2C_828/2022 01.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_828/2022  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 12. September 2022 (F-1486/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1978) ist algerischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 9. Mai 2011 eine 1947 geborene Schweizerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach dem Scheitern der Ehe (Scheidung im Januar 2016) widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 27. November 2015 die Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Bundesgericht wies die Beschwerde letztinstanzlich mit Urteil 2C_579/2016 vom 24. August 2017 ab.  
 
A.b. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens heiratete A.________ im Februar 2017 die 1984 geborene Schweizer Bürgerin B.________ und ersuchte wiederum um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019).  
 
A.c. Bereits im Mai 2017, während laufender Rechtsmittelverfahren, verliess A.________ zusammen mit seiner Ehefrau B.________ die Schweiz und kehrte in sein Heimatland Algerien zurück. Im Dezember 2019 reiste die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen (Operation eines Unterleibtumors im März 2020) in die Schweiz zurück.  
 
B.  
Am 22. Februar 2020 reiste auch A.________ wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 25. März 2020 beim Migrationsamt des Kantons Wallis (erneut) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt unterbreitete dem SEM einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Das SEM verweigerte am 2. März 2021 die Zustimmung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Dossier an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er beantragt weiter unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesverwaltungsgericht sowie das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer besitzt aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG, SR 142.20). Ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E. 1.1). 
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die nicht näher bezeichnete Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2). Das Bundesgericht ist hingegen weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer aktuelle Arztzeugnisse betreffend Gesundheitszustand der Ehegattin, eine Mitteilung von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, wonach er nun einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, sowie einen Einsatzvertrag und Lohnabrechnungen per Anfang November bis Anfang Dezember 2022 einreicht, handelt es sich dabei um echte und damit unzulässige Noven, welche nicht berücksichtigt werden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 EMRK, da die Vorinstanz betreffend seine Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren 2015 bis 2016 nicht gewürdigt habe, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet gewesen sei, sowie dass es seiner Ehefrau angesichts ihrer Erkrankung bzw. der hierfür fehlenden medizinischen Versorgung in Algerien nicht mehr zumutbar sei, weiterhin mit ihm in Algerien zu leben. 
 
4.  
 
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Kein Anspruch besteht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist. u.a. der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteile 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf nach Art. 63 AIG fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 5.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2 je mit Hinweisen). Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, betrifft nicht den Widerrufsgrund, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.2).  
 
4.2. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche schweizerische Staatsangehörige ist und mit welcher der Beschwerdeführer zusammenlebt, kann nicht ohne Weiteres zugemutet werden, sich (wieder) in Algerien niederzulassen. Da die staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme damit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, mithin ein Zusammenleben in der Schweiz vereitelt, ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben tangiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 3.8; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1).  
Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (Urteil 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, fällt mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG zusammen. 
 
4.3. Die Vorinstanz hat die Frage der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geprüft (vgl. E. 3.2 des Urteils). Dies ist offensichtlich nicht korrekt (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; E. 2.1 hiervor) : Für Konstellationen wie die vorliegende - Familiennachzug zu einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG - ist das Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht und vor allem nicht zwingend vorgesehen, da sie nicht von Art. 85 Abs. 2 VZAE, welcher in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 99 AIG den Kreis der zustimmungspflichtigen Bewilligungen und Vorentscheide festlegt, erfasst wird. Das Erfordernis einer Zustimmung des SEM kann sich jedoch daraus ergeben, dass der betreffende Kanton gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE das Zustimmungsverfahren einleitet (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 AIG; zum Zustimmungsverfahren vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3.1. und 4.3.2 sowie 143 II 1).  
Die Einleitung des Zustimmungsverfahrens führt jedoch nicht, wie dies die Vorinstanz annimmt, dazu, dass die Schwelle zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE (i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) tiefer liegt als im kantonalen Verfahren, in welchem Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zur Anwendung kommt. Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erlöscht bzw. ergibt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG nicht, wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AIG vorliegt. Damit ist der Widerrufsgrund ("dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen") auf Gesetzesstufe festgelegt. Diese gesetzlich festgelegte Schwelle für eine allfällige Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung gilt sowohl für das kantonale Verfahren wie auch das Zustimmungsverfahren beim SEM bzw. das anschliessende Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entsprechend ist - anders als von der Vorinstanz erfolgt - die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu beurteilen (dazu E. 4.1 hiervor). 
 
4.4. Die Vorinstanz hielt betreffend Sozialhilfeabhängigkeit fest, dass der Beschwerdeführer vor seinem Verlassen der Schweiz im Jahre 2017 von April 2016 bis Ende Mai 2017 Unterstützungsleistungen von rund Fr. 52'600.-- erhalten habe. Von Juni 2017 bis Ende Februar 2018 sei er sodann gemeinsam mit seiner Ehefrau mit ca. Fr. 16'000.-- unterstützt worden. Die Ehefrau habe zudem ab September 2016 wirtschaftliche Hilfe erhalten. So hätten sich die Sozialhilfeleistungen für die Ehegatten bis Mitte 2018 auf über Fr. 97'000.-- belaufen. Diesen Fürsorgebezug habe das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 4. November 2019 (2C_642/2019 E. 3.2) als erheblich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG beurteilt. Im selben Urteil (E. 3.4) habe das Bundesgericht zudem festgehalten, dass angesichts der jeweils nur kurzen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers keine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar erscheine. An der damaligen Ausgangslage habe sich in der Zwischenzeit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Vielmehr seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin seit ihrer Rückkehr in die Schweiz wiederum Empfänger von Unterstützungsbeiträgen.  
Diese tatsächlichen Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten bzw. die dazu eingereichten Noven bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine (damalige) mangelnde Erwerbstätigkeit sei unverschuldet gewesen, ebenso diejenige seiner Ehefrau B.________, betrifft diese nicht den Widerrufsgrund an sich, sondern ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 5.3). 
Es ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung davon ausging, dass eine Änderung der finanziellen Verhältnisse nicht absehbar erscheine, ist dies zulässig und begründet keine Willkür. Mit Blick auf den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht mit einer raschen und dauerhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Deshalb und angesichts dessen, dass die Eheleute bereits vor ihrer Ausreise nach Algerien sowie seit ihrer Rückkehr vollumfänglich von der Fürsorge abhängig sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt werden sorgen können. Es ist deshalb bundesrechtskonform, auf einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu schliessen. 
 
5.  
 
5.1. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, muss sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweisen (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor; Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.1). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich ein mögliches Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit des Betroffenen, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_668/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 6.3; 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer erst im Juli 2012 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich hier erstmals bis im Mai 2017 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Algerien im Mai 2017 sei er erst seit Februar 2020 wieder in der Schweiz. Damit habe er den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Zudem habe er sich in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Dass er bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung im August 2017 nicht bzw. nur für kurze Zeitspannen einer Erwerbsarbeit nachgegangen sei, sei ihm anzulasten. Auch betreffend seine Ehefrau könne die Krebserkrankung nicht als Erklärung für die seit März 2020 erneut bezogenen Unterstützungsleistungen dienen, da sich seine Ehefrau bereits vor ihrer Erkrankung wirtschaftlich nicht habe integrieren können. Schliesslich hätten sich die Eheleute erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers kennengelernt. Folglich habe ihnen das Risiko einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz von Beginn weg bewusst gewesen sein müssen.  
 
5.3. Was der Beschwerdeführer wenig substanziiert gegen die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung einwendet, führt zu keiner anderen Beurteilung.  
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben grundsätzlich ein grosses Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da sie seit 2017 ein gemeinsames Eheleben führen, zuerst in Algerien und seit 2020 wieder in der Schweiz. Wird der Familiennachzug in die Schweiz nicht gewährt, wird das ständige Zusammenleben an einem Familiendomizil in der Schweiz verunmöglicht. Das gemeinsame private Interesse an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wird indes insofern relativiert, als die Eheleute seit ihrer Heirat damit rechnen mussten, ihr Eheleben nicht gemeinsam am gleichen Ort, jedenfalls nicht in der Schweiz, leben zu können, da sie sich erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers kennengelernt haben, sie also damit rechnen mussten, ihr Eheleben nicht gemeinsam, zumindest nicht in der Schweiz, leben zu können. Weder bundesrechtlich noch konventionsrechtlich besteht ein absoluter Anspruch der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz sowie ein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist zudem angesichts der Distanz zu Algerien und des Umstandes, dass die Ehefrau mit den Verhältnissen in Algerien vertraut ist, den Eheleuten zumutbar, das Eheleben im Rahmen von regelmässigen Besuchen und mit den modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen. 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ohne vertiefte Prüfung und damit zu Unrecht eine hinreichende medizinische Versorgung seiner Ehefrau in Algerien angenommen, verkennt er, dass die Vorinstanz eine erneute Ausreise der Ehefrau mit dem Beschwerdeführer nach Algerien gar nicht geprüft hat, sie vielmehr davon ausgegangen ist, dass diese der Ehefrau als Schweizer Bürgerin und in ihrem Gesundheitszustand nicht zugemutet werden kann. Es ist für die Würdigung des diesbezüglichen privaten Interesses denn auch nicht weiter von Bedeutung, ob für die gesundheitlichen Probleme und Bedürfnisse der Ehefrau in Algerien eine hinreichende medizinische Versorgung und Behandlung gewährleistet ist. Ein künftiges erneutes Zusammenleben in Algerien ist aber auch nicht ganz auszuschliessen, da die Ehefrau bereits bei der ersten Ausreise nach Algerien im Jahr 2017 in einem schlechten Gesundheitszustand war (vgl. Urteil 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Art. 105 Abs. 2 BGG) und der Beschwerdeführer den aktuellen Gesundheitszustand seiner Ehefrau, insbesondere die konkrete benötigte Behandlung nicht näher darlegt (zu den Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1). 
Was das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren 2015 bis 2017 anbelangt, so hat dieses die Vorinstanz entgegen seinen Behauptungen gewürdigt und ihm angelastet, mithin ein Verschulden bejaht. Davon, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers überwiegend selbstverschuldet ist, ist auch das Bundesgericht im Verfahren 2C_642/2019 vom 4. November 2019 (E. 4.3.1) ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat danach in vorwerfbarer Weise sein Arbeitspotenzial für eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausgeschöpft. Sein bereits damals vorgebrachtes Argument, die Sozialhilfeabhängigkeit sei lediglich Folge seines Aufenthaltsstatus, verfängt erneut nicht. 
Weitere Aspekte wie die fehlende wirtschaftliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dass der Beschwerdeführer bestens mit den Verhältnissen in Algerien vertraut und er mit dem Heimatland verbunden ist, sind nicht bestritten. 
 
5.4. Zusammenfassend ist es bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung der Gesamtumstände das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet und die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erachtet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
6.  
Da der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz nichts Substanzielles vorbringt, ist seine Beschwerde von Beginn weg als aussichtslos zu betrachten und sind seine Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen. Angesichts der Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha