4C.280/2002 16.05.2003
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.280/2002 /rnd 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bosshard, Seestrasse 135, 
8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________ mbH 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach. 
 
Gegenstand 
Frachtvertrag; Frachtpreis, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (Klägerin) ist Frachtagentin der Eisenbahnen der früheren Sowjetunion und vertritt nach ihren eigenen Angaben über 30 verschiedene Eisenbahngesellschaften. Die Y.________ mbH (Beklagte) ist ein Speditionsunternehmen. Nach Angaben der Klägerin ist sie die grösste Zuckerspediteurin Europas. 
 
Am 1. März 1998 schloss die X.________-Group , vertreten durch die Klägerin als Frachtagentin, mit der Beklagten als Spediteurin einen Vertrag für den Transport von Waren in Containern durch die Eisenbahnen der früheren Sowjetunion. Im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Internet/e-mail Frachtraten-Abfragesystems schlossen die X.________-Group , wiederum vertreten durch die Klägerin, und die Beklagte eine "Geschäftsabwicklungsvereinbarung". Zudem war das seit 1996 in Kraft stehende "harmonisierte Güterverzeichnis" (NHM) des internationalen Eisenbahnverbandes zwischen den Parteien grundsätzlich anwendbar. Danach wird der Rohrzucker, roh, unter der Tarifnummer 1701.11, der raffinierte Zucker oder Weisszucker unter der Tarifnummer 1701.99 geführt. 
 
Die russischen und weissrussischen Eisenbahnen führten in der Folge für die Beklagte ausschliesslich Frachten mit raffiniertem Zucker durch. Die Eisenbahngesellschaften stellten der Beklagten dafür Rechnung nach NHM-Tarif-Nr. 1701.99. Die Beklagte bezahlte jedoch die Frachtraten nach Tarif Nr. 1701.11 mit der Begründung, das System habe nur diesen Tarif und nicht denjenigen für raffinierten Zucker akzeptiert. Im Übrigen habe man früher auch nie zwischen zwei Sorten Zucker unterschieden und solche Unterscheidungen seien zwischen den Parteien nie besprochen und auch nie vertraglich vereinbart worden. 
B. 
Nachdem sich die Parteien aussergerichtlich nicht hatten einigen können, gelangte die Klägerin am 13. April 2000 an das Bezirksgericht St. Gallen mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 758'688.24 nebst Zins zu verpflichten. Der Prozess wurde zuständigkeitshalber an das Handelsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen. In Abweisung einer Berufung der Beklagten bestätigte das Bundesgericht am 7. August 2001 die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen. 
 
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage mit Entscheid vom 12. Juni 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei zwar entgegen der Bestreitung der Beklagten an den eingeklagten Forderungen aktivlegitimiert, aber die eingeklagten Differenzbeträge seien nicht hinreichend substanziiert. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung vom 27. August 2002 stellt die Klägerin die Anträge, das Urteil des Handelsgerichts St. Gallen vom 12. Juni 2002 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen; eventualiter sei der Fall zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die Höhe der am 25. Oktober 1999 in Rechnung gestellten Differenzbeträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihre eingeklagte Forderung, die in zwei Rechnungen ausgewiesen sei und sich wiederum aus 162 Einzelrechnungen ergebe, bundesrechtswidrig als nicht hinreichend substanziiert abgewiesen. 
D. 
Die Beklagte schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung schliesst sie sich der Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die unzureichende Substanziierung an, hält jedoch ausserdem dafür, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. 
E. 
Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen wies am 22. Januar 2003 die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gegen den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 12. Juni 2002 ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Berufung sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Soweit die Klägerin neue Beweismittel ins Recht legt, ist darauf nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist ausserdem auf Rügen, welche die Anwendung kantonalen Prozessrechts zum Gegenstand haben. Namentlich ist die Klägerin mit dem Vorbringen nicht zu hören, sie sei seitens des Gerichts nie auf die angeblich mangelnde Substanziierung hingewiesen worden. 
2. 
Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b; 108 II 337 E. 2 und 3, je mit Hinweisen). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, S. 272 N. 42 f. zu Art. 8, 9 und 10). Dabei müssen die Sachvorbringen und Beweisangebote nach kantonalem Prozessrecht form- und fristgerecht erfolgt sein (BGE 126 III 315 E. 4a; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen). Wo das Bundesrecht nichts vorschreibt, bestimmt das kantonale Recht zudem, ob und wieweit die Verhandlungsmaxime Platz greift (BGE 108 II 337 E. 2d mit Hinweisen). Das kantonale Verfahrensrecht kann insbesondere vorschreiben, dass die zu beweisenden Tatsachen konkret genannt werden und dass eine Ergänzung der Substanziierung aufgrund des Beweisverfahrens nicht mehr zulässig ist (BGE 127 III 365 E. 2c mit Hinweisen). 
2.1 Die Klägerin trifft für ihre vertragliche Forderung unbestritten die Behauptungs- und Beweislast. Da sie hier den vertraglich vereinbarten Preis für Transportleistungen fordert, hat sie insbesondere Art und Umfang der geforderten Leistung bzw. die Höhe der geforderten Vergütung darzulegen und im Bestreitungsfall zu beweisen (Kummer, Berner Kommentar, N 249 f. zu Art. 8 ZGB). Die Klägerin hat insofern nach den Feststellungen der Vorinstanz zwei Rechnungen über USD 2'835.-- (kläg. act. 13) und über Fr. 754'165.-- (kläg. act. 14) betreffend Tarifdifferenzen eingelegt, in denen für detaillierte Angaben jeweils auf eine beiliegende Liste betreffend Rechnungen verwiesen wird. In diesen Beilagen werden die Destinationen, die transportierten Mengen sowie die Differenzbeträge aufgeführt. Diese Differenzbeträge betragen nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil pro Tonne zwischen USD 2.70 und 3.-- bzw. zwischen Fr. 3.-- und 23.--, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der transportierten Menge und der Höhe des Differenzbetrags ersichtlich wäre, und ohne dass die Art der Berechnung der einzelnen Differenzbeträge von der Klägerin in der Klage oder der Replik ausgewiesen würde. Eine nachvollziehbare Berechnung der eingeklagten Differenzbeträge vermochte die Vorinstanz auch nach dem "harmonisierten Güterverzeichnis" (kläg. act. 6) nicht auszuführen, und die "Bedienungsanleitung Internetsystem" (kläg. act. 19) sei nach den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht massgebend, da der automatische Abruf über Internet einstweilen nicht zur Verfügung stand. 
2.2 Die Klägerin gesteht in ihrer Berufung ein, dass allenfalls der Rechnungsfaktor "Frachttarif neu" (Tarif Nr. 1701.99 "raffinierter Zucker") der Erläuterung bedürfe. Sie bemerkt, der jeweilige Frachttarif für ein bestimmtes Transportgut ergebe sich durch Multiplikation eines Grundfrachttarifes, d.h. einer Tarifrahmen-Ratenvorgabe, mit verschiedenen Koeffizienten; der Grundfrachttarif ergebe sich, wie bereits in der Replik ausgeführt, aus der Tarifrahmen-Ratenvorgabe, den sog. "Tarifangaben", die der Beklagten durch den sog. Abgangsaviso sowie die (falsch abgefragte) Offerte der Klägerin in jedem Einzelfall vorgelegen hätten, die sich ihrerseits aus den der Beklagten als der bedeutendsten Zuckerspediteurin Europas selbstverständlich vorliegenden "MTT-Tarifen" ergeben hätten. Die Koeffizienten ergeben sich nach den klägerischen Vorbringen in der Berufung insbesondere aus den Tarifpolitiken. Die Koeffizienten seien je nach Teilstrecken variabel, jedoch mittels der Angaben aus den Tarifpolitiken jederzeit nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet, sie habe diese Tarif-Koeffizienten form- und fristgerecht ins Recht gelegt und beruft sich insbesondere auf ihre Replik S. 9 und kläg. act. 21 - 23. Am zitierten Ort führt die Klägerin aus, sie biete verbindliche Tarifquotierungen für Eisenbahntransportdienstleistungen der GUS-Eisenbahnen an und es bestehe für die total 30 Eisenbahngesellschaften der 12 GUS-Republiken eine Tarif-Rahmenpolitik, welche veröffentlicht werde. Innerhalb dieser Tarif-Rahmenpolitik könnten die einzelnen Eisenbahngesellschaften die Tarifhöhe für von ihnen ausgesuchte Warengattungen mittels Anwendung von Koeffizienten auf die Tarifrahmen-Ratenvorgaben variieren, und damit auf volkswirtschaftliche Erfordernisse flexibel reagieren. 
2.3 Der Schluss der Vorinstanz, dass aufgrund der form- und fristgerechten Angaben der Klägerin die eingeklagten Differenzbeträge nicht nachvollziehbar berechnet werden können, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Behauptung der Klägerin nicht verständlich, dass die - variierbaren - Koeffizienten mittels der Angaben aus den als Replikbeilagen eingereichten Tarifpolitiken jederzeit nachvollziehbar seien. Wie dieser Nachvollzug zu bewerkstelligen sei, ergibt sich weder aus den Ausführungen in der Replik, auf die sich die Klägerin bezieht, noch aus den als Beilagen 22 und 23 ins Recht gelegten Tarifpolitiken. Aus den fristgerecht vorgebrachten Behauptungen der Klägerin geht nicht hervor, wie sie die von ihr eingeklagten Differenzbeträge errechnen. Die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht die Klage als nicht hinreichend substanziiert abgewiesen. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage kein Beweisverfahren durchgeführt hat, verletzt Art. 8 ZGB nicht. 
3. 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Klägerin hat der Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: