5C.35/2001 18.05.2001
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[AZA 0/2] 
5C.35/2001/bie 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
18. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett. 
 
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In Sachen 
E.O.________, Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin, 
 
gegen 
T.O.________, Wallisellen, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig Müller, Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich, 
 
betreffend 
Ehescheidung, 
wird festgestellt und hat sich ergeben: 
 
1.- Am 21. April 1998 heirateten E.B.________ (1948) und T.O.________ (1970). Seit Ende Mai 1998 leben sie getrennt. Am 11. September 1998 klagte E.O.________ auf Annullierung der Ehe, eventuell auf Scheidung derselben. 
Mit Urteil vom 30. Juni 1999 hat das Bezirksgericht Zürich die Klage abgewiesen. Dagegen erhob E.O.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Klage am 14. September 2000 ebenfalls abgewiesen hat. 
 
Dagegen erhebt E.O.________ Berufung beim Bundesgericht und verlangt, das Urteil des Obergerichts zu reformieren und die Ehe zu scheiden. Sie beruft sich auf Art. 115 ZGB. Sie ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. 
T.O.________ beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, sie eventuell abzuweisen. 
 
2.- Während das Bezirksgericht die Klage inbezug auf das Hauptbegehren (Klage auf Ungültigerklärung) wie auf das Eventualbegehren (Klage auf Scheidung) abgewiesen hat, ohne sich zum Hauptbegehren zu äussern, hat das Obergericht ebenfalls beide Begehren, aber je mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Im Berufungsverfahren beschränkt sich die Klägerin auf das ursprüngliche Eventualbegehren, die Ehe zu scheiden. Vor erster Instanz und unter altem Recht hatte sie sich auf den damaligen Art. 142 ZGB berufen. Nachdem inzwischen das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten war, hat das Obergericht das Scheidungsbegehren unter dem Gesichtspunkt von Art. 115 ZGB beurteilt. 
 
Sinngemäss rügt die Klägerin eine Verletzung von Art. 115 ZGB. Sie beklagt sich, dass die Misshandlung, die ihr von ihrem Ehemann zugefügt worden sei, für sie unerträglich sei und ihre Gesundheit und ihr Leben gefährde. Es sei ihr unzumutbar, mit ihm zusammenzuleben. 
 
3.- a) Es geht nur um den Scheidungsanspruch nach Art. 115 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Fortbestehen der rechtlichen Verbindung während vier Jahren für einen Ehegatten objektiv gesehen unerträglich ist. An das Vorhandensein schwerwiegender Gründe sind keine übertriebene Anforderungen zu stellen. Der Richter hat seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (BGE 127 III 129 E. 3b S. 134). 
 
b) Während für das Bezirksgericht weder die Tätlichkeit noch die Drohung, deren der Beklagte von der Klägerin bezichtigt wurde, noch die Urheberschaft des Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin erlittenen Körperverletzung als erwiesen erachtete, liess das Obergericht die Fragen ungeachtet des den Beklagten freisprechenden Urteils der Strafkammer des Obergerichts und des noch hängigen Beschwerdeverfahrens beim Kassationsgericht offen. Es erwog indessen, dass die Gründe, auf die sich die Klägerin berufe, nicht derart schwerwiegend seien, dass sie sich auf die Klägerin trotz Getrenntlebens in unzumutbarer Weise spürbar auswirkten. Das Obergericht begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Nach den Behauptungen der Klägerin habe der Beklagte sie zwei Wochen nach der Heirat kräftig an den Händen gepackt. Er habe sie auch seelisch verletzt. Zwei Wochen später habe er versucht, auf ihren Kopf zu schlagen, habe kräftig ihre Hand genommen und sie nach vorne weggestossen; dabei sei sie auf die Knie gefallen und habe sich an Knie und Ellbogen verletzt. Festgestellt worden seien Spuren von Schürfungen an beiden Knien und Ellbogen sowie an der linken Ohrmuschel, ferner Hämatome mit blaugelblicher Verfärbung an Knie und Armen. Das Obergericht hielt dafür, dass diese Vorfälle, ohne sie bagatellisieren zu wollen, für einen Scheidungsanspruch nicht ausreichten. Es handle sich um zwei singuläre Übergriffe, wovon der eine gemäss Behauptung der Klägerin zu leichten Verletzungen geführt habe. Dass die Gesundheit in Gefahr gestanden habe, sei nicht geltend gemacht worden. Im Berufungsverfahren habe die Klägerin selber erklärt, die Tätlichkeiten seien (nebst dem Tatbestand einer "Bügerrechts-Ehe") von sekundärer Bedeutung. Für die Zeit nach der Trennung seien keine weiteren Vorfälle geltend gemacht worden. Die Klägerin bringe denn auch bloss vor, das Zusammenleben mit dem Beklagten sei gefährlich, dem aber mit dem Getrenntleben begegnet werde. Es fehle an der Unzumutbarkeit. 
Gleiches gelte auch für die behauptete Drohung des Beklagten, es werde "etwas passieren", sollte sie auf Scheidung klagen. 
 
c) Vorweg ist die Klägerin mit der Behauptung, Gesundheit und Leben würden gefährdet, nicht zu hören, hat sie doch solches nach der ausdrücklichen und verbindlichen Feststellung im angefochtenen Urteil im Verfahren vor Obergericht nicht vorgetragen. Sodann setzt sich die Klägerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nur am Rande auseinander, so dass man sich sogar fragen kann, ob die Berufung überhaupt den Anforderungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) entspricht. Die Frage mag offen bleiben, da sich die Berufung ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. 
 
Zum einen ist das Verhalten des Beklagten, so es sich überhaupt zugetragen hat, mit dem vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid beurteilten nicht ohne weiteres vergleichbar. 
In jenem Fall, bei dem Unzumutbarkeit aus schwerwiegendem Grunde bejaht wurde, war dem einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht einwilligenden Ehegatten vorgeworfen worden, die Ehegattin geweckt und aus dem Bett gezerrt und während Stunden geschlagen, körperlich misshandelt zu haben. Dabei erwog das Bundesgericht, dass die Frau zwar keine schweren körperlichen Verletzungen erlitten habe, sich aber als Folge des Vorfalls intensiv und über längere Zeit hinweg - zunächst stationär, dann ambulant - habe psychiatrisch behandeln lassen müssen. Mit seinem Verhalten habe der Beklagte gegenüber der Persönlichkeit der Klägerin ein so grosses Mass an Verachtung gezeigt, dass objektiv ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass das Fortbestehen der rechtlichen Bindung für sie unerträglich gemacht wurde. 
 
Zum andern ist keineswegs evident, dass unter den im angefochtenen Entscheid geschilderten Umständen ein Fortbestehen der (nur mehr) rechtlichen Bindung unerträglich sein soll. Vielmehr erscheint die Begründung des Obergerichtes, weshalb die Fortsetzung der (getrennten) Ehe nicht als unzumutbar zu betrachten sei, nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass die Klägerin, wenn sie von der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens spricht, immer noch zu verkennen scheint, dass es nicht darauf ankommt, ob das Zusammenleben, sondern das Fortbestehen der rechtlichen Bindung während vier Jahren zumutbar ist. Damit setzt sie sich nicht auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749). 
Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.- Nach dem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. September 2000 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
4.- Die Klägerin hat den Beklagten mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 18. Mai 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: