I 396/04 29.09.2004
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 396/04 
 
Urteil vom 29. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
R.________, 1965, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der russische Staatsangehörige R.________, geboren 1965, reiste im September 2002 in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, Neurodermitis, rezidivierenden Herpes und Asthma bronchiale meldete er sich am 4. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog verschiedene Arztberichte und einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 stellte sie fest, dass aus ärztlicher Sicht seit November 2002 eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten bestehe und der Versicherungsfall mit Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2003 eingetreten sei. Selbst wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären, würde kein Rentenanspruch bestehen, weil die Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen (fehlende Arbeitsbewilligung) nicht verwertet werden könne. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 fest. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2004 ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 6 IVG werden im Einspracheentscheid vom 17. November 2003 zutreffend dargelegt, worauf bereits das kantonale Gericht verwiesen hat. Da zwischen Russland und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung. Bezüglich der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente besteht insofern eine Gleichstellung der Ausländer mit den Schweizer Bürgern, als Art. 36 Abs. 1 IVG voraussetzt, dass die rentenberechtigten Versicherten bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (BGE 125 V 255 Erw. 1a). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte habe zwar seit seiner Einreise im Jahre 2002 in der Schweiz Wohnsitz begründet, während dieser Zeit jedoch keine Versicherungsbeiträge entrichtet. Mithin bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente. Es wird vollumfänglich auf die zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Gemäss dem Ausweis für Asylsuchende besitzt der Beschwerdeführer die russische Staatsangehörigkeit. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet er dies mit dem Hinweis, er habe während 27 Jahren den Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Selbst wenn er indessen die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würde, vermöchte dies an der Ablehnung des Leistungsanspruchs mangels Bezahlung des Mindestbeitrages nichts zu ändern, da bei Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Ukraine und der Schweiz dieselben gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kämen wie bei einem russischen Staatsangehörigen. Was Art. 3 der EMRK oder das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, zumal in Bezug auf die ordentlichen Renten bei Wohnsitz in der Schweiz kein Unterschied zwischen der Rechtsstellung von schweizerischen Versicherten und jener ausländischer Staatsangehöriger besteht (vgl. Erw. 1). Zudem haben gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 3bis des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung. Soweit sodann ein Anspruch auf Umschulung oder Wiedereingliederungsmassnahmen geltend gemacht wird, ist ein solcher aufgrund der Akten weder ausgewiesen, noch wird er vom Versicherten näher begründet. 
2.3 Da der streitige Einspracheentscheid den Leistungsanspruch und nicht die Beitragspflicht betrifft, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie AHV-Beiträge und die Entlassung aus der obligatorischen Kassenmitgliedschaft zum Gegenstand hat. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: