunächst dar, dass die Erstinstanz das Vorliegen entsprechender Mängel ohne in Willkür zu verfallen als erwiesen erachtet habe unter Würdigung des die Mängel festhaltenden rechtskräftigen Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020, der die betreffenden Festhaltungen bestätigenden Zeugenaussagen der zwei vor Ort gewesenen Kontrolleure und der damaligen Standortleiterin bzw. Geschäftsführerin des Restaurantbetriebs, D.________, sowie anhand von die Befunde bestätigenden Fotografien. Die Vorinstanz würdigt die festgestellten Mängel alsdann in rechtlicher Hinsicht in einer differenzierten Beurteilung als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 64 Abs. 1 LMG, im Einzelnen als Verstoss gegen lit. a, mehrfacher Verstoss gegen lit. b und als Verstoss gegen lit. k der besagten Bestimmung (angefochtene Urteile E. 3.2-3.5 S. 6-18). 
Die entsprechenden Widerhandlungen rechnet die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf dem Weg der Geschäftsherrenhaftung gestützt auf Art. 65 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR zu. Laut Vorinstanz habe die Beschwerdeführer eine spezifische Rechtspflicht getroffen, die Rechtsverstösse durch Überwachung, Weisung und notfalls Eingreifen zu verhindern, da sie beide Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG gewesen seien und ihnen daher die Aufsicht über die von ihnen eingesetzte Standortleiterin bzw. Geschäftsführerin D.________ im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR zugekommen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer als für die Sicherheit der Lebensmittel verantwortliche Person gemäss Art. 73 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) gemeldet gewesen und sei das Fähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin für den Restaurantbetrieb hinterlegt worden, weshalb diese nach § 2 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken des Kantons Aargau vom 25. März 1998 (SAR 970.111) zumindest für die Führung des Verpflegungsbereichs zuständig gewesen und ihr aufgrund der allgemeinen Treuepflicht von Art. 717 OR bezüglich der ihr unterstellten Mitarbeiter eine Überwachungspflicht zugekommen sei. Weil es sich um augenfällige Mängel gehandelt habe und den Beschwerdeführern die Missstände auch aufgrund früherer Kontrollen hätten bekannt gewesen sein müssen, sie gleichwohl aber keine Anweisungen oder Massnahmen zur Mängelbehebung angeordnet hätten, hätten sie vorsätzlich ihre Rechtspflicht als Geschäftsherren verletzt (angefochtene Urteile E. 3.6 S. 18-20). 
Aufgrund dessen und weil Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich seien, erachtet die Vorinstanz sämtliche Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer als erfüllt (angefochtene Urteile E. 3.6.4 S. 20). 
 
2.4. Diese überzeugende Beurteilung der Vorinstanz vermögen die Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig auszuweisen:  
So ist ihr (erneuter) Einwand unbehelflich, der zugrundeliegende Inspektionsbericht sei als Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und würde daher keine sie treffende "Verpflichtung" beinhalten. Aus den angefochtenen Urteilen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer gegen den Inspektionsbericht zwar Einsprache erhoben hatten, dies jedoch verspätet, und dass der deshalb ergangene Nichteintretensentscheid nicht mit Beschwerde angefochten worden und der Inspektionsbericht daher rechtskräftig geworden war (vgl. angefochtene Urteile E. 3.2.3 S. 7). Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechtsöffnungsentscheid, in dem es allein um die Vollstreckung von mit dem Inspektionsbericht auferlegten Kosten geht, ist gleichermassen untauglich, um eine fehlende Rechtskraft des Inspektionsberichts zu belegen, wie die vorgelegte Eingangsanzeige einer Aufsichtsanzeige, die eine verpasste Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nicht zu ersetzen vermag. Inwiefern diese Vorbringen der Beschwerdeführer als allfällige Noven im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig wären, führen sie im Übrigen nicht an, weshalb sie insofern auch ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). 
Soweit die Beschwerdeführer im Weiteren zu einzelnen der Vorwürfe in der Sache Stellung nehmen, beschränken sie sich auf eine freie Erörterung ihrer eigenen Sichtweise, warum es sich nicht um relevante Mängel handeln würde, und gehen ihre Vorbringen über eine unzureichende, appellatorische Kritik nicht hinaus. Dabei genügt insbesondere auch ihr Hinweis auf eine im angefochtenen Urteil unerwähnt gebliebene Aussage eines der beiden Kontrolleure und ihre gestützt darauf vorgenommene Differenzierung nicht, es handle sich vorliegend "nicht um Mängel, sondern nur um Beanstandungen". Diese Differenzierung lässt sich der angeführten Aussage nicht entnehmen und es ist abgesehen davon weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich eine solche Differenzierung zugunsten der Beschwerdeführer auswirken könnte. 
Ebenso nichts ableiten können die Beschwerdeführer aus dem von ihnen erwähnten Freispruch der Standortleiterin bzw. Geschäftsführerin D.________. Deren Freispruch ändert nichts am Vorliegen der festgestellten Mängel, an der Erkennbarkeit derselben für die Beschwerdeführer, an der ihnen zugekommenen Verantwortlichkeit für die Behebung derselben sowie an der Tatsache, dass Massnahmen zur Mängelbehebung nicht erfolgten. Der Vorwurf einer ungleichen Behandlung der Beschwerdeführer und von D.________ geht ausserdem bereits deshalb fehl, weil die Stellung der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglieder und verantwortliche Personen im Sinne des Lebensmittelgesetzes bzw. des kantonalen Gastgewerberechts nicht dieselbe war wie jene der von ihnen eingesetzten und ihnen untergebenen Standortleiterin bzw. Geschäftsführerin. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten D.________ als Standortleiterin engagiert und dieser ermöglicht, genügend weiteres Personal einzustellen, taugt zur Entlastung ferner genauso wenig, lautet der Schuldvorwurf doch nicht, ungenügend Personal eingestellt zu haben, sondern vielmehr, den Betrieb als Vorgesetzte nicht so in Ordnung gebracht zu haben, dass die Lebensmittelvorschriften eingehalten werden konnten (vgl. angefochtene Urteile E. 3.6.3 f. S. 19 f. sowie den in E. 1.1 S. 3 bzw. S. 3 f. wiedergegebenen Anklagevorwurf gemäss Strafbefehl). 
Als nicht stichhaltig erweist sich schliesslich auch die an der Verurteilung wegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG geübte Kritik. Nicht nur trifft nicht zu, dass die fragliche Widerhandlung in dem als Anklageschrift fungierenden Strafbefehl fehlen würde (vgl. angefochtene Urteile E. 1.1 S. 2; wobei im Strafbefehl betreffend die Beschwerdeführerin der richtig wiedergegebene Tatbestand von lit. k fälschlicherweise mit lit. i anstelle k bezeichnet ist, was als offensichtliches Versehen aber nicht schadet); ebenso ergibt sich aus den pauschalen Vorbringen in der Beschwerde nicht, und ist auch anderweitig nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) oder den Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt hätte, wie das die Beschwerdeführer meinen. 
Dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer willkürfreien erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen wäre oder sonstwie mit ihrer sachverhaltlichen oder rechtlichen Würdigung gegen geltendes Recht verstossen hätte, ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Strafzumessung beanstanden die Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht. Insbesondere begründen die Beschwerdeführer auch ihren Subeventualantrag um angemessene Reduktion der Busse nicht näher. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1154/2023 und 6B_1155/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Den Beschwerdeführern werden je Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller