2A.48/2007 25.09.2007
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.48/2007 /ble 
 
Urteil vom 25. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wurzburger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller-Tschumi, 
 
gegen 
 
1. Railion Deutschland AG, Willy-Brandt-Platz 5, 
DE-68161 Mannheim, 
2. Bundeseisenbahnvermögen, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch den Beauftragten für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Postfach 217, 4016 Basel, 
Bundesamt für Verkehr, Bollwerk 27, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, p.A. Bundesverwaltungsgericht, 
Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Kündigung des Gleisanschlussvertrags, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 6. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, gewährte der X.________ AG am 7. August 1973 für fünfzig Jahre ein selbständiges und dauerndes Baurecht auf einer Parzelle ihres Areals Badischer Güterbahnhof in Basel. In der Folge schlossen die Deutsche Bundesbahn und die X.________ AG einen Gleisanschlussvertrag, welcher Letzterer einen eigenen Gleisanschluss ermöglichte. 
B. 
Die Veränderungen im modernen Güterverkehr und der Bau eines neuen Umschlagbahnhofs führten dazu, dass die Deutsche Bundesbahn ihren Güterbahnhof in Basel ab 1998 nicht mehr für Bahnzwecke benutzte. Um eine andere Verwendung des Areals zu ermöglichen, schlossen die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) und der Kanton Basel-Stadt im September 2003 eine Vereinbarung, gemäss welcher weite Teile des Güterbahnhofareals aus dem Geltungsbereich des Staatsvertrags vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet (SR 0.742.140.313.61) herausgelöst wurden. Nachdem der Schweizerische Bundesrat diese Vereinbarung am 26. November 2003 genehmigt hatte, beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt am 9. Juni 2004 eine Änderung des Zonenplans für das frei gewordene Gelände ("Erlenmatt") und verabschiedete einen Bebauungsplan. In der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005 wurde der entsprechende Grossratsbeschluss angenommen. 
C. 
Am 22. Oktober 2003 kündigte die Railion Deutschland AG sowohl in eigenem Namen als auch für die DB Netz AG den Gleisanschlussvertrag mit der X.________ AG. Letztere gelangte an das Bundesamt für Verkehr, welches ein Verfahren gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise (AnGG; SR 742.141.5) eröffnete. Als sich die Beteiligten entschlossen, Verhandlungen aufzunehmen, sistierte das Bundesamt das Verfahren. Am 2. August 2004 wurde der Gleisanschlussvertrag erneut, diesmal seitens des Bundeseisenbahnvermögens, gekündigt; die Kündigung wurde fristlos bzw. "hilfsweise" mit einer Frist von sechs Monaten ausgesprochen. In der Folge führte das Bundesamt für Verkehr das Verfahren gemäss Art. 21 AnGG betreffend beider Kündigungen weiter und kam zum Schluss, die erste Kündigung seitens der Railion Deutschland AG sei "zurückgezogen" bzw. "gegenstandslos" geworden, aber die zweite Kündigung seitens des Bundeseisenbahnvermögens sei gültig (Verfügung vom 13. Dezember 2005). Hiergegen gelangte die X.________ AG erfolglos an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Entscheid vom 6. Dezember 2006). 
D. 
Am 19. Januar 2007 hat die X.________ AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Nichtigkeit der durch das Bundeseisenbahnvermögen ausgesprochenen Kündigung des Gleisanschlussvertrags festzustellen; eventuell sei die Kündigung für ungültig zu erklären und subeventuell das Bundeseisenbahnvermögen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin an einem neu festzulegenden Punkt Anschluss an das Bahnnetz zu gewähren. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin noch, das Verfahren betreffend der von der Railion Deutschland AG ausgesprochenen ersten Kündigung sei als gegenstandslos abzuschreiben. 
Das Bundeseisenbahnvermögen und die Railion Deutschland AG schliessen in einer gemeinsamen Eingabe auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgebehörde der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt hat auf Vernehmlassung verzichtet, während das Bundesamt für Verkehr sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragt. 
E. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 
1.2 Der angefochtene Entscheid stammt von einer Vorinstanz nach Art. 98 lit. e OG und betrifft einen durch (Schweizer) öffentliches Recht geregelten Gleisanschluss (vgl. Art. 3 und Art. 6 ff. AnGG sowie Art. 40 des Staatsvertrags von 1852, gemäss dem auf die Betriebe der deutschen Eisenbahnen auf Schweizer Boden schweizerisches Recht Anwendung findet). Weil kein Ausschlussgrund nach Art. 99 ff. OG vorliegt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 3 AnGG müssen Eisenbahnen Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn ein Bedürfnis ausgewiesen ist und der Anschluss weder die Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebs noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt. Einmal erstellte Anschlussvorrichtungen können dann angepasst oder beseitigt werden, wenn Änderungen in Bau und Betrieb der Bahn es erfordern (Art. 15 Abs. 1 lit. a AnGG). Die Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser - namentlich hinsichtlich Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises - regeln die Parteien in einem öffentlichrechtlichen Gleisanschlussvertrag selber (vgl. Art. 6 AnGG). Dabei können sich die Vertragspartner mangels einer gesetzlichen Regelung auch über die Kündigungsmodalitäten des Anschlussvertrags grundsätzlich frei verständigen. Allerdings hängt die Zulässigkeit der Vertragsauflösung vom Bestand der Anschlusspflicht ab, so dass - unabhängig von der konkreten vertraglichen Regelung der Kündigungsmodalitäten - in jedem Fall auch Art. 3 und Art. 15 AnGG massgebend sind. Für den streitbetroffenen Gleisanschlussvertrag ergeben sich die Kündigungsmodalitäten aus den Allgemeinen Bedingungen der Deutschen Bundesbahn für Privatgleisanschlüsse auf Schweizer Hoheitsgebiet vom 1. Januar 1960 (PAB-Schweiz). Gemäss deren § 28 Abs. 1 kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise. Zudem sieht § 28 Abs. 2 PAB-Schweiz - unter gewissen Voraussetzungen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b-d) - die Möglichkeit vor, dass die Deutsche Bundesbahn eine fristlose Kündigung ausspricht. 
2.2 Vorliegend ist sowohl streitig, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung des zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Beschwerdeführerin geschlossenen Gleisanschlussvertrags erfüllt sind, als auch, ob Letzterer - gegebenenfalls - gültig gekündigt worden ist. 
3. 
In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit der Kündigung: 
3.1 Sie macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner 2 sei nicht Vertragspartner des Gleisanschlussvertrags und darum gar nicht zu dessen Kündigung befugt. 
3.1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen (schweizerisches) Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gehört, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Nicht zulässig sind demgegenüber Vorbringen, mit welchen eine Verletzung ausländischer Rechtsnormen geltend gemacht wird (BGE 124 II 293 E. 4c S. 310). Deshalb kann die Beschwerdeführerin hier grundsätzlich nicht rügen, die Annahme, der Beschwerdegegner 2 sei in die sich aus dem Gleisanschlussvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten, widerspreche dem deutschen Eisenbahnrecht. Allerdings stellt sich die Frage, wer zur Kündigung des auf Art. 6 AnGG gestützten Vertrags berechtigt ist, auch für die Anwendung des Schweizer Rechts. Inwieweit hier deshalb (vorfrageweise) die Rechtsfolgen der deutschen Bahnreform überprüft werden können, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal ausser Zweifel steht, dass der Beschwerdegegner 2 Partei des streitbetroffenen Gleisanschlussvertrags geworden ist: 
3.1.2 Der Gleisanschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin wurde von der Deutschen Bundesbahn geschlossen, welche damals die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet betrieben hat (vgl. Art. 1 der Vereinbarung vom 25. August 1953 über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet [SR 0.742.140.313.67]). Anlässlich der Wiedervereinigung Deutschlands sind die Deutsche Bundesbahn und die (ost-)deutsche Reichsbahn im Beschwerdegegner 2 als handlungsfähigem Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland aufgegangen, dem damit neu die Berechtigung an sämtlichen deutschen Bahngrundstücken zukam. Auf den Beschwerdegegner 2 übergegangen sind dabei auch alle Rechte und Pflichten aus dem Gleisanschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin, deren Vertragspartner er wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Übertragung der bahnnotwendigen Liegenschaften vom Beschwerdegegner 2 auf die neugegründete Deutsche Bahn AG an dieser Rechtslage nichts geändert hat, weil sich der betreffende Eigentumsübergang per Gesetz zum Vornherein nur auf Grundstücke auswirken konnte, welche auf deutschem Territorium gelegen sind. Die Berechtigung an den deutschen Bahngrundstücken auf Schweizer Boden kommt unverändert dem Beschwerdegegner 2 zu, welcher denn auch für die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt bezüglich der Herauslösung des "Erlenmatts" aus dem Staatsvertrag von 1852 ausgehandelt hat (vgl. oben Lit. B). 
3.1.3 Dass der Beschwerdegegner 2 heute (auch) die in der Schweiz gelegene Eisenbahninfrastruktur nicht mehr selber betreibt, sondern durch die DB Netz AG betreiben lässt, ändert nichts daran, dass er in den Vertrag mit der Beschwerdeführerin eingetreten und zu dessen Kündigung befugt ist. Wie gesehen ist der Beschwerdegegner 2 unmittelbar am streitbetroffenen Bahngrundstück berechtigt und - was die Vorinstanz zu Recht betont hat - zudem auch Träger des staatsvertraglich garantierten Rechts zum Betrieb von deutschen Eisenbahnstrecken auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft. Bei diesen Gegebenheiten ist er auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 und Art. 2 lit. e AnGG ohne weiteres als Vertragspartner der Beschwerdeführerin zu betrachten. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin, würde es sich anders verhalten und wäre nicht der Beschwerdegegner 2, sondern die DB Netz AG Partei des Gleisanschlussvertrags, aus diesem Umstand zum Vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten: Diesfalls wäre nämlich die erste Kündigung vom 22. Oktober 2003, welche die Beschwerdegegnerin 1 für sich und die DB Netz AG ausgesprochen hatte (vgl. oben Lit. C), vom Vertragspartner ausgegangen. 
3.2 Es ist unstreitig, dass vorliegend keine fristlose Kündigung des Gleisanschlussvertrags möglich war. Im Unterschied zur Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin aber der Auffassung, auch die "hilfsweise" auf eine Frist von sechs Monaten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei ungültig. Zur Begründung führt sie aus, die Kündigung sei vom Eintritt einer Bedingung abhängig gewesen, zumal im Kündigungszeitpunkt noch nicht festgestanden habe, ob sie die fristlose Kündigung anfechten werde. Dieses Vorgehen sei unzulässig, weil die Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich sei. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass vorliegend nicht die Kündigung als solche unter einer Bedingung stand, sondern lediglich der Zeitpunkt ungewiss war, in welchem die Kündigung Rechtswirkungen entfalten würde. Der Beschwerdegegner 2 hat seinen Willen, gestaltend auf das Rechtsverhältnis zur Beschwerdeführerin einzuwirken und den mit dieser abgeschlossenen Gleisanschlussvertrag aufzuheben, unbedingt und klar zum Ausdruck gebracht. 
4. 
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner 2 den Gleisanschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich vertragskonform gekündigt. Damit diese Kündigung rechtswirksam ist, muss allerdings zusätzlich ein Grund nach Art. 15 AnGG vorliegen, welcher die Beseitigung der Anschlussvorrichtungen erlaubt, bzw. die Anschlusspflicht gemäss Art. 3 AnGG muss dahingefallen sein (vgl. Urteil 2A.507/2003, in: ZBl 106/2005 S. 483, E. 3.2). 
4.1 In Frage steht hier, ob die Anschlussgleise beseitigt werden dürfen, weil "Änderungen in Bau und Betrieb der Bahn" es erfordern (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a AnGG). Diese letztere Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn unter den zu beurteilenden Gegebenheiten eine Anschlusspflicht im Sinne von Art. 3 AnGG gar nie entstanden wäre (vgl. Urteil 2A.507/2003, in: ZBl 106/2005 S. 483, E. 3.3). Entsprechendes ist insbesondere dann der Fall, wenn gar kein Netz im Sinne von Art. 3 AnGG vorliegt: Die Anschlusspflicht setzt begriffsnotwendig das Bestehen eines Eisenbahnnetzes voraus, an welches die Gleise angeschlossen werden können; fehlt es an einem solchen, so kann es auch keine Pflicht zur Anschlussgewährung geben. Weil das Eisenbahnnetz aus jenen Bahnlinien besteht, welche dem Verkehr dienen, gehören stillgelegte Strecken ohne Verkehrszweck nicht zum Netz im Sinne von Art. 3 AnGG (vgl. Urteil 2A.507/2003, in: ZBl 106/2005 S. 483, E. 3.4). 
4.2 Durch den Staatsvertrag von 1852 sind die Deutsche Bundesbahn bzw. der Beschwerdegegner 2 autorisiert, auf dem Gebiet der Schweiz Eisenbahnanlagen zu errichten und zu betreiben. Über die Lage und Ausgestaltung dieser Anlagen haben sie sich jedoch mit der Schweiz bzw. mit den betroffenen Kantonen zu verständigen (vgl. Art. 3 des Staatsvertrags von 1852). Im Rahmen der Vereinbarung, welche der Kanton Basel-Stadt im September 2003 mit dem Beschwerdegegner 2 getroffen hat, wurde das Areal "Erlenmatt" aus dem Geltungsbereich des Staatsvertrags von 1852 herausgelöst. Damit sind die rechtlichen Grundlagen entfallen, welche es der Deutschen Bundesbahn bzw. dem Beschwerdegegner 2 erlauben würden, diesen Teil des (ehemaligen) Güterbahnhofs weiterhin für den Bahnbetrieb zu nutzen. Die Herauslösung aus dem Staatsvertrag kommt einer Stilllegung der auf dem betreffenden Areal gelegenen Gleise gleich und Letztere können so zum Vornherein nicht mehr Teil eines Eisenbahnnetzes bilden, an welches die Beschwerdeführerin Anschluss zu verlangen vermöchte. Die Pflicht des Beschwerdegegners 2, gestützt auf Art. 3 AnGG Anschluss zu gewähren, ist erloschen. Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Raum für eine Prüfung, ob die Aufhebung des Netzanschlusses der Beschwerdeführerin "verhältnismässig" ist (vgl. Urteil 2A.507/2003, in: ZBl 106/2005 S. 483, E. 3.5). 
4.3 Am Gesagten ändert nichts, dass die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Beschwerdegegner 2 betreffend die Herauslösung des Areals "Erlenmatt" aus dem Geltungsbereich des Staatsvertrags von 1852 erst einige Monate nach der Kündigung des Gleisanschlussvertrags mit der Beschwerdeführerin rechtswirksam geworden ist: Der Badische Güterbahnhof wurde von der Deutschen Bundesbahn schon seit 1998 nicht mehr für Bahnzwecke benutzt (vgl. oben Lit. B), weshalb der Beschwerdegegner 2 zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt eine Umnutzung des Geländes anstrebte. Die hierfür erforderliche Herauslösung aus dem Staatsvertrag wurde im September 2003 verbindlich vereinbart, ihre Rechtswirksamkeit aber zeitlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der neuen Zonenordnung "Erlenmatt" koordiniert. Weil Letztere erst mit ihrer Annahme in der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005 rechtskräftig geworden ist (vgl. oben Lit. B), entfaltete auch die Vereinbarung ihre (definitiven) Wirkungen erst ab diesem Zeitpunkt. Für das Vorliegen des Kündigungsgrunds von Art. 15 Abs. 1 lit. a AnGG reicht es jedoch im vorliegenden Zusammenhang aus, dass die Stilllegung des Güterbahnhofareals staatsvertraglich verbindlich vereinbart worden war. Es schadet der Gültigkeit der Kündigung nicht, dass die Rechtswirkungen der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Beschwerdegegner 2 noch während einer gewissen Zeit aufgeschoben blieben. Dieser Umstand hätte sich allenfalls auf den Lauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist auswirken können; wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, zumal den Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin stets aufschiebende Wirkung zugekommen ist. 
4.4 Im Zusammenhang mit der Aufhebung ihres Netzanschlusses rügt die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung sowohl der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) als auch des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV); auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, weil sie den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. BGE 110 Ia 1 E. S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201) nicht zu genügen vermögen. Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Bestimmungen sich für die Anschlussgleise der Beschwerdeführerin - trotz Fehlens eines Netzes - eine "Besitzstandsgarantie" ergeben könnte. 
4.5 Nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen ist sodann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Verschiebung des Anschlusspunktes" möglich wäre: Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, bildet der Ort, an welchem der Netzanschluss gewährt wird, eines der Essentialia des Anschlussvertrags. Soll der vereinbarte Anschlusspunkt verschoben werden, ist deshalb ein neuer Anschlussvertrag auszuhandeln. Hinzu kommt, dass die Anschlussgleise zu den "Nebenanlagen" im Sinne von Art. 18m Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) zählen, welche dem kantonalen Recht unterstehen (vgl. Urteil 2A.507/2003, in: ZBl 106/2005 S. 483, E. 4.2.3). Einen neuen Anschlusspunkt können die Vertragspartner deshalb kaum alleine aushandeln, zumal gegenüber der zuständigen kantonalen Raumplanungsbehörde kein unbedingter Anspruch auf eine Ermöglichung des Netzanschlusses besteht (vgl. Art. 5 AnGG). 
5. 
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin noch, dass das Verfahren bezüglich der Kündigung, welche die Beschwerdegegnerin 1 am 22. Oktober 2003 ausgesprochen hatte, im Rahmen eines förmlichen Abschreibungsbeschlusses für gegenstandslos erklärt werde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht geschützt, dass das Bundesamt für Verkehr den betreffenden Rechtsstreit bloss implizit für erledigt erklärt hatte. Inwieweit dieser Antrag in der vorliegenden Form überhaupt zulässig ist, kann offen bleiben, zumal er ohnehin abzuweisen ist: Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich, dass weder die spätere Kündigung seitens des Beschwerdegegners 2 noch das blosse Eingeständnis der Beschwerdegegnerin 1, die erste Kündigung sei unwirksam, für sich allein zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten, zumal die Kündigung als Ausübung eines Gestaltungsrechts unwiderruflich ist (vgl. etwa BGE 128 III 70 E. 2 S. 75). Das Bundesamt hätte das fragliche Verfahren - wie in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2005 dargelegt - nur dann förmlich als gegenstandslos geworden abschreiben können, wenn entweder die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Feststellung der Unwirksamkeit der ersten Kündigung zurückgezogen, die Beschwerdegegnerin 1 sich den Anträgen der Beschwerdeführerin unterzogen oder die Parteien sich gütlich geeinigt hätten. Im Übrigen hat das Bundesamt dem Umstand, dass die Ungültigkeit der ersten Kündigung vom 22. Oktober 2003 im weiteren Verfahren nicht mehr umstritten war, bei seinem Kostenentscheid ausreichend Rechnung getragen, indem es der ansonsten unterlegenen Beschwerdeführerin bloss zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegte. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: