5D_176/2022 30.11.2022
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_176/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (Grundeigentümerhaftung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2022 (ZVR.2022.2). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Beschwerdegegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespiesener Teich befinden. 
Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser einen Schaden erlitten hatte, machte er hierfür den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich und verklagte diesen auf Zahlung von Fr. 26'489.40, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer jedoch nur Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014). 
 
In der Folge leitete der Beschwerdeführer sechs Revisionsverfahren ein, mehrfach bis vor Bundesgericht, welche alle erfolglos blieben. Am 5. August 2022 stellte er ein siebtes Revisionsgesuch, welches das Obergericht mit Entscheid vom 28. September 2022 abwies. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer am 28. November 2022 erneut an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Somit steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert indes bereits daran, dass sie entgegen der Vorgabe in Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren enthält. Unter der Überschrift "Rechtsbegehren" erfolgen ausschliesslich formelle Ausführungen; ein Rechtsbegehren zur Sache ist nirgends auszumachen. 
 
 
3.  
Im Übrigen fehlt es der Beschwerde aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: 
 
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
Die Kernerwägung des Obergerichtes geht dahin, dass im Revisionsverfahren nur unechte, aber keine echten Noven zulässig sind, dass der Beschwerdeführer den Revisionsgrund in einer vom damaligen Gerichtsgeologen verfassten E-Mail vom 8. Mai 2022 sehe, in welcher dieser seine "schon mehrfach gemachte Aussage" wiederhole, der Rechtsfall sei vom Obergericht "nicht entsprechend den Vorgaben des Bezirksgerichts" weiterbehandelt worden, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund einmal mehr sinngemäss vorbringe, das Obergericht habe im Entscheid vom 22. Mai 2013 die Beweismittel mangelhaft gewürdigt, dass ihm aber bereits in mehreren Revisionsentscheiden beschieden worden sei, dass die Beweiswürdigung dem Gericht und nicht dem Gutachter obliege, dass (auch) die E-Mail vom 8. Mai 2022 ein echtes Novum darstelle, welches keinen Revisionsgrund bilde, und dass im Übrigen selbst eine mangelhafte Beweiswürdigung kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 ZPO wäre. 
 
Inwiefern diese Erwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen, wird mit den weitschweifigen und appellatorisch vorgetragenen Ausführungen in der Beschwerde nirgends substanziiert und in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die zentrale Behauptung des Beschwerdeführers liegt einmal mehr darin, dass das Obergericht die Tatsachen grob verdrehe und die damaligen Aussagen des Bezirksrichters sicher viel mehr den Fakten entsprochen hätten. Damit ist keine Verfassungsverletzung im Zusammenhang mit der Behandlung des Revisionsgesuches dargetan. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen davon, dass es an einem Begehren in der Sache mangelt - als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli