2A.362/2006 14.07.2006
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.362/2006 /leb 
 
Urteil vom 14. Juli 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 3. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die türkische Staatsangehörige A.________F (geb. 1970) reiste am 6. Dezember 2003 zusammen mit ihrem Sohn B.________ (geb. 1999) in die Schweiz ein. Am 6. April 2004 heiratete sie in Zürich den 1936 geborenen Schweizer Bürger C.________, worauf ihr und ihrem Sohn Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Am 6. März 2005 verstarb der Ehemann. 
B. 
Mit Verfügung vom 16. August 2005 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihren Sohn ab und setzte den beiden Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets. 
C. 
A.________ und B.________ rekurrierten dagegen erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mangels Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht ein. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde bzw. Verwaltungsgerichts-beschwerde vom 14. Juni 2006 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin 1) und ihr minderjähriger Sohn B.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2006 aufzuheben, ihnen die Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellen sie das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei macht der Kanton Zürich die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, d.h. vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung abhängig (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG). Tritt die nach Art. 98a OG zuständige kantonale Gerichtsinstanz - aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen Zugangsregelung - auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel wie hier einzig deshalb nicht ein, weil sie einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung verneint, kann der Rechtsuchende die Verneinung des Rechtsanspruches beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten und damit auch allfällige Verfahrensrügen erheben, soweit sie sich auf Bundesrecht stützen (vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG allerdings voraus, dass der behauptete (grundsätzliche) Rechtsanspruch tatsächlich besteht, was vom Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung geprüft wird. 
1.2 Der schweizerische Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 ist knapp ein Jahr nach der Heirat gestorben, weshalb sie sich nicht mehr auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) berufen kann, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihren Sohn zu erwirken. 
Auch Art. 8 EMRK fällt als Anspruchsgrundlage ausser Betracht. Der Schutz des Familienlebens von Mutter und Sohn gemäss Art. 8 EMRK ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Aufenthaltsbewilligungen für beide nicht erneuert worden sind und die fremdenpolizeiliche Massnahme insofern nicht zu einer Trennung der Kernfamilie führt (vgl. BGE 127 II 60 E 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen). Eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführer von hier lebenden Verwandten, die einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz vermitteln könnten, besteht nicht (vgl. BGE 120 I 257 E. 1e S. 261). Die Verwandten können die Kontakte zu den Beschwerdeführern auch pflegen und sie unterstützen, wenn diese in der Türkei leben. Ebenso wenig kann von einem langjährigen Aufenthalt und einer besonders starken Verwurzelung und Integration in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf Art. 8 EMRK unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib ableiten liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Besteht somit auch nach dieser Konventionsgarantie keine Anspruchsgrundlage, brauchten weder eine Interessenabwägung vorgenommen noch diesbezügliche Beweismassnahmen getroffen zu werden. Indem das Verwaltungsgericht in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, hat es keine Gehörsverweigerung begangen. 
1.3 Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss zutreffend ausführt, fehlt es vorliegend an einer anspruchsbegründenden bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Grundlage. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, verfügen sie insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192). 
2.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der Prüfung der Sache selbst nicht trennen lassen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der richterlichen Fragepflicht. Sie machen geltend, die zu gewinnenden weiteren Erkenntnisse hätten den Entscheid über ihren Aufenthalt beeinflussen können. Diese Rügen, die auf zusätzliche, im Rahmen der Ermessensausübung angeblich wesentliche Erhebungen abzielen, sowie der Vorwurf der Ermessensunterschreitung und der ungenügenden Begründung lassen sich indessen nicht von der Prüfung der Sache selbst bzw. des Ergebnisses der Ermessensausübung trennen. Damit üben die Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am angefochtenen Beschluss, wozu sie, wie erwähnt, nicht legitimiert sind. 
2.3 Auf die Eingabe ist daher auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG), wobei die Beschwerdeführerin 1 auch für den Kostenanteil ihres minderjährigen Kindes aufzukommen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin A.________ auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: