1B_404/2022 13.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_404/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Untersuchungsbefehl (Feststellung der Fahrunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. Juni 2022 (BS 22/008/SKE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei des Kantons Obwalden überprüfte am 25. Februar 2022 die Fahrfähigkeit von A.________. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis in Bezug auf Kokain, worauf die Staatsanwaltschaft zunächst mündlich und am 28. Februar 2022 schriftlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe anordete. 
Mit Beschwerde vom 10. März 2022 beantragte A.________ u.a., den Untersuchungsbefehl vom 28. Februar 2022 aufzuheben und den Drogenschnelltest sowie die Blut- und Urinproben zu vernichten und aus dem Recht zu weisen. 
Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 2. August 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und den Schnelltest, den Bluttest und die Urinprobe zu vernichten und aus dem Recht zu weisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen einen Untersuchungsbefehl zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist, oder zu erläutern, inwiefern sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein grosser Aufwand bzw. hohe Kosten vermieden werden könnten (BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Eine Begründung für diese Behauptung bleibt er indessen schuldig, und sie trifft auch nicht zu. Den Einwand, der Untersuchungsbefehl vom 28. Februar 2022 sei rechtswidrig und die gestützt darauf erhobenen Beweismittel dürften nicht verwertet werden, kann er beim Sachrichter erheben. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erleiden könnte, ist damit nicht ersichtlich.  
Unbehelflich ist auch die Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Diese Bestimmung ist auf Zivilverfahren zugeschnitten und soll verhindern, dass den Parteien unnötiger Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden soll. Mit welchem Aufwand ein Strafverfahren betrieben werden soll, liegt indessen einzig in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 16 StPO). Der Beschuldigte ist nicht legitimiert, unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG die Verfahrenseinstellung zu verlangen mit der Begründung, es solle die Staatsanwaltschaft (bzw. die öffentliche Hand) vor übermässigen Kosten verschont werden. 
 
2.3. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind offenkundig nicht erfüllt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten aussichtslos war.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi