2C_883/2021 14.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_883/2021  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Berner Fachhochschule, Departement Technik und Informatik, Departementsleitung, Postfach, 2501 Biel BE, 
Rekurskommission der Berner Fachhochschule, p.A. Rechtsanwältin Dr. Mirjam Strecker, Kornhausplatz 11, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Kompetenznachweis Masterarbeit MAS, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 27. Oktober 2021 (100.2020.468U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ absolviert an der Berner Fachhochschule (BFH), Departement Technik und Informatik, den Weiterbildungsstudiengang "Master of Advanced Studies" (MAS) in "Digital Health", welcher aus einzelnen "Certificates of Advanced Studies" (CAS) und einer Masterarbeit besteht. 
Abgabetermin für die Masterarbeit von A.________ war der 6. Januar 2019. Am 4. Januar 2019 legte A.________ dem Rektor der BFH zwei Arztzeugnisse vor und ersuchte unter anderem um Aussetzung der Abgabefrist für seine Masterarbeit auf unbestimmte Zeit. Nachdem der Rektor und der Leiter Weiterbildung der BFH A.________ angehalten hatten, sein Anliegen dem damals zuständigen Studienleiter zu unterbreiten, wandte sich A.________ an diesen mit dem Antrag, seinem Gesuch stattzugeben. 
Der Studienleiter verlängerte am 22. Januar 2019 die Abgabefrist der Masterarbeit bis zum 28. Januar 2019, 12.00 Uhr. Gleichtags ersuchte A.________ den Studienleiter um "antragsgemässe Fristverlängerung" der Masterarbeit. Dieser Antrag wurde am 26. Januar 2019 vom Studienleiter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Frist abgewiesen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 bewertete der Studienleiter die nicht eingegangene Masterarbeit als nicht bestanden (Kompetenzausweis nicht erbracht) und versah sie mit dem Prädikat "ungenügend". Gleichzeitig wies er A.________ auf die Wiederholungsmöglichkeit dieser Arbeit hin. Hiergegen erhob A.________ am 1. Februar 2019 Einsprache bei der Departementsleitung der BFH und stellte ein Gesuch um Verlängerung der Abgabefrist der Masterarbeit "auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis April 2019". Zudem ersuchte er um Feststellung der Befangenheit des Studienleiters, dessen Ausstand er am 4. Januar 2019 gegenüber dem Rektor der BFH beantragt hatte. 
Am 30. Juni 2020 lehnte die Departementsleitung der BFH eine weitere Verlängerung der Abgabefrist ab und stellte fest, dass der Studienleiter mindestens ab dem 15. Mai 2018 gegenüber A.________ befangen sei. Zudem hielt sie fest, dass die Masterarbeit von A.________ ungenügend und der Kompetenznachweis nicht bestanden sei. 
Gegen die Einspracheverfügung der Departementsleitung der BFH erhob A.________ am 31. Juli 2020 erfolglos Beschwerde an die Rekurskommission der BFH (vgl. Entscheid der Rekurskommission der BFH vom 27. November 2020). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 27. Oktober 2021 ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2021 reicht A.________ mit Eingabe vom 4. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Entscheid entsprechend den vorinstanzlich gestellten Anträgen zu fällen. Damit verlangt er sinngemäss, dass ihm die Bearbeitungsdauer für die Masterarbeit verlängert bzw. eine neue Frist zu ihrer Einreichung angesetzt wird, ohne Verlust des Rechtes, die Masterarbeit gegebenenfalls wiederholen zu können. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter beantragt er, den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und angemessen zu reduzieren, z.B. auf eine Verfahrensgebühr von maximal Fr. 1000.--. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verstrich unbenutzt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts; hiergegen steht in der Regel als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) offen. Diese ist gemäss Art. 83 lit. t BGG indessen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen ausgeschlossen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt einerseits auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn ab und ist zusätzlich anwendbar auf alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. Umgekehrt greift die Ausnahme nicht bei Entscheiden im Zusammenhang mit Prüfungen, die sich nicht auf die Beurteilung einer Leistung oder einer sonstigen Befähigung beziehen, sondern namentlich organisatorischer Natur sind (BGE 147 I 73 E. 1; Urteile 2C_982/2017 vom 24. November 2017 E. 3 und 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.1.1).  
 
1.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid, seine Masterarbeit mit dem Prädikat "ungenügend" zu versehen, sei aufgrund einer ungerechtfertigt verweigerten Fristerstreckung erfolgt. Damit beanstandet er nicht die Benotung, sondern das Verfahren, das zu dieser geführt hat. Dem Entscheid liegt insofern eine Auseinandersetzung betreffend eine Frage organisatorischer Natur zugrunde. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.2; Urteil 2C_982/2017 vom 24. November 2017 E. 3).  
 
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben nicht zu Bemerkungen Anlass (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
Vor diesem Hintergrund ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG e contrario). 
 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). Wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt - wie dies vorliegend der Fall ist - werden die formellen Anforderungen praxisgemäss jedoch niedriger angesetzt (vgl. Urteil 2C_1053/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 BV). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz ohne ausreichende Begründung der Auffassung der Rekurskommission der BFH angeschlossen habe, die Berufung auf die Ausstandspflicht des Studienleiters sei rechtsmissbräuchlich erfolgt.  
 
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2).  
 
3.1.3. Der Vorwurf der Gehörsverletzung trifft nicht zu. Es kann dem Entscheid mit ausreichender Klarheit entnommen werden, dass die Vorinstanz die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ausstandspflicht als treuwidrig erachtete, weil er sich erst im Einspracheverfahren auf die Befangenheit des Studienleiters berufen hatte.  
 
3.2. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm keine Fragen zu den Gründen gestellt habe, welche ihn an einer rechtzeitigen Einreichung der Masterarbeit gehindert hatten, erweist sich seine Rüge als nicht ausreichend substanziiert (vgl. E. 2.1). Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass insofern die Vorinstanz die Heilung der Austandspflichtverletzung des Studienleiters bestätigt hat, sein Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz verletzt worden sei. 
 
4.1. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (vgl. dazu BGE 140 I 326 E. 5.2). In Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden - wie vorliegend die BFH - gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Verwaltungsbehörde bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 137 I 340 E. 2.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bringt es mit sich, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.1).  
 
4.2. Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben. Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteile 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 3.5 und 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Ausnahmsweise kann die Verletzung der Ausstandspflicht, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben; die Nichtigkeit ist in solchen Fällen von Amtes wegen zu beachten und festzustellen. Zu den besonders schwerwiegenden Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen (BGE 136 II 383 E. 4.1; Urteil 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.3).  
 
4.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2).  
 
4.4. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Tatsache, dass er dem Studienleiter im Wissen um dessen Selbstablehnung ein Fristverlängerungsgesuch zur Einreichung seiner Masterarbeit gestellt hatte, verspätet handelte, insofern er erst im Einspracheverfahren dessen Befangenheit geltend machte. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Selbstablehnung des Studienleiters Eigeninteressen zugrunde lagen bzw. dessen Entscheid unter Verletzung reglementarischer Zuständigkeitsvorschriften zustande gekommen wäre, sei nicht auf die Nichtigkeit der Gesuchsbehandlung durch den Studienleiter zu schliessen. Berücksichtigung finden müsse ferner, dass der Beschwerdeführer die Rekurskommission der BFH um eine materielle Beurteilung seines Fristverlängerungsgesuchs ersucht habe und die Einspracheverfügung der Departementsleitung der BFH an die Stelle der ursprünglichen Anordnungen des Studienleiters getreten sei. Gestützt darauf sah die Vorinstanz von einer Aufhebung des unterinstanzlichen Entscheids ab.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz zusammengefasst entgegen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, wenn er angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Leitung der BFH das Gesuch um Fristerstreckung dem Studienleiter unterbreitet habe. In Anbetracht dessen, dass er mehrfach in der Vergangenheit erfolglos auf dessen Ausstandspflicht hingewiesen habe, könne ihm nicht im Nachhinein entgegengehalten werden, er habe sich mit Verspätung auf die Befangenheit des Studienleiters berufen. Schliesslich rügt er, dass allein schon die unklare Rechtssituation die Aufhebung aller Verfügungen der BFH von Amtes wegen zur Folge haben müsse.  
 
4.6. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Befangenheit des Studienleiters hätte von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen, stösst seine Kritik ins Leere. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Studienleiter in Verfolgung persönlicher Interessen gehandelt, noch dass sich dessen Befangenheit auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hätte. Es ist insofern nicht von einer schwerwiegenden Verletzung der Ausstandspflicht auszugehen, welche nicht geheilt werden könnte. Wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der Anweisungen des Rektors zwar nicht vorgeworfen werden kann, das Fristverlängerungsgesuch für seine Masterarbeit an den Studienleiter gerichtet zu haben, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass er sich erst im Einspracheverfahren auf dessen Befangenheit berief. Damit hat er seine Rüge verspätet vorgebracht und sein Recht auf Geltendmachung der Ausstandspflicht verwirkt. Daran ändert auch nichts, dass er vorangehend auf die Befangenheit des Studienleiters verwiesen hatte. Indem er das Gesuch dem Studienleiter vorbehaltlos unterbreitete, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er dessen Legitimität zur Beurteilung des Fristverlängerungsgesuches nicht mehr in Frage stellte. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich infolgedessen als unbegründet.  
 
5.  
In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Verweigerung einer weiteren Fristverlängerung und die Bewertung der nicht eingereichten Masterarbeit mit "ungenügend" (Kompetenznachweis nicht erbracht) zu Recht bestätigt hat. 
 
5.1. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe der Verdacht, dass der Studienleiter die rechtzeitige Entgegennahme seines dritten Arztzeugnisses sabotiert habe, bzw. dass die BFH pflichtwidrig von der Bestellung eines Vertrauensarztes abgesehen habe, erweisen sich seine Rügen selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, als nicht ausreichend substanziiert. Rechtsgenüglich moniert der Beschwerdeführer hingegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass er den gesundheitlich bedingten Verhinderungsgrund an der Einreichung seiner Masterarbeit nicht rechtzeitig gemeldet und belegt habe. Damit rügt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in ausreichender Weise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV).  
 
5.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet (vgl. Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5). Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung - jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats - vorbringt und belegt (vgl. Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1, nicht publ. in BGE 147 I 73).  
 
5.4. Die Vorinstanz erwog, dass bei schriftlichen Prüfungsarbeiten, die zu Hause erarbeitet werden, Prüfungsgegenstand auch der Nachweis sei, dass der Prüfling imstande ist, innerhalb eines limitierten Zeitraums eine wissenschaftliche Aufgabenstellung zu bewältigen. Diese Fähigkeit könne nicht hinreichend sicher beurteilt werden, wenn eine sehr weit greifende Fristverlängerung zu einer übermässigen Ausdehnung eines Prüfungszeitraumes führe. Es widerspreche insofern dem Grundsatz der rechtsgleichen Prüfungsbedingungen, wenn einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten angesichts der Gesamtdauer der Prüfung wesentlich mehr Zeit zur Lösung der Aufgaben gelassen werde als anderen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Studienleitung der BFH nicht rechtzeitig über den Hinderungsgrund an der rechtzeitigen Fertigerstellung seiner Masterarbeit informiert, insofern er erst zwei Tage vor dem Abgabetermin dem Rektor der BFH ein Gesuch um Fristerstreckung gestützt auf gesundheitliche Probleme unterbreitet habe, die schon seit November 2018 bestünden. Zudem müsse er sich entgegenhalten lassen, dass die beiden, dem Rektor am 4. Januar 2019 eingereichten Arztzeugnisse, lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2018 bis zum 6. Januar 2019 aufwiesen und keine Angaben zu den krankheitsbedingten Einschränkungen enthielten, welche den Beschwerdeführer an der Weiterbearbeitung seiner Masterarbeit hinderten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seinen Krankheitszustand auch dem Studienleiter nicht rechtzeitig und hinreichend dokumentiert gemeldet. Unbehelflich seien schliesslich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Übermittlung des dritten, am 26. Januar 2019 ausgestellten Arztzeugnisses. Da dieses ohnehin verspätet erfolgt sei, sei nicht entscheidend, ob im Verantwortungsbereich der BFH stehende technische Probleme den Beschwerdeführer am Versand des Arztzeugnisses per Fax gehindert hätten. Der Beschwerdeführer gehe schliesslich fehl in der Annahme, dass die Vorlage eines Arztzeugnisses vor Ablauf der verlängerten Abgabefrist ausgereicht hätte, um die Abgabefrist für seine Masterarbeit "auf unbestimmte Zeit" aussetzen zu lassen. Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass unter diesen Umständen eine Fristverlängerung der Abgabefrist der Masterarbeit nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge zu vereinbaren sei.  
 
5.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insofern er sich darauf beruft, dass die Vorinstanz anerkannt habe, dass er vom 7. Januar 2019 bis 31. März 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, stösst seine Kritik ins Leere. Die Vorinstanz hat lediglich darauf verwiesen, dass das am 26. Januar 2019 erstellte dritte Arztzeugnis diese Angaben enthielt. Daraus kann keine Anerkennung seiner Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Unbegründet ist ferner der Einwand, er habe den Verhinderungsgrund an der rechtzeitigen Abgabe seiner Masterarbeit unverzüglich gemeldet und durch Arztzeugnisse belegt. Insofern der Beschwerdeführer ungeachtet seiner schon im November 2018 bestehenden Krankheit den Rektor erst am 4. Januar 2019, d.h. 2 Tage vor Abgabetermin der Masterarbeit darüber informierte und ihm ein am 19. Dezember 2018 ausgestelltes Arztzeugnis übermittelte, handelte er verspätet. Dies ist nicht mit der Pflicht eines Prüflings zu vereinbaren, gesundheitlich bedingte Hinderungsgründe an der fristgemässen Einreichung einer Masterarbeit rechtzeitig der Schulleitung zu kommunizieren. Zudem geht es nicht an, ohne Angabe von Gründen eine Fristerstreckung auf unbestimmte Zeit zu beantragen. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass eine weitere Fristverlängerung nicht vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die von der Vorinstanz auferlegten Kosten von Fr. 3'000.-- offensichtlich überhöht seien, da der Verfahrensaufwand gering und die der Vorinstanz unterbreiteten Rechtsfragen nicht sehr komplex gewesen seien. 
 
6.1. Die Kostenverteilung im kantonalen Rechtsmittelverfahren richtet sich mangels bundesrechtlicher Vorschriften nach kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur daraufhin überprüft, ob dadurch Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung verletzt ist (Art. 95 lit. a BGG), wozu namentlich auch die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gehört (Art. 9 BV; Urteile 2C_816/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.1).  
 
6.2. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenverteilung auf § 103 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21; VRG/BE) gestützt. Nach § 103 Abs. 1 VRG/BE bestehen die Verfahrenskosten aus einer Pauschalgebühr. Die Behörde setzt diese Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (§ 103 Abs. 2 VRG/BE).  
Die Vorinstanz hat eine Gebühr von Fr. 3000.-- erhoben. Dies hält sich in der Mitte des der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Rahmens von 300 bis 7'000 Taxpunkten (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [BSG 161.12; Verfahrenskostendekret, VKD]) und ist für den Entscheid, der zwanzig Seiten umfasst, nicht übersetzt und schon gar nicht willkürlich. 
 
7.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. Da die Beschwerde als aussichtslos gelten musste und der Beschwerdeführer die Unterlagen zur Belegung seiner Prozessarmut verspätet eingereicht hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus